Begutachtungsentwurf Steuerreformgesetz 2009
Am 14. Jänner 2009 wurde das Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009) zur Begutachtung versandt.
Die Begutachtungsfrist endet am 28. Jänner 2009, die Beschlussfassung im Parlament ist im März 2009 geplant, mit einer Veröffentlichung ist im April 2009 zu rechnen. Der Entwurf des Steuerreformgesetzes 2009 enthält folgende Steueränderungen:
Für Unternehmer (natürliche Personen) – „Gewinnfreibetrag“
Ab dem Kalenderjahr 2010 soll der Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG einerseits von derzeit 10% auf 13% angehoben werden, andererseits der Anwendungskreis erweitert werden. Bis dato kommen nur die Einnahmen/Ausgabenrechner in den Genuss dieser Steuerbegünstigung. Ab 2010 soll der „Gewinnfreibetrag“ unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle betrieblichen Einkünfte von natürlichen Personen Anwendung finden. Im Gegenzug soll die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne gemäß § 11a EStG ab 2010 entfallen.
Zur Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Freibetrag für Gewinne bis zu einer Höhe von EUR 30.000 an keine Investitionsbedingung mehr gebunden ist.
Reform des Einkommensteuertarifs ab dem 1. Jänner 2009
Neben der Anhebung des steuerfreien Jahreseinkommens von EUR 10.000 auf EUR 11.000 erfolgt auch eine Senkung der Steuersätze in den einzelnen Tarifstufen. Weiters erfolgt eine Anhebung der Bemessungsgrundlage, bei der der Spitzensteuersatz von 50% zur Anwendung kommt. Einen Überblick zeigt unten angeführte Tabelle:
Jahreseinkommen | Durchschnittsteuersatz | Grenzsteuersatz |
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bis 11.000 (bisher 10.000) | 0% | 0% |
bis 25.000 (unverändert) | 20,44% (bisher 23%) | 36,5% (bisher 38,33%) |
bis 60.000 (bisher 51.000) | 33,73% (bisher 33,50%) | 43,21% (bisher 43,60%) |
über 60.000 (bisher 51.000) | 50% |
Die Tarifreform soll für Lohnsteuerpflichtige nach Informationen aus dem BMF erstmals ab dem Lohnzahlungszeitraum April 2009 zur Anwendung kommen. Die Vormonate Jänner bis März 2009 kann der Dienstgeber im April 2009 aufrollen und damit die Lohnsteuer an die neuen Tarife anpassen.
Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke
Die Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und Entwicklungsarbeit soll mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten. Die absetzbare Spendenhöhe wird mit 10% des Vorjahreseinkommens bzw. bei Unternehmen mit 10% des Vorjahresgewinnes beschränkt sein.
Die begünstigten Spendenempfänger müssen eine Reihe von Kriterien erfüllen und werden in einer Liste beim BMF geführt. Die erste Veröffentlichung dieser Liste ist bis 31. Juli 2009 geplant.
Familienentlastung
Folgende Neuerungen zur Entlastung der Familien, die mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten sollen, sind vorgesehen:
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Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Die Absetzbarkeit ist mit EUR 2.300 pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Die Kinderbetreuung muss durch institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. Kindergärten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder pädagogisch vergleichbar tätige Personen erfolgen. Unter Kinderbetreuungskosten ist jedoch nicht das reine Schulgeld für Privatschulen zu verstehen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ist dann möglich, wenn der Steuerpflichtige beim Finanzamt einen Freibetragsbescheid für 2009 beantragt.
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Erhöhung des Kinderabsetzbetrages
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von EUR 610 auf EUR 700 jährlich angehoben, unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern.
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Einführung eines neuen Kinderfreibetrages
Die erhöhten finanziellen Belastungen mit Kindern sollen durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung zusätzlich berücksichtigt werden. Der Kinderfreibetrag steht pro Kind zu und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Im Gegensatz zum Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kürzt der Freibetrag die Steuerbemessungsgrundlage. Der Freibetrag beläuft sich auf EUR 220 pro Jahr und Kind. Machen beide Eltern den Freibetrag geltend, dann stehen beiden Einkommensbeziehern je EUR 132 jährlich an Kinderfreibetrag zu. Ein Kinderfreibetrag steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu. Sofern ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann von beiden Elternteilen ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 132 geltend gemacht werden.
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Zuschüsse des Dienstgebers zur Kinderbetreuung
Bis zu EUR 500 pro Kind und Jahr sollen die Zuschüsse des Dienstgebers zur Kinderbetreuung von der Lohnsteuer und Sozialversicherung freigestellt werden. Dies gilt nur für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson geleistet werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden halten.