Die Highlights aus dem Wartungserlass 2010 zu den Einkommensteuerrichtlinien
Steuerfreie Subventionen
Neudefinition der öffentlichen Mittel
Zuwendungen, welche nach dem 30. Juni 2010 von einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer entsprechenden ausländischen Körperschaft aus dem EU-/EWR-Raum oder von Einrichtungen der Europäischen Union ausbezahlt werden, gelten als öffentliche Mittel, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus können Zuwendungen von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts dann als öffentliche Mittel angesehen werden, wenn an diesen ausschließlich die zuvor genannten Institutionen beteiligt sind.
Zuschüsse und Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die Einkommensteuerrichtlinien wurden um eine Übersichtstabelle hinsichtlich der steuerlichen Behandlung (Steuerfreiheit, Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe) der einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.
Pensionsrückstellungen
Unwiderrufliche Pensionszusagen
Bilanzierungspflichtige und freiwillig Bilanzierende können für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes sowie für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen eine Pensionsrückstellung bilden. Die Richtlinien haben bislang bestimmte in der Pensionszusage enthaltene Widerrufsklauseln als unschädlich angesehen. Der UFS hielt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (UFS vom 7.5.2010 RV/4084-W/8) an den strengen Maßstäben der Unwiderruflichkeit des VwGH fest, wonach eine Pensionszusage nur dann unwiderruflich ist, wenn der Arbeitgeber sich zur Erfüllung der Pensionszusage unter allen Umständen verpflichtet. Im Wartungserlass 2010 wurde nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Pensionszusagen, welche Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln entsprechend dem Betriebspensionsgesetz enthalten, erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen der Unwiderruflichkeit.
Wertpapierdeckungserfordernis
Anschaffungen von auf Inhaber lautenden inländischen Schuldverschreibungen, welche nach dem 30. Juni 2010 getätigt wurden, gelten nur mehr dann als Wertpapiere zur Erfüllung des Deckungserfordernisses für die Pensionsrückstellung, wenn diese in Euro begeben werden.
Aktivierungspflicht für derivativen Firmenwert
Mit dem RÄG 2010 wurde für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, auch unternehmensrechtlich die Pflicht, einen derivativen Firmenwert zu aktivieren, eingeführt. Aktivierungspflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für die Übernahme des Betriebes und den Werten der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Unternehmensrechtlich ist der Firmenwert über die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben.
Kein Aktivierungswahlrecht mehr für Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
Für Kosten, welche im Zuge der Ingangsetzung und Erweiterung eines Betriebes anfallen, wie Personalbeschaffung, Marktanalysen oder Gewinnung von Kunden, wurde unternehmensrechtlich das Aktivierungswahlrecht gestrichen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, kann weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich ein Aktivposten gebildet werden. Abschreibungen von bereits vor dem 1. Jänner 2010 aktivierten Kosten sind jedoch fortzuführen.
Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand
Anschaffungsnahe (nachgeholte) Erhaltungsaufwendungen stehen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft. Fallen derartige Aufwendungen nach dem 1. Jänner 2011 an, sind sie nur noch dann aktivierungspflichtig, wenn diese im Rahmen der allgemeinen Aktivierungsregelungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft getätigt wurden. Bereits vor 2011 aktivierte anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen sind weiterhin abzuschreiben. Für noch offene Verfahren kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 2011 die neue Rechtslage angewendet werden. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Liegenschaften (z.B. Rechtsanwaltskosten, Vermittlungsprovisionen) sind weiterhin entsprechend der allgemeinen Aktivierungsregeln zu aktivieren.
Leasing
Für nach dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Teilamortisationsleasingverträge kommt es bei gleichmäßiger Verteilung des Risikos der Wertminderung sowie der Chancen auf Wertsteigerung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber dann zu keiner Zurechnung zum Leasingnehmer, wenn der Leasinggeber mindestens 25% des Risikos und mindestens 25% der Chancen auf Wertsteigerung trägt.
Ausländische Verluste
Werden ausländische Verluste im Ausland nicht berücksichtigt, können diese bei der Ermittlung des Einkommens angesetzt werden. Im Falle einer generellen Steuerbefreiung der ausländischen Einkünfte nach ausländischem Recht, z.B. „Tax Holidays“, hat dies hingegen zu unterbleiben. Gleiches gilt für Verluste eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kommanditisten, wenn diese nach ausländischem Recht dem Komplementär zugerechnet werden, da in diesem Fall der Verlust bereits im Ausland verwertet wurde.
Advanced Ruling
In Rechtsfragen hinsichtlich Umgründungen, Unternehmensgruppen sowie Verrechnungspreisen kann ein Antrag auf abgabenrechtliche Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhaltes gestellt werden. Dieser ist bei jenem Finanzamt einzubringen, welches für die Erhebung der betreffenden Abgaben oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.
Kosten: Die Höhe des Verwaltungsbeitrages ist abhängig vom Vorjahresumsatz. Es fällt jedenfalls ein Mindestbeitrag in Höhe von EUR 500 an, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor Bearbeitung zurückgenommen wird.
| Vorjahresumsatz (in EUR) | Verwaltungskostenbeitrag (in EUR) |
|---|---|
| 0 bis 400.000 | 1.500 |
| 400.000 bis 700.000 | 3.000 |
| 700.000 bis 9.680.000 | 5.000 |
| 9.680.000 bis 38.500.000 | 10.000 |
| ab 38.500.000 | 20.000 |
Der Verwaltungskostenbeitrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Ausländische Versicherungsprodukte
Bei ausländischen Versicherungsprodukten, bei welchen der Versicherungsnehmer einen gewissen Einfluss auf die Wertpapiere des Deckungsstockes ausübt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Kapitalerträge aus diesen Vermögenswerten unmittelbar dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind.
Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten
Eine Besteuerung beim Versicherungsnehmer entfällt, wenn die ausländischen Versicherungsprodukte mit inländischen, von konzessionierten Versicherungsunternehmen angebotenen Produkten vergleichbar sind. Dies trifft dann zu, wenn das ausländische Versicherungsprodukt einer klassischen, kapitalanlageorientierten, indexgebundenen oder fondsgebundenen Lebensversicherung, welche dem Versicherungsaufsichtsgesetz entspricht, vergleichbar ist.
Fehlende Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten
Können die ausländischen Versicherungsprodukte nicht mit inländischen verglichen werden, ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten des Versicherungsnehmers auf die Vermögenswerte des Deckungsstockes durchzuführen. Folgende Indizien sprechen für eine Zurechnung zum Versicherungsnehmer:
- Wahl der Depotbank obliegt dem Kunden
- Wahl der Berater/Manager, die für die Verwaltung von dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapieren zuständig sind
- Wertpapiere des Deckungsstockes werden einzeln verwahrt oder verwaltet
- Die Veranlagungsstrategie kann auch während der Laufzeit verändert werden
- Einmalerläge mittels Depotübertragungen sind möglich
- Die Kapitalauszahlung kann auch mittels einer Depotübertragung erfolgen
Ob die wirtschaftliche Zurechnung zum Versicherungsnehmer erfolgt, entscheidet jedenfalls das Gesamtbild der Verhältnisse. Können nach dieser Beurteilung die Erträgnisse aus den Wertpapieren des Deckungsstockes dem Kunden zugerechnet werden, unterliegen sie bei diesem der Besteuerung.