Neues Abänderungsprotokoll zum DBA Schweiz kundgemacht

Kürzlich wurde das neue Abänderungsprotokoll zum DBA Schweiz (BGBl III 27/2011) kundgemacht. Die wesentlichen Änderungen zum bisher gültigen Abkommen betreffen die Ausweitung der Amtshilfe und die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel.

Neue Regelung zur Amtshilfe

Kernpunkt des Abänderungsprotokolls ist die Ausweitung der Amtshilfe. Diese soll sich in Zukunft mehr an Artikel 26 des derzeit gültigen OECD-Musterabkommens orientieren. Die Verpflichtung zur Amtshilfe besteht unter anderem auch dann, wenn sich die Informationen bei einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut befinden. Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen („Fishing Expedition“), werden von der Amtshilfe nicht umfasst.

Abweichend zum OECD-Musterabkommen sind gemäß dem Abänderungsprotokoll Auskünfte nur im Einzelfall und auf begründete Anfrage zu erteilen. Der andere Staat soll nur dann Informationen erhalten, wenn er im Zuge der Amtshilfe Angaben zum Namen und der Adresse des mutmaßlichen Steuersünders sowie konkrete Angaben zu der verlangten Information (Zeitperiode, Zweck der Erhebung, Name und Adresse des Informationsinhabers, etc.) machen kann.

Laut einer kürzlich erschienenen APA-Meldung will die Schweiz diese restriktiven Schweizer Amtshilfe-Standards auf Druck der OECD lockern. So wurde vor dem Hintergrund drohender Sanktionen der OECD (z.B. Rückversetzung auf die „graue Liste“) bereits angekündigt, dass künftig auch dann Auskünfte erteilt werden, wenn andere Mittel zur Identifikation des Steuerpflichtigen, wie etwa eine Kontonummer und die Bank bei der ein Konto geführt wird, zur Verfügung stehen.

Schiedsklausel Verständigungsverfahren

Neben der Ausweitung der Amtshilfe ist nun im Verständigungsverfahren auch eine Schiedsgerichtsklausel vorgesehen.

Inkrafttreten der neuen Regelungen

Das Protokoll, das am 15. Februar 2001 kundgemacht wurde, tritt mit 1. März 2011 in Kraft und findet Anwendung für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2012 beginnen.