Forschungsprämie – Änderungen beschlossen

Mit dem Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) kam es zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Forschungsprämie. Vor allem die Möglichkeit, verbindliche Bescheide – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – vom Finanzamt zu erhalten, soll zu einer vermehrten Rechtssicherheit beitragen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf und der Regierungsvorlage kam es noch zu diversen Änderungen.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung wurde die Deckelung der begünstigten Forschungsaufwendungen wie geplant von 100.000 € auf 1 Million € erhöht (somit kann eine jährliche Forschungsprämie für Auftragsforschung von bis zu 100.000 € in Anspruch genommen werden). Die Neuerung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.

Gutachten der FFG

Macht der Steuerpflichtige eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend, muss er ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) vorlegen. Im Begutachtungsentwurf war noch eine freiwillige Vorlage bzw. eine Vorlage über Aufforderung des Finanzamtes vorgesehen. Dieses (kostenlose) Gutachten soll die Qualität der eigenbetrieblichen Forschung beurteilen. Hat der Steuerpflichtige vom Finanzamt bereits eine bescheidmäßige Forschungsbestätigung (siehe sogleich unten) erhalten, muss er (nur) glaubhaft machen, dass die dem Bescheid zugrundegelegte Forschung der durchgeführten Forschung entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.

Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO

Für ein (mehrjähriges) Forschungsprojekt kann der Steuerpflichtige beim Finanzamt die Erlassung einer Forschungsbestätigung beantragen. Diese stellt das Vorliegen von Forschung und Entwicklung dem Grunde nach bescheidmäßig fest. Hierfür ist wiederum die Vorlage eines Gutachtens der FFG erforderlich. Auf Basis dieser Forschungsbestätigung kann der Steuerpflichtige jährlich für die Projektdauer eine Forschungsprämie geltend machen, ohne ein neuerliches Gutachten der FFG zu benötigen (siehe oben). Für die Erlassung einer Forschungsbestätigung fällt ein Verwaltungs-kostenbeitrag von 1.000 € an (bei einer Zurückweisung verringert sich der Beitrag auf 200 €).

Feststellungsbescheid gem. § 108c Abs. 8 EStG

Zusätzlich oder alternativ zur Forschungsbestätigung kann der Steuerpflichtige einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für ein bestimmtes Jahr beim Finanzamt beantragen. Dafür muss neben dem Gutachten der FFG oder einer Forschungsbestätigung noch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die richtig ermittelte Höhe der Bemessungsgrundlage vorgelegt werden. Vorteil für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall, dass das Finanzamt verbindlich über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie abspricht.

Offene Fragen / Unklarheiten

In Bezug auf die geschilderten Änderungen bestehen noch erhebliche Unklarheiten bzw. offene Fragen. Dies betrifft zum einen verfahrensrechtliche Fragen, welche in einer bereits angekündigten Durchführungsverordnung zu § 108c EStG geregelt werden sollen. Da die neuen Bestimmungen zur eigenbetrieblichen Forschung mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, ist zum anderen nicht vollständig klar, ob die Neuerungen für Wirtschaftsjahre mit Beginn 1. Jänner 2013 oder für ab dem 1. Jänner 2013 eingereichte Anträge gelten (damit fielen auch Wirtschaftsjahre mit Beginn im Jahr 2012 in die Neuregelung).

Autor: Thomas Fuereder