Steuerliche Begünstigungen bei Katastrophenschäden
Das Hochwasser hält Österreich seit einigen Tagen in Atem. Zahlreiche freiwillige Helferinnen und Helfer sind bereits seit Tagen rund um die Uhr im Einsatz. Damit sich die Menschen in dieser Zeit nicht auch noch über bürokratische Folgen der Katastrophe sorgen müssen, informiert das Finanzministerium über mögliche steuerliche Maßnahmen und Begünstigungen – sowohl für Betroffene als auch für diejenigen, die mit ihrer Spende einen wertvollen Beitrag leisten.
Die vom BMF herausgegebene Information zu steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen möchten wir für Sie kurz zusammenfassen:
Ertragsteuern
Freiwillige Spenden und Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Spenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen sind beim Spender in jenem Fall abzugsfähig, wenn es sich beim Empfänger um eine spendenbegünstigte Körperschaft handelt. Ob es sich um eine spendenbegünstigte Körperschaft handelt, können Sie auf der Website des BMF abrufen. Überdies sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren abzugsfähig.
Im Privatbereich sind sämtliche Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, soweit diese nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind. Die Ersatzbeschaffung von Wohnungen, Wohnhäusern, Einrichtungsgegenständen, Elektro-, Haushalts- und Küchengeräten, Kleidung, Geschirr und persönlichen Gegenständen können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden, PKWs bis zur Höhe des Zeitwerts. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden.
Gebührenbefreiung
Gemäß dem Gebührengesetz sind bei folgenden Tatbeständen keine Gebühren zu entrichten, sofern diese auf eine Katastrophe (zB Hochwasser) zurückzuführen sind: Ersatzaufstellung gebührenpflichtiger Schriften, Schriften für Schadensfeststellung und bei Bestandsverträgen von Ersatzanschaffungen.
Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
Bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug fällt kein Säumniszuschlag an, bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen kein Verspätungszuschlag. Überdies ist eine Fristerstreckung bei Herabsetzungsanträgen der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich.
Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Absiedelung
Gemäß § 206 lit. a BAO besteht die Möglichkeit, das Finanzamt anzuweisen, von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstücks zum Zweck der Absiedelung unter bestimmten Voraussetzungen Abstand zu nehmen.
Autorin: Anna Kropik