Ministerrat beschließt Verschärfungen bei Selbstanzeige (Finanzstrafgesetz-Novelle 2014)
Wie vom Finanzminister bereits vor Kurzem in seinem „Brief an Brüssel“ angekündigt, hat der Ministerrat in der Sitzung vom 11. Juni 2014 – ohne vorangegangenes Begutachtungsverfahren – die Regierungsvorlage zu einer Novelle des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beschlossen, mit der es zu zwei wesentlichen Verschärfungen bei der Selbstanzeige kommen soll. Die strafbefreiende Wirkung für wiederholte Selbstanzeigen soll ausgeschlossen werden. Zudem droht künftig bei Selbstanzeigen im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Strafzuschlag.
Mit dem Entfall der wiederholten Selbstanzeige soll bewirkt werden, dass sich der Abgabepflichtige in (nur) einer Selbstanzeige zu all seinen „Besteuerungsfehlern“ bekennt, sodass der gesamte Verkürzungsbetrag vollständig nachversteuert werden kann. Das in der Praxis beobachtbare Taktieren im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko soll so unterbunden werden. Vor allem aber soll die Novelle einem breiten Unverständnis Rechnung tragen, dass Selbstanzeigen für vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte selbst unter dem Druck einer bereits aktuell drohenden Entdeckung kostenlose Straffreiheit ermöglichen. Durch die drohenden Strafzuschläge soll ein „Anreiz“ geschaffen werden, sich von vornherein rechtstreu zu verhalten.
Entfall der Straffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen
Nach derzeitiger Rechtslage ist es dem Abgabepflichtigen unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen und der Entrichtung eines Zuschlages von 25 % möglich, wiederholte Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung abzugeben. Diese Möglichkeit wird nunmehr gestrichen. Straffreiheit soll gem. § 29 (3) lit d FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2014 dann nicht eintreten, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches (z.B. KÖSt 2011), ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Von diesem Ausschluss sind auch Finanzvergehen erfasst, die bloß leicht fahrlässig begangen wurden.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass dem Abgabepflichtigen bei Einreichung der Selbstanzeige gar nicht bewusst ist, dass ihm versehentlich noch eine weitere Abgabenverkürzung unterlaufen ist. Um wieder vollständig „steuerehrlich“ zu werden, müsste er daher eine zweite Selbstanzeige einbringen. Diese Möglichkeit besteht künftig nicht mehr, sodass es zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtslage kommt.
Strafzuschlag bei Betriebsprüfungen
Künftig regelt § 29 (6) FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014, dass Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen nur dann Straffreiheit bewirken, wenn auch ein Strafzuschlag entrichtet wird. Im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit soll kein Zuschlag zu entrichten sein.
Der Zuschlag wird je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung („Mehrbetrag“) gestaffelt festgesetzt:
- Bei einer Abgabenverkürzung bis zu 33.000 € beträgt der Zuschlag 5 %.
- Bei einer Abgabenverkürzung über 33.000 € bis zu 100.000 € beträgt der Zuschlag 15 %.
- Bei einer Abgabenverkürzung über 100.000 € bis zu 250.000 € beträgt der Zuschlag 20 %.
- Bei einer Abgabenverkürzung über 250.000 € beträgt der Zuschlag 30 %.
In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit regelmäßig schwierig, intensive Diskussionen mit der Behörde sind hier vorprogrammiert. Viel wird in Zukunft vom Fingerspitzengefühl und fachlichen Know-how des Verfassers der Selbstanzeige abhängen.
Mehreinnahmen
Beide Maßnahmen sollen bereits im Jahr 2014 Mehreinnahmen in Höhe von rund 150 Mio € bringen. Der Löwenanteil soll aus Selbstanzeigen erwachsen, die noch vor Inkrafttreten der Verschärfungen mit 1. Oktober 2014 eingereicht werden. Diese Rechnung wird wohl auch aufgehen: Vor allem Abgabepflichtige, die in absehbarer Zeit wieder zur Betriebsprüfung anstehen, werden sich bei entsprechendem Sanierungsbedarf beeilen, noch vor Ablauf des 30. September 2014 – und damit jedenfalls „zuschlagslos“ – in den Schoß der Steuerehrlichkeit zurückzukehren.
Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 soll es per 1. Oktober 2014 zur Verschärfung bei der Selbstanzeige gem § 29 FinStrG kommen. Unabhängig vom Grad des Verschuldens wird die Straffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen gestrichen. Zudem wird für Selbstanzeigen, die anlässlich einer Betriebsprüfung abgegeben werden und vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen betreffen, ein Zuschlag zu entrichten sein. Die Beschlussfassung der Novelle im Nationalrat ist für Juli vorgesehen.
Autoren: Michael Wenzl / Martin Spornberger