Anti-Missbrauchspaket der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hat am 28. Jänner 2016 ein EU „Anti-Tax Avoidance Package (ATAP)“ veröffentlicht. Ziel dieses Pakets ist es, eine einheitliche Umsetzung der OECD BEPS Empfehlungen innerhalb der EU sicherzustellen.
Das von der Europäischen Kommission veröffentlichte Anti-Missbrauchspaket besteht aus sieben Teilen. Darin enthalten sind ein Vorschlag für die Einführung einer Anti-Missbrauchs-Richtlinie, ein Vorschlag für die Anpassung der Amtshilfe-Richtlinie, Maßnahmen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch sowie weitere unverbindliche Strategiepapiere.
Anti-Missbrauchs-Richtlinie
Der Kern des Maßnahmenpakets stellt ein Richtlinienvorschlag für eine Anti-Missbrauchs-Richtlinie (AM-Richtlinie) dar. Folgende Maßnahmen sind in der AM-Richtlinie vorgesehen:
- Zinsabzugsbeschränkung: Nettozinsaufwendungen sollen nur mehr bis 30 % des EBITDA bzw. bis zu 1 Mio. Euro abzugsfähig sein, je nachdem welcher Betrag höher ist. Übersteigt die Eigenkapitalquote des Unternehmens jene des Konzerns, sollen sämtliche Nettozinsaufwendungen abzugsfähig bleiben. Zudem ist eine Vortragsmöglichkeit für die in einem Jahr nicht abzugsfähigen Nettozinsaufwendungen sowie für nicht ausgenütztes Abzugspotential vorgesehen.
- Einheitliche Regelungen zur Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung soll bei grenzüberschreitender Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen Hauptsitz und Betriebsstätten oder zwischen mehreren Betriebsstätten, sowie bei grenzüberschreitender Sitz- oder Betriebsstättenverlegung zur Anwendung kommen. Bei Wegzug in einen EU/EWR Staat ist die Möglichkeit einer Ratenzahlung verteilt über mindestens 5 Jahre vorgesehen.
- Switch-Over Klausel zur Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung: Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode für Dividenden und Veräußerungsgewinne ausländischer Tochtergesellschaften sowie für ausländische Betriebsstätteneinkünfte, wenn diese Einkünfte im Ausland einer Steuer von weniger als 40 % des inländischen KöSt-Satzes unterliegen.
- Einführung einer allgemeinen Antimissbrauchsregelung (GAAR)
- Einführung einer CFC-Regelung für Tochtergesellschaften mit Passiveinkünften: Dadurch kommt es unter folgenden Voraussetzungen zu einer Zurechnung thesaurierter Gewinne (keine Anwendung bei Verlusten) ausländischer Tochtergesellschaften zur KöSt-Bemessungsgrundlage der inländischen Muttergesellschaft: (a) die Muttergesellschaft ist unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, (b) die ausländische Gesellschaft unterliegt einer effektiven Besteuerung von weniger als 40 % der effektiven Besteuerung der inländischen Muttergesellschaft, (c) die ausländische Gesellschaft erzielt zu über 50 % passive Einkünfte und (d) die ausländische Gesellschaft wird an keiner Börse gehandelt. Ist die ausländische Gesellschaft in einem EU/EWR Staat ansässig, kommt die CFC-Regelung nur bei rein künstlichen Gestaltungen zur Anwendung. Kommt es in weiterer Folge zu einer Gewinnausschüttung oder zu einem Veräußerungsgewinn der ausländischen Gesellschaft, ist die Bemessungsgrundlage der inländischen Muttergesellschaft im Ausmaß der bereits zugerechneten Gewinne zu kürzen.
- Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen: Zur Vermeidung von doppelter Verlustverwertung oder der Gewährung von steuerlicher Abzugsfähigkeit von Zahlungen ohne korrespondierender Besteuerung soll bei hybriden Gesellschaften und hybriden Finanzierungen in Zukunft die Qualifikation des Staates, in dem die Zahlungen geleistet werden bzw. die Verluste entstehen, für den anderen Staat verbindlich sein.
Die in der AM-Richtlinie enthaltenen Regelungen sind Minimum-Standards, welche von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Es steht den Mitgliedsstaaten frei, strengere Antimissbrauchsvorschriften einzuführen. Sollte die AM-Richtlinie die nötige Zustimmung im ECOFIN Rat finden, wäre ein Inkrafttreten der Richtlinie bis 1. Jänner oder 1. Juli 2017 denkbar.
Anpassung der Amtshilfe-Richtlinie an CbCR
Als zweiten Punkt hat die Europäische Kommission eine Erweiterung der EU Amtshilfe-Richtlinie um den automatischen Informationsaustausch im Rahmen des Country-by-Country Reportings (CbCR) geplant. Dadurch soll eine einheitliche Umsetzung von BEPS Action 13 innerhalb der EU sichergestellt werden. Das CbCR verpflichtet die Konzernobergesellschaft (oder eine vom Konzern ausgewählte Tochtergesellschaft), der Steuerbehörde ihres Sitzstaates bestimmte Finanzinformationen (u.a. Umsatz, Gewinn, gezahlte Steuern, nicht ausgeschütteter Gewinn, Anzahl der Mitarbeiter) über jede Konzerngesellschaft mitzuteilen. Zudem muss die Konzernobergesellschaft alle Staaten benennen, in denen der Konzern ansässig ist, und welche Aktivitäten in den jeweiligen Staaten ausgeführt werden. Diese Informationen sollen nunmehr ab 2017 jährlich automatisch an alle Steuerbehörden versendet werden, in denen der Konzern ansässig oder steuerpflichtig ist.
Vermeidung von Abkommensmissbrauch
Des Weiteren hat die Europäische Kommission eine Empfehlung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von DBAs veröffentlicht. Darin geht es um die Umsetzung der Maßnahmen von BEPS Action 6 (Preventing of Treaty Abuse) sowie um eine Anpassung der Betriebsstättendefinition in den DBAs an die Vorgaben von BEPS Action 7 (Preventing the artificial avoidance of PE status).
Sonstige Arbeitspapiere
Bei den anderen vier Teilen des Maßnahmenpakets handelt es sich um unverbindliche Strategiepapiere. Hervorzuheben ist die Mitteilung für eine EU-Strategie zur effektiven Besteuerung in Drittländern. Darin werden „good governance“ Kriterien im Bereich der Unternehmensbesteuerung definiert. Ziel ist es, die Durchsetzung dieser Kriterien durch eine Aufnahme in die Handelsabkommen der EU, durch ein Abhängigmachen von EU Fördergeldern davon sowie durch eine Unterstützung von Entwicklungsländern in Steuersachen sicher zu stellen. Jene Länder, die den „good governance“ Kriterien nicht entsprechen, sollen auf einer EU einheitlichen schwarzen Liste geführt werden.
Ausblick
Sollte die AM-Richtlinie die nötige Unterstützung im ECOFIN Rat und im Europäischen Parlament finden, werden in Österreich im Laufe dieses und nächsten Jahres umfangreiche gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sein. Insbesondere CFC-Regelungen, generelle Zinsabzugsverbote und ein treaty-override bei niedrig besteuerten Betriebsstätteneinkünften sind dem österreichischen Körperschaftsteuerrecht bis dato fremd.
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in unserem Tax Policy Bulletin vom 5. Februar 2016.
Autor: Nikolaus Neubauer
