Verrechnungspreisdokumentationsgesetz: Gesetzliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Country-by-Country Reporting (CbCR)
Gemäß den Vorgaben und Empfehlungen der OECD wurde das Country-by-Country Reporting für bestimmte multinationale Unternehmensgruppen in Österreich durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) umgesetzt. Mit den neu eingeführten Bestimmungen können bereits im Jahr 2016 gesetzliche Meldeverpflichtungen existieren.
Mit Nationalratsbeschluss vom 6. Juli 2016 ist für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, das Country-by-Country Reporting in Österreich in Kraft getreten. Nach den neuen Bestimmungen muss eine multinationale Unternehmensgruppe einen CbC Report erstellen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Millionen beträgt.
Verpflichtung zur Übermittlung
Der CbC Report ist grundsätzlich verpflichtend in Österreich einzureichen, wenn die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig ist, jedoch können auch österreichische Geschäftseinheiten (Tochtergesellschaft/Betriebsstätte) ausländischer Konzerne unter bestimmten Voraussetzungen betroffen sein. Demnach kann eine österreichische Geschäftseinheit in bestimmten Fällen in die Verpflichtung der (obersten) ausländischen Muttergesellschaft eintreten (vertretende Muttergesellschaft) und damit (für den gesamten Konzern) den CbC Report dem zuständigen Finanzamt übermitteln. Eine österreichische Geschäftseinheit kann nur in die Verpflichtung eintreten, wenn die oberste Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines CbC Reports verpflichtet ist und/oder mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Verpflichtung keine (funktionierende) qualifizierte Vereinbarung zum Austausch der CbCR-Daten (geänderte EU Amtshilfe-Richtlinie, Multilateral Competent Authority Agreement – CbC MCAA) existiert oder nicht bereits eine andere ausländische Geschäftseinheit in die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung des CbC Reports eingetreten ist. Mit Stand vom 21. Oktober 2016 haben 49 Staaten das CbC MCAA unterzeichnet.
Für österreichische Konzernmuttergesellschaften muss der CbC Report spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Das bedeutet, dass der erste CbC Report grundsätzlich bis spätestens 31. Dezember 2017 (bei Kalenderwirtschaftsjahren) elektronisch übermittelt werden muss.
Bei Eintritt der österreichischen Geschäftseinheit in die Verpflichtung der berichtenden obersten Konzernmuttergesellschaft bezieht sich das berichtspflichtige Wirtschaftsjahr auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 (eine allfällige freiwillige Einreichung des CbC Reports für 2016 durch die österreichische Geschäftseinheit ist jedoch ebenfalls möglich).
Meldeverpflichtungen an das Finanzamt
Grundsätzlich hat im Rahmen des CbC Reportings gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich bis zum Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen. Jede österreichische Geschäftseinheit muss dem zuständigen Finanzamt elektronisch (FinanzOnline) bis spätestens zum Jahresende mitteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Zusätzlich muss jede österreichische Gesellschaft die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Gesellschaft mitteilen.
Anmerkung
Für österreichische Geschäftseinheiten ausländischer Konzernmuttergesellschaften ist aus dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz nicht eindeutig ableitbar, ob eine derartige Meldeverpflichtung bereits bis zum 31. Dezember 2016 besteht. Unseres Erachtens wäre aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar, dass in diesen Fällen in 2016 noch keine Meldeverpflichtung besteht. In welchem Format die Meldung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen hat, ist derzeit noch unklar. Wir gehen davon aus, dass bis spätestens Jahresende eine entsprechende Online-Maske in FinanzOnline zur Verfügung stehen wird.
