BMF: Die steuerliche Beurteilung in Österreich von Bitcoin und anderen Kryptowährungen
Das BMF informiert in seinem Schreiben vom 25. Juli 2017 über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen, wie z.B. Bitcoin.
Was sind Kryptowährungen?
Wie bereits in der 97. Ausgabe der „Financial Services aktuell“ von PwC ausgearbeitet wurde, sind Kryptowährungen synthetisch erzeugte Währungen. Die technische Basis dafür ist die sogenannte Blockchain, die die Grundlage für jede virtuelle Währung darstellt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin, was sinngemäß „digitale Münze“ heißt. Das Schaffen neuer digitaler Währungseinheiten wird als Mining bezeichnet.
Bereits im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2014 wurde für ertragsteuerliche Zwecke festgehalten, dass Bitcoins nicht als offizielle Währung anerkannt sind und auch keine Finanzinstrumente darstellen. Die wesentlichen Aussagen finden sich nun auch im Informationsschreiben vom BMF.
Ertragsteuerliche Behandlung
Ertragsteuerrechtlich werden Bitcoins, die im Betriebsvermögen gehalten werden, als sonstige nicht abnutzbare unkörperliche Wirtschaftsgüter behandelt, die entweder dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet werden. Dadurch können sich nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung steuerlich wirksame Abwertungen oder aber auch spätere Zuschreibungen ergeben. Auch Kursgewinne bzw. -verluste sind bei Verkäufen je nach aktuellem Tageswert möglich (Transaktionen z.B. im „Bitcoin-Store“).
Das Mining, das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen und das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomats ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Einkünfte werden jeweils zum Tarif versteuert, außer wenn eine zinsbringende Veranlagung vorliegt. Werden Bitcoins an andere Marktteilnehmer verliehen und werden als Gegenleistung pro rata temporis zusätzliche Einheiten Bitcoins zugesagt, dann liegt eine „zinsbringende“ Veranlagung vor. Diese realisierten Wertänderungen der Bitcoins unterliegen dann dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5%.
Werden realisierte Wertänderungen im Privatvermögen generiert, kommt bei einer zinstragenden Veranlagung ebenfalls der Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5% zur Anwendung. Erfolgt keine zinstragende Veranlagung und werden die Bitcoins weniger als ein Jahr gehalten, werden diese als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG behandelt. Veräußerungen sind nur innerhalb eines Jahres steuerwirksam.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Der EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist) hat klargestellt, dass Gebühren iZm dem Umtausch virtueller Währungen, wie z.B. Bitcoins, in konventionelle Währungen (analog der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren iZm dem Umtausch konventioneller Währungen) umsatzsteuerfrei sind. Diese Rechtsprechung wurde bereits mit dem UStR-Wartungserlass 2016 in die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 759) eingearbeitet und nunmehr im aktuellen Info-Schreiben des BMF bestätigt.
Ebenso iSd Rechtsprechung des EuGH hält das BMF im gegenständlichen Informationsschreiben fest, dass die „Produktion“ von Bitcoins, das sog. „Bitcoin-Mining“, eine nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.
Die Zahlung in Bitcoins ist wie die Zahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel (also Euro, USD, etc.) zu beurteilen.