Reminder: Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
Werden Pensionsrückstellungen gebildet, müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Andernfalls kommt es zu einem 30%-igen Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn.
Art der Wertpapiere
Zur Wertpapierdeckung sind insbesondere folgende Wertpapiere geeignet:
- Bestimmte, auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern aus der EU oder des EWR;
- Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und jeden anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR;
- Bestimmte Anteilscheine an Investmentfonds (nur solche, die ausschließlich in Wertpapiere der oben genannten Art veranlagen oder den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes entsprechen);
- Bestimmte Anteilscheine an Immobilienfonds.
Nicht zur Wertpapierdeckung geeignet sind insbesondere:
- Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger als 90 % des Nennbetrages ist (z.B. Zero Bonds);
- Zertifikate, die keine 100 % Kapitalgarantie aufweisen;
- Indexanleihen, die nicht mit einer 100%igen Kapitalgarantie ausgestattet sind;
- Discount-Zertifikate, Bonuszertifikate, Hebel(Turbo)-Zertifikate;
- Aktien und Aktienanleihen;
- Optionsscheine.
Ansprüche aus bestimmten Rückdeckungsversicherungen können in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals beziehungsweise des höheren Rückkaufswertes auf die Wertpapierdeckung angerechnet werden. Die Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen dürfen (wie auch die Wertpapiere) ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen.
Maßgeblicher Wert
Für die Berechnung der Wertpapierdeckung ist der Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen. Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sowie bei Wertpapieren, die keinen Nennwert aufweisen, ist der Erstausgabepreis maßgebend.
Gewinnzuschlag bei Wertpapierunterdeckung
Die Hinzurechnung um 30% der Wertpapierunterdeckung ist auch vorzunehmen, falls die Wertpapierunterdeckung im Wirtschaftsjahr nur vorübergehend unter das erforderliche Ausmaß sinkt.
Der Gewinnzuschlag entfällt jedoch, wenn Wertpapiere unterjährig getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Der Zuschlag entfällt außerdem für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist. Bei unterjährigem Wegfall von Pensionsansprüchen ist ein sofortiger Abbau der Wertpapierdeckung möglich.

