BMF veröffentlicht Informationsschreiben zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
Das BMF hat vor kurzem ein Informationsschreiben veröffentlicht, welches sich besonderen Auslegungs- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem VPDG und der Durchführungsverordnung zum VPDG (VPDG-DV) widmet, die an das BMF in den vergangenen Monaten herangetragen wurden.
Das Informationsschreiben behandelt in seinem ersten Teil die länderbezogene Berichterstattung und in seinem zweiten Teil Master File bzw. Local File und soll vor allem dazu dienen, der Verwaltungs- bzw. betrieblichen Praxis eine einheitliche und transparente Hilfestellung zu bieten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können hieraus nicht abgeleitet werden. Angesichts der Erfahrungen bei der erstmaligen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im VPDG sind insbesondere folgende Definitionen und Erläuterungen hervorzuheben:
Länderbezogene Berichterstattung
Definition: „Erträge“
(CbC Report, Anlage 1, Spalten 2 bis 4)
Gemäß dem Informationsschreiben ist der Begriff „Erträge“ weit zu verstehen und umfasst sämtliche Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien und alle etwaigen sonstigen Beträge.
Anzugeben sind demnach alle Umsatzerlöse, Gewinne, Erträge und sonstige Einkünfte, die in der gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellten Finanzberichterstattung in Bezug auf Gewinne und Verluste ausgewiesen sind.
Grundsätzlich ist auf den Bruttobetrag abzustellen, dh ohne Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben. Wenn Jahresabschlüsse als Datenbasis herangezogen werden, so müssen Beträge von in der Erfolgsrechnung netto ausgewiesenen Einnahmeposten nicht adaptiert werden. Der Begriff „Erträge“ umfasst auch außerordentliche Erträge.
Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat des Zahlungsleistenden als Gewinnanteile (zB Dividenden) behandelt werden.
Bei Banken und Versicherungen sind jene Posten zu berücksichtigen, die nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften als Umsatzerlösen entsprechende Posten gelten. Hierzu zählen sämtliche Erträge aus dem Kerngeschäft, dem Veranlagungsgeschäft sowie alle sonstigen Erträge des Unternehmens (Ausnahme: Beteiligungserträge). Grundsätzlich ist bei Banken und Versicherungen ebenso auf den Bruttobetrag abzustellen. Werden jedoch bei bestimmten Erträgen bloß die Netto-, nicht aber die Bruttobeträge, im Jahresabschluss ausgewiesen, so sind die Nettobeträge zu dokumentieren.
Definition: „Noch zu zahlende Ertragsteuer“
(CbC Report, Anlage 1, Spalte 7)
Das BMF orientiert sich an der EU-Amtshilferichtlinie, wonach es sich bei der Spalte „noch zu zahlende Ertragsteuer“ um „die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahres“ handelt. „Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Geschäftsjahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten“.
Nach Auffassung des BMF ist demnach die Körperschaftsteuerrückstellung für das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von Körperschaftsteuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen für das betreffende Geschäftsjahr anzuführen. Die Auffassung des BMF weicht hier von jener der OECD ab, da letztere unter „Income Tax Accrued (Current Year)“ die Summe des Steueraufwandes des Jahres ohne Berücksichtigung von Vorauszahlungen definiert.
Master File / Local File
Der Begriff der „Wesentlichkeit“
Zur Wesentlichkeit, wie sie das VPDG in mehreren Bestimmungen als Voraussetzung für Dokumentationsinhalte vorsieht, beschränkt sich das BMF auf den Hinweis, dass das Gesamtbild der Umstände maßgeblich, eine Wertungsentscheidung im Einzelfall zu treffen sowie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns anzuwenden ist.
Innerstaatliche Transaktionen
Innerstaatliche Transaktionen sind zwar gemäß BMF im Local File nicht zu dokumentieren, allerdings insoweit doch zu erfassen, als sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken.
Das Informationsschreiben des BMF kann in der FINDOK-Datenbank abgerufen werden.