Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Die Richtlinie zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) wurde am 5. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat mit 25. Juni 2018 in Kraft.
Das Inkrafttreten der DAC 6 Richtlinie bedeutet, dass alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die von der Definition der Richtlinie umfasst sind und beginnend ab 25. Juni 2018 umgesetzt werden, durch den Steuerpflichtigen bzw. involvierte Berater bis zum 31. August 2020 zu melden sind („Nachmeldung“). Auch wenn die Richtlinie erst bis Ende 2019 in österreichisches Recht umzusetzen ist, sollten Sie bereits jetzt Prozesse aufsetzen, um etwaige meldepflichtige Gestaltungen zu identifizieren und für die Nachmeldung in zwei Jahren in Evidenz zu nehmen.
Tipp: Die meldepflichtigen Informationen sollten möglichst zeitnah zur Umsetzung der Gestaltung evident gehalten werden, da die nachträgliche Beschaffung erfahrungsgemäß mit hohem Aufwand verbunden ist (infolge Personalwechsel, Wechsel Berater, etc.). Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Thema!

