CbC Reports mit oberster Muttergesellschaft in USA – keine Einreichung in Österreich mehr nötig
Am 16. August 2018 ist ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und den USA in Kraft getreten, um künftig den automatischen Austausch von CbC Reports zu ermöglichen.
Bisher waren österreichische Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmensgruppen mit Sitz in einem Land ohne Abkommen über den automatischen Informationsaustausch möglicherweise verpflichtet, einen zusätzlichen Country-by-Country Report (CbC Report) in Österreich einzureichen.
Dies erwies sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit den USA als problematisch, da diese weder Mitglied in dem multilateralen Abkommen MCAA CbC (Multilateral Competent Authority Agreements on the Exchange of CbC Reports), noch in einem vergleichbaren bilateralen Vertrag mit Österreich über den automatischen Informationsaustausch waren. Ohne ein solches Abkommen werden keine CbC Reports zwischen den Ländern transferiert.
Übermittlung und Austausch von CbC Reports
Normalerweise müssen CbC Reports für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bis spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres via FinanzOnline elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sollte jedoch die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Land ohne Abkommen über den automatischen Austausch eines CbC Reports mit Österreich haben oder liegen in dem jeweiligen Land keine Regelungen bezüglich eines CbC Reports vor, so muss gemäß dem Aufschub im §15 VPDG ein CbC Report erst für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 in Österreich eingereicht werden. Somit muss für das Wirtschaftsjahr 2016 nur dann ein CbC Report in Österreich eingereicht werden, wenn die oberste Muttergesellschaft auch ihren Sitz in Österreich hat.
Demzufolge ist das Einreichen eines CbC Reports für das Wirtschaftsjahr 2016 in Österreich in den beiden folgenden Szenarien nicht erforderlich:
- Die oberste Muttergesellschaft ist in einem Land ansässig, in dem das Einreichen eines CbC Reports nicht verpflichtend vorgeschrieben ist oder welches nicht Mitglied eines Abkommens über den automatischen Austausch eines CbC Reports ist. In diesen Fällen beginnt die Pflicht zum Einreichen eines CbC Reports gemäß §15 VPDG erst für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017.
- Der CbC Report wird von der obersten Muttergesellschaft oder der vertretenden Muttergesellschaft in einem Land eingereicht, das bereits Mitglied eines aktiven bilateralen Abkommens über den automatischen Informationsaustausch mit Österreich oder ein Mitglied des MCAA CbC ist. Gemäß VPDG besteht keine Notwendigkeit einen CbC Report in Österreich einzureichen, da dieser ohnehin automatisch zwischen den Ländern ausgetauscht wird.
Austausch von CbC Reports zwischen USA und Österreich
Am 16. August 2018 ist ein bilaterales Abkommen von Österreich und den USA in Kraft getreten, um künftig (somit CbC Reports für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2017) den automatischen Austausch von CbC Reports zu ermöglichen.
Aufgrund dieses Abkommens hat die Übermittlung des CbC Reports für das erste betroffene Wirtschaftsjahr so schnell wie möglich, spätestens aber 18 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Grundsätzlich muss der internationale Austausch des CbC Reports, ab dem zweiten betroffenen Wirtschaftsjahr, innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Finanzjahres erfolgen.
Conclusio
Somit sind österreichische Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmensgruppen, die in den USA einen CbC Report veröffentlicht haben, nun nicht mehr verpflichtet, einen Report in Österreich einzureichen, da diese Reports von den USA automatisch übermittelt werden.
