Umsatzsteuer-Richtlinien: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2018
Im Rahmen des Wartungserlasses 2018, der am 22. November 2018 veröffentlicht wurde, wurden gesetzliche Änderungen, die Judikatur der Höchstgerichte und Richtlinien der EU in die UStR eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen sind im Folgenden zusammengefasst.
Gutscheine
In den UStR werden die Aussagen der RL (EU) 2016/1065 zu Gutscheinen eingearbeitet. Es ergeben sich keine großen Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Im Einzelfall kann es aber zu Unterschieden bei der Einstufung als Einzweck- oder Mehrzweckgutscheinen nach dem 31. Dezember 2018 kommen:
Einzweckgutscheine sind danach Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen. Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt. Überträgt ein Dritter den Einzweckgutschein im eigenen Namen, wird die Leistung aber von einem anderen Unternehmer erbracht, wird angenommen, dass dieser Unternehmer die Leistung gegenüber dem Dritten erbringt.
Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Anfallende Vertriebs- und Vermittlungsleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, sind also nicht umsatzsteuerbefreit. Bezieht sich ein Mehrzweckgutschein auf eine noch nicht konkretisierte Leistung, stellt die Übertragung weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt diese der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten) stellen Mehrzweckgutscheine dar.
Elektronische Dienstleistungen
Elektronische Dienstleistungen sind im Ursprungsland steuerbar, wenn der Leistende die Umsatzschwelle in Höhe von EUR 10.000 für Dienstleistungen in anderen EU Mitgliedstaaten nicht überschreitet. Die Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland findet erst bei Überschreiten der Schwelle statt.
Weiteres wird die Pflicht zur Vorlage von zwei Beweismitteln zum Nachweis des Kundenortes bei elektronischen Dienstleistungen auf ein Beweismittel reduziert, sofern der Leistende die Lieferschwelle von EUR 100.000 innerhalb der EU nicht überschreitet. Die Neuerungen finden ab dem 1. Jänner 2019 Anwendung.
Begünstigte Bildungsleistungen
Als Begünstigte Bildungsleistungen werden sämtliche Leistungen allgemein- oder berufsbildender Art sowie Leistungen, die dem Erwerb von Fähigkeiten für die Berufsausübung dienen, angesehen, wenn sie eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen und soweit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Wettbewerbsverzerrungen liegen grundsätzlich nur bei Leistungen an Unternehmer vor, wenn es entsprechende Mitbewerber gibt, die ähnliche Leistungen steuerpflichtig erbringen.
Begünstigte Leistungen von Zusammenschlüssen im Finanzdienstleistungsbereich
Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden und nicht direkt zurechenbar sind, sind grundsätzlich zu 1% steuerpflichtig, wobei dem Leistungsempfänger aus dieser Umsatzsteuer generell der Vorsteuerabzug zustehen sollte.
Dreiecksgeschäft
Im Rahmen von Dreiecksgeschäften gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers auch dann als besteuert, wenn die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben wurde, da dies nur ein formelles Kriterium darstellt.
