REMINDER: CbC Report 2017 und CbC Mitteilung 2018
Das Jahr nähert sich in großen Schritten der Einreichungsfrist für den zu erstellenden CbC Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2017 sowie für die CbC Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2018.
Zur Erinnerung: Multinationale Unternehmensgruppen sind seit dem Kalenderwirtschaftsjahr 2016 verpflichtet einen CbC Report zu erstellen und eine CbC Mitteilung einzureichen, wenn der konsolidierte Konzernumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Millionen beträgt.
CbC Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2017
Für in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaften besteht zum Jahresende die Verpflichtung zur Einreichung eines CbC Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2017. Ebenfalls zur Einreichung verpflichtet sind jene österreichischen Konzerneinheiten, die freiwillig in die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reports (sog. „surrogate parent entity“) eingetreten sind. Die Einreichung des CbC Reports hat ausschließlich in elektronischer Form bis spätestens zwölf Monate nach dem Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (dh im Falle des Kalenderwirtschaftsjahres 2017: bis zum 31. Dezember 2018) via FinanzOnline zu erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
CbC Mitteilung für das Kalenderwirtschaftsjahr 2018
Gemäß § 4 VPDG muss jede österreichische Geschäftseinheit (inkl. Betriebsstätten), als Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe, bis zum Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (dh im Falle des Kalenderwirtschaftsjahres 2018: bis zum 31. Dezember 2018) eine CbC Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Übermittlung der CbC Mitteilung ist vorzugsweise elektronisch via FinanzOnline durchzuführen. Die gesetzliche Frist zur Einreichung der CbC Mitteilung ist ebenfalls nicht verlängerbar.
