BFG lässt Firmenwertabschreibung und Fremdkapitalzinsenabzug bei gestaffeltem Konzernerwerb zu!
Mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2018 erklärt das BFG (RV/7102978/2018), dass entgegen der BMF-Meinung eine Firmenwertabschreibung und etwaige Fremdkapitalzinsen im Falle einer Konzernübernahme als zulässig erachtetet werden können.
Sachverhalt
- Ein deutscher Konzern B erwirbt zunächst eine österreichische Erwerbsgesellschaft aus dem Konzern A.
- In weiterer Folge erwirbt die österreichische Erwerbsgesellschaft eine österreichische operative Gesellschaft (Zielgesellschaft) aus dem Konzern A, bildet eine steuerliche Gruppe und beantragt die Absetzbarkeit der Firmenwertabschreibung und der Fremdkapitalzinsen für den Beteiligungserwerb.
- Schließlich erwirbt die Muttergesellschaft der Erwerbsgesellschaft die ehemals übergeordneten Holdinggesellschaften der Zielgesellschaft vom Konzern A.
Streitfrage
Liegt bei diesem Beteiligungserwerb (Erwerb der Zielgesellschaft) nun eine fremdbezogene Anschaffung vor?
- Das Finanzamt erkennt im Sachverhalt einen konzernzugehörigen Erwerb und verwehrt die beantragten Aufwandsposten.
- Das BFG verneint die Ansicht des Finanzamtes und erachtet nach teleologischer Reduktion des Gesetzestextes die Anschaffung der Beteiligung als zulässig an.
Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung
Gem § 9 Abs 7 KStG kann für Anschaffungen von Beteiligungen vor dem 1. März 2014 an betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden, ausgenommen jene, die unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen erworben werden.
Nach der Verwaltungspraxis liegt ein Erwerb von einer konzernzugehörigen Körperschaft auch dann vor, wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang des Beteiligungserwerbs eines Konzerns rechtlich derart „aufgespalten“ wird, dass zunächst die inländischen Beteiligungen und anschließend die übrigen Konzerngesellschaften erworben werden.
Das BFG verneinte allerdings im konkreten Fall eine konzernzugehörige Anschaffung der Zielgesellschaft, da im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Anschaffung der Beteiligung zwischen der Erwerbsgesellschaft und der Verkaufsgesellschaft weder eine schädliche konzernmäßige Verbindung bestand noch eine mittelbare Anschaffung mittels einer zwischengeschalteten Gesellschaft vorlag.
Weiters konnte das BFG auch keine missbräuchliche Konstruktion feststellen, da die steuerliche Gestaltung der Konstruktion weder als ungewöhnlich noch als unangemessen zu beurteilen war. Darüber hinaus hat es noch außersteuerliche Gründe zu berücksichtigen gegeben.
Gegen dieses Urteil wurde Amtsrevision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung folgt oder sich der Rechtsmeinung des BFG‘s anschließt.
