Quick-Check vor dem Quick-Fix: Sind alle UID-Nummern gültig? Keine Steuerfreiheit ohne gültige UID ab 2020
Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu und das Jahr 2020 bringt viele Änderungen mit sich. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zukünftig gilt: keine Steuerbefreiung ohne gültige UID-Nummer – noch ist Zeit, die Stammdaten einem Quick-Check zu unterziehen.
Gültige UID-Nummer als Voraussetzung für die Steuerfreiheit
Eine der wesentlichen Änderungen durch die sogenannten Quick-Fixes zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems betrifft die Verschärfung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Demnach sind künftig
- die Gültigkeit der UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie
- die Meldung der Lieferung an den Abnehmer durch die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (vgl UStR 2000 RZ 3992a und 3994). Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln.
Empfehlung
Noch ist Zeit, die UIDs in den Stammdaten einem Quick-Check zu unterziehen und Kunden mit ungültigen UID-Nummern zu sperren. Sollten Sie Unterstützung – insbesondere bei einer Massenprüfung – benötigen, kontaktieren Sie bitte Ihren PwC-Berater.
Autoren: Johanna Rosenauer / Philipp Preisinger
