Rückzahlung von Abgabengutschriften trotz gestundeter Rückstände
Gemäß 18. COVID-19 Gesetz soll zur Liquiditätsverbesserung in den Unternehmen zeitlich befristet die Möglichkeit geschaffen werden, dass Steuergutschriften trotz eines Rückstandes am Abgabenkonto an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden können. Dies ist aktuell insbesondere für allfällige Vorsteuerüberhänge im Rahmen der am 15. Mai fälligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für März bzw. das 1. Quartal 2020 relevant.
Grundsätzlich gilt für Gutschriften am Abgabenkonto, dass solche nur dann rückzahlbar sind, sofern sie zu einem Guthaben am Abgabenkonto führen. Abgabenrückstände, auch wenn diese gestundet wurden oder Ratenzahlung vereinbart wurde, stehen daher insoweit einer Rückzahlung entgegen.
Durch das 18. COVID-19 Gesetz soll unter folgenden Voraussetzungen die Rückzahlung einer Steuergutschrift möglich sein:
- Für vorhandene Rückstände am Abgabenkonto müssen entweder Zahlungserleichterungen bereits zuerkannt worden sein oder muss ein entsprechendes Ansuchen bereits über FinanzOnline beantragt worden sein. Eine Rückzahlung von Gutschriften ist daher in Fällen, in denen keine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde, nicht möglich. Das heißt, dass keine Abgaben / Rückstände am Abgabenkonto vorhanden sein dürfen, die nicht gestundet wurden.
- Die Rückzahlung muss über FinanzOnline beantragt werden:
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- bei Veranlagungsabgaben (bspw ESt, KöSt, Jahres-USt) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides,
- bei Selbstberechnungsabgaben gleichzeitig mit Bekanntgabe der Selbstberechnung (bspw Übermittlung der UVA) und
- iZm Prämien (bspw FP) sowie Vergütungen (bspw ENAV) gleichzeitig mit deren Beantragung.
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„Gleichzeitig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Rückzahlungsantrag für die Gutschrift am selben Tag – wie beispielsweise die UVA – über FinanzOnline eingebracht werden muss.
- Einschränkungen bei der Rückzahlung bestehen hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer sowie iZm Abschreibungen und Nachsichten von Abgaben.
Gemäß Nationalratsbeschluss war beabsichtigt, dass die Regelung zwischen dem 11. Mai und 30. September 2020 gelten soll, sodass diese bereits für die März-UVA in Anspruch genommen werden kann. Da der Bundesrat Einspruch gegen dieses Gesetz erhoben hat, muss der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fassen. Es ist derzeit daher unklar, ob das Gesetz rechtzeitig vor dem 11. Mai 2020 in Kraft treten wird. Grundsätzlich gehen wir aber von einem Inkrafttreten in dieser Form, wenn auch verzögert, aus.
Praxistipp
Erwarten Sie für den Veranlagungszeitraum März bzw das 1. Quartal 2020 einen Vorsteuerüberhang, welchen Sie sich ungekürzt zurückzahlen möchten, so empfehlen wir, die UVA erst ab dem 11. Mai 2020 einzureichen, da für zuvor eingereichte UVAs Abgabenschulden einer Rückzahlung entgegenstehen (ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Regelung vorausgesetzt).
PwC Österreich steht Ihnen jederzeit zur individuellen Beratung zu konkreten Sachverhalten und bei Unklarheiten zur Verfügung.
