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05.06.2020

COVID-19: Richtlinie zum Fixkostenzuschuss veröffentlicht

Am 25. Mai 2020 wurde die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die wichtigsten Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und das Prozedere zur ab 20. Mai 2020 möglichen Beantragung des Zuschusses haben wir zusammengefasst.

Dieser ursprünglich am 15. Mai veröffentliche Artikel wurde aktualisiert und stellt unseren Kenntnisstand vom 2. Juni 2020 dar.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
        • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
        • Operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gem. §§ 21–23 EStG führt
        • In den letzten 3 veranlagten Jahren war das Unternehmen nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen (keine aggressive Steuerplanung)
        • In den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wurde keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt
        • Zum 31. Dezember 2019 hat sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gemäß allgemeiner EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden oder über das Unternehmen wurde im Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die nach nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. In diesem Fall kann ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden. Zusammengerechnet dürfen Beihilfen an Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von EUR 200.000 nicht überschreiten
        • Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kam es zu einem Umsatzausfall
        • Es wurden zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)
  • Von der Gewährung des Fixkostenzuschusses ausgeschlossen sind:
        • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß VAG, Wertpapierfirmen und Dienstleistungsunternehmen gemäß WAG und Pensionskassen gemäß PKG und Non-Profit Organisationen
        • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
        • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% aufweisen
        • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
        • Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen werden
        • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehreren der in der Richtlinie genannten Punkte fallen. Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken in Abzug zu bringen.
  • Für die Berechnung der Umsatzausfälle ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.
  • Abweichend vom Quartalsvergleich können alternativ max. 3 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 gewählt werden, wobei sich der Vergleich zum jeweilig entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt.
  • Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mind. EUR 500 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
        • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
        • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
        • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%
  • Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils max.:
        • EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten
        • EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten
        • EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten
  • Die Antragstellung ist seit 20. Mai 2020 und bis zum 31. August 2021 ausschließlich über FinanzOnline möglich.
  • Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:
        • Die 1. Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20. Mai 2020 beantragt werden.
        • Die 2. Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75%, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
        • Die 3. Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
  • Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
  • Wird in der 1. Tranche (bis 18. August 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als EUR 12.000 beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird ein Zuschuss in Höhe von mehr als EUR 12.000 jedoch höchstens EUR 90.000 beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
  • Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
  • Neben der Erfüllung der oben genannten kumulativen Antragsvoraussetzungen muss das Unternehmen weiters bestätigen, dass
        • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden.
        • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden.
        • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden (insbesondere dürfen im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden).
        • zur Kenntnis genommen wird, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.
  • Weiters hat sich der Antragsteller insbesondere zu verpflichten:
        • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten
        • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen
        • Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis zum 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

 

Autoren: Daniela Stastny, Cornelia Kalina, Alexandra Velic

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TagsAntragstellungBestätigungCOVID-19FinanzOnlineFixkostenzuschussRichtlinieTranchenUmsatzausfallVoraussetzungen
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Daniela Stastny daniela.stastny@at.pwc.com
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Cornelia Kalina cornelia.kalina@at.pwc.com

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