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05.06.2020

COVID-19: Update zu neuen Fördermaßnahmen

Am 4. April 2020 wurden vom Parlament drei weitere COVID-19-Gesetzespakete (3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz) verabschiedet. Einerseits sind darin neu erlassene gesetzliche Bestimmungen zu finden und andererseits erfolgen Klarstellungen und Erweiterungen zu bisher ergangenen COVID-19-Gesetzen.

Das folgende Update gibt einen Überblick zu den neuen Gesetzespaketen im Zusammenhang mit den COVID-19 Fördermaßnahmen und stellt unseren Kenntnisstand vom 2. Juni 2020 dar.

Änderung des COVID-19-FondsG

Am 18. März 2020 wurde von der Bundesregierung die Ausweitung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds auf EUR 38 Mrd. angekündigt. Durch die Änderung des COVID-19-FondsG wurde nun auch die Erhöhung der Dotierung des COVID-19-Krisenbewätigungsfonds von EUR 4 Mrd. auf EUR 28 Mrd. gesetzlich verankert. Die übrigen EUR 10 Mrd. des COVID-19-Krisenbewältungsfonds setzen sich aus Steuerstundungen zusammen und werden durch die Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.

Weiters wurden die im COVID-19-FondsG aufgezählten Handlungsfelder um „Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen“ erweitert.

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Mit der Änderung des ABBAG-Gesetzes wurde über Auftrag des BMF die „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) gegründet. Die COFAG soll vom Bund mit finanziellen Mitteln von bis zu EUR 15 Mrd. (Corona-Hilfs-Fonds) ausgestattet werden, um kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zu erfüllen, die durch Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und dadurch verursachte wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt sind.

Corona-Hilfs-Fonds

Ziel des neu geschaffenen Corona-Hilfs-Fonds ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen. Die Abwicklung des Corona-Hilfs-Fonds erfolgt über die neu gegründete COFAG gemeinsam mit aws, OeKB und ÖHT. Im Gegensatz zu bereits vorhandenen Förderungen ist die Förderung aus dem Corona-Hilfs-Fonds nicht an eine bestimmte Unternehmensgröße gebunden, sondern richtet sich generell an Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Der Corona-Hilfs-Fonds verfügt über zwei Instrumente:

Garantien

Nach Informationen der BMF-Homepage sollen mit einer Garantie der Republik Betriebsmittelkredite besichert und 90 % – 100% (je nach Kreditvolumen und Unternehmensgröße) der Kreditsumme abgedeckt werden. Die Kredithöhe richtet sich grundsätzlich nach dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens und darf 25 % des Jahresumsatzes oder das Zweifache der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des Unternehmens nicht überschreiten. Es gilt eine absolute Kreditsummenobergrenze von EUR 120 Mio. pro Einzelgesellschaft. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Beim Garantieprodukt 90% kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung. Beim Garantieprodukt 100% kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte mit 0% fix in den ersten beiden Jahren zur Anwendung.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie sind, dass der Standort und die Geschäftstätigkeit in Österreich liegen und ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen muss. Weiters gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände oder Geschäftsführer ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16. März 2020 bis 16. März 2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen. Unternehmen, die bereits zum 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten gemäß der EU „Gruppenfreistellungsverordnung“ waren, können keine Garantie aus dem Corona-Hilfs-Fonds in Anspruch nehmen.

Single-Point of Contact ist die Hausbank, d.h. diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus und je nach Unternehmensgröße wird dieser Antrag dann an die OeKB (Großunternehmen), an die aws (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die ÖHT (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.

Anträge für die Inanspruchnahme einer Garantie können seit 8. April 2020 eingereicht werden.

Am 8. April 2020 hat das BMF mittels Verordnung eine Richtlinie zur Konkretisierung von Garantien und Direktkrediten erlassen.

Weitere Informationen zur Richtlinie sowie zu den FAQ des BMF finden Sie auf: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/covid-garantieprodukte.html https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

Details zu Garantien für Großunternehmen finden Sie auf: https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html

Informationen zu Garantien für KMU (inkl. KMU der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit einem Kreditbetrag von mehr als EUR 1,5 Mio.) finden Sie auf: https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews und für KMU der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit einem Kreditbetrag bis EUR 1,5 Mio. auf: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Zuschüsse

Die direkten Zuschüsse sollen zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt werden.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der direkten Zuschüsse sind:

      • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
      • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 %, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
      • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
      • Unternehmen waren vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn diese binnen 3 Monaten EUR 500 übersteigen, zahlt der Bund:

      • 40% – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
      • 60% – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
      • 80% – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und dem Ende der COVID-Maßnahmen. Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei (reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr) und muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen, sind vom Fixkostenzuschuss genauso ausgenommen wie der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich.

Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist ausschließlich über FinanzOnline zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die COFAG. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Angaben für einen Zuschuss von über EUR 12.000 vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen sind. Eine erste Auszahlung kann bereits Ende Mai / Anfang Juni 2020 erfolgen.

Die Antragstellung ist seit 20. Mai 2020 und bis 31. August 2021 möglich.

Die entsprechende Richtlinie zu den Fixkostenzuschüssen wurde am 25. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html sowie auf: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html

Änderungen betreffend den Härtefallfonds

Nach Kritik an der ursprünglichen Ausgestaltung des Härtefallfonds (zB Teilnehmerkreis, Verdienstgrenzen) hat der Gesetzgeber nun nachgebessert. Die dem Härtefallfonds aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellten Mittel werden nunmehr von EUR 1 Mrd. auf EUR 2 Mrd. aufgestockt. Der Härtefallfonds wird in zwei Phasen abgewickelt:

  • Phase 1:

Die Phase 1 ist ausgelaufen, daher ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

  • Phase 2:

Seit 20. April 2020 können Unternehmen, die durch das COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht sind, eine Unterstützung von bis zu EUR 12.000 über einen Zeitraum von max. 6 Monaten beantragen. Zusätzlich wurde ein sogenannter Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 pro Monat eingeführt, der die Förderhöhe auf insgesamt EUR 15.000 erhöht. Für die Berechnung der Unterstützung wird anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt und die Auszahlung soll dann innerhalb weniger Tage erfolgen. Die Eintrittskriterien, Verdienstobergrenze und -untergrenze, sollen dabei entfallen. Weiters ist es nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch die Selbstständigkeit begründet ist. Es genügt der Nachweis einer freiwilligen Versicherung (ausgenommen davon ist die Mitversicherung als Angehöriger).

Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

Weitere Informationen zur 2. Phase sowie zur Förderrichtlinie finden Sie auf: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Aktuelles zu weiteren Förderungen

Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen der Stadt Wien

Das Budget des Förderprogramms iHv EUR 10 Mio. wurde ausgeschöpft. Es können daher keine weiteren Anträge mehr eingereicht werden.

 

Autoren: Daniela Stastny, Cornelia Kalina, Alexandra Velic

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TagsABBAG-GesetzCorona-Hilfs-FondsCOVID-19FixkostenzuschussFördermaßnahmenGarantienHärtefallfondsKrisenbewältigungsfondsTelearbeitsplätzeZuschüsse
Foto von Daniela Stastny
Daniela Stastny daniela.stastny@at.pwc.com

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