Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% in ausgewählten Bereichen
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen ein ermäßigter Umsatzsteuersteuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet eingeführt werden (vgl hierzu unsere Ankündigung im Newsletter vom 17. Juni 2020). Der Steuersatz kommt im Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zur Anwendung.
Gastronomie
Abweichend von § 10 UStG ist die Abgabe aller Speisen und Getränke mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5% begünstigt, wenn hiefür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO) erforderlich ist. Dem Initiativantrag ist zu entnehmen, dass auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sind.
Der Steuersatz iHv 5% gilt im Gastgewerbe für alle Getränke, umfasst sind hiervon somit nicht nur jene Getränke, die in § 10 Abs 2 Z 1 lit b iVm der Anlage 1 UStG oder in § 28 Abs 51 Z 1 UStG genannt sind. Für die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank, Almausschank) soll für diese Getränke zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Zusatzsteuer gemäß § 22 Abs 2 UStG entfallen.
Publikationsbereich
Für die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe der in § 10 Abs 2 Z 1 lit a iVm Anlage 1 Z 33 UStG aufgezählten Gegenstände ermäßigt sich die Steuer ebenfalls auf 5%. Davon umfasst sind im Wesentlichen Gegenstände folgender Kategorien:
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
Achtung: Elektronische Publikationen gemäß § 10 Abs 2 Z 9 UStG sind vom
5%-igen Steuersatz ausgeschlossen.
Kunst und Kultur
Bestimmte Kunstgegenstände
Für die in § 10 Abs 3 Z 1 lit b und c iVm Anlage 2 Z 10 UStG aufgezählten Gegenstände, sowie bei den in § 10 Abs 3 Z 4, Z 6 und 7 UStG aufgezählten Einfuhren, Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen ermäßigt sich die Steuer ebenfalls auf 5%. Davon umfasst sind im Wesentlichen:
Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur);
Der ermäßigte Steuersatz von 5% gilt auch für Lieferungen bzw innergemeinschaftliche Erwerbe der oben genannten Kunstgegenstände, wenn sie
- vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder
- einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
Von Künstlern aufgenommene Fotografien
Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, unterliegen dem Steuersatz von 5%.
Lieferungen solcher Fotografien unterliegen ebenfalls dem Steuersatz von 5%, wenn sie
- vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
- von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
Kulturelle und künstlerische Tätigkeiten
Darüber hinaus kommt der Steuersatz von 5% für folgende Umsätze zur Anwendung:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Umsätze aus dem Betrieb eines Theaters und sinngemäß auch Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Sinngemäß auch Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer
- Umsätze aus dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
- Filmvorführungen
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG vorgehen. Somit sollen auch beispielsweise gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Geplante Umsetzung
Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche 29 bzw 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden. Gemäß einer Aussendung des BMF kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, damit nachträgliche Korrekturen von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen vermieden werden. Es bestehen laut BMF auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Mit dieser Vorgehensweise werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 laut BMF alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt.
Zu den Auswirkungen auf die Registrierkasse verweisen wir auf unseren Newsletter vom 23. Juni 2020.
Steuersatz von 0% für Atemschutzmasken – Verlängerung bis 31. Dezember 2020
Der Steuersatz von 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Atemschutzmasken soll bis 31. Dezember 2020 verlängert werden.
0% Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020
Der Steuersatz von derzeit EUR 100 je Hektoliter Schaumwein wurde im Rahmen des 19. COVID-19-Gesetzes auf Null gesetzt. Der Nullsteuersatz ist auf Schaumwein anwendbar, für den die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2020 entsteht.
Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung iSd § 5 SchwStG. Eine Steuererstattung oder Steuervergütung ist grundsätzlich für Schaumwein vorgesehen, der nachweislich im Steuergebiet versteuert und in ein Steuerlager aufgenommen worden ist. Detaillierte Regelungen zur Bestandaufnahme und den Inventurlisten, sowie die Nachweisführung und Kontrolle sieht der BMF-Erlass vom 18. Juni 2020, 2020-0.357.374 vor.
