BMF: „De facto Verschiebung“ der DAC6-Meldeverpflichtung auf Ende Oktober 2020
Die Ende Juni 2020 auf EU-Ebene beschlossene Verschiebung des Beginns der DAC6 Meldeverpflichtungen wird in Österreich nicht umgesetzt werden. Aufgrund technischer Verzögerungen wird den Verpflichteten allerdings eine 3-monatige „Schonfrist“ gewährt.
Option auf 6-monatige Fristverschiebung
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eindämmungsmaßnahmen zu COVID-19 ist in den vergangenen Monaten eine Einigung auf Unionsebene hinsichtlich einer Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC6 Richtlinie) erzielt worden. Die so erzielte Richtlinie (EU) 2020/876 (Änderungsrichtlinie) sieht eine Option auf Verschiebung des Beginns der Meldeverpflichtung um 6 Monate vor (Beginn der laufenden Meldeverpflichtung am 1. Jänner 2021, Ende der Meldefrist für Altfälle 28. Februar 2021; Näheres zur Richtlinienänderung siehe unseren Newsletter vom 15. Juni 2020). Einige Mitgliedstaaten, darunter Schweden, Belgien, Ungarn, Luxemburg oder Irland, haben sich bereits für eine vollumfängliche Umsetzung der Fristverlängerungsoption ausgesprochen.
Info aus dem BMF
Nach Auskunft des BMF wird Österreich von der Möglichkeit, die Meldefristen zu verlängern, nicht Gebrauch machen. Die im – in Umsetzung der DAC6 Richtlinie ergangenen – EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) normierten Meldefristen bleiben somit unverändert bestehen: Der Beginn der laufenden Meldeverpflichtung liegt (weiterhin) am 1. Juli 2020. Sog. „Altfälle“ (meldepflichtige Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurden) wären bis spätestens 31. August 2020 zu melden (Näheres zum EU-MPfG siehe unseren Newsletter vom 20. September 2019 sowie auf unserer DAC6-Website).
Da es aber auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses zu technischen Verzögerungen kommt, wird die elektronische Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen – wie wir aus dem BMF erfahren haben – voraussichtlich erst zum 1. Oktober 2020 möglich sein. Aus diesem Grund soll die elektronische Übermittlung der erstmaligen Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung bis 31. Oktober 2020 zulässig sein. Das bedeutet: Erfolgt die Meldung von Alt- und Neufällen somit bis Ende Oktober 2020, soll dies keine finanzstrafrechtlichen Sanktionen (§ 49c FinStrG) auslösen.
Conclusio
Wenngleich die gesetzliche (DAC6-)Meldefrist im EU-MPfG unverändert bleibt, so kommt es aufgrund der oa Systematik dennoch zu einer „de-facto Verschiebung“ der Meldefrist um 3 Monate (2 Monate für Altfälle). Diese Verschiebung entlastet Unternehmen kurzfristig und ermöglicht ihnen, sich sorgfältig auf die bevorstehende Meldeverpflichtung vorzubereiten. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe wie zB der Implementierung von Prozessen oder der Beurteilung von grenzüberschreitenden Transaktionen hinsichtlich ihrer möglichen Meldeverpflichtungen.
Autor: Sophie Schönhart