Last Minute Änderungen im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz
Vergangenen Donnerstag (10. Dezember 2020) wurde das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen. Die im Initiativantrag vorgesehenen Regelungen (für Details siehe unsere Newsletter von 23. – 25. November 2020) wurden punktuell modifiziert und erweitert. Hier die wesentlichen Eckpunkte der im Vergleich mit dem Initiativantrag neuen Regelungen:
Pauschale Forderungswertberichtigung, pauschale Rückstellungsbildung
- Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen und pauschale Rückstellungsbildungen werden steuerlich anerkannt, wenn deren unternehmensrechtliche Bildung zulässig ist.
- Die Neuregelungen sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
- Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor 1. Jänner 2021 enden. Pauschale Rückstellungen dürfen auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor 1. Jänner 2021 enden. Die Beträge der dadurch nachgeholten pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen sind auf fünf Jahre zu verteilen.
- Durch die Neuerungen wird in diesem Bereich eine Annäherung von UGB und Steuerrecht bewirkt. Folglich wird der Ermittlung und Dokumentation angemessener Pauschalbeträge eine noch größere Bedeutung in der Anwenderpraxis zukommen.
Weitere Änderungen
- Gutscheinregelung für Mitarbeiter: Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Z 14 EStG) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber zwischen 1. November 2020 und 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben, die als steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gelten.
- Zinsschranke: Der Ausnahmenkatalog wurde um die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte erweitert. Zinsaufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden, bleiben für Zwecke der Zinsschranke unberücksichtigt. Einkünfte aus solchen Projekten bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA außer Ansatz. Für Detailregelungen ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen.
- Umsatzsteuer: Umsatzsteuersenkung für Damenhygieneartikel von 20% auf 10%.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00174/index.shtml
