Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW an die eigenen Arbeitnehmer?
Der EuGH bestätigt, dass die Überlassung eines Firmen-PKW an einen Mitarbeiter eine Vermietung von Beförderungsmitteln gegen Entgelt ist, wenn vom Gehalt des Mitarbeiters ein jährlicher Betrag einbehalten wird. Eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung führt zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn im Zusammenhang mit dem Firmen-PKW kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Sind hingegen die Voraussetzungen der Eigenverbrauchsbesteuerung erfüllt, sind jedoch nicht die Leistungsortregelungen für die Vermietung von Beförderungsmitteln anwendbar.
EuGH 20.1.2021, C-288/19, QM
Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg stellte zwei in Deutschland wohnhaften Mitarbeitern jeweils einen PKW zur Verfügung, den sie dienstlich und privat nutzen durften. Bei einem Mitarbeiter erfolgte die Überlassung des Fahrzeuges kostenlos, bei dem anderen wurde vom Dienstgeber ein jährlicher Betrag vom Gehalt einbehalten.
Nach Ansicht des EuGH liegt bei der Überlassung eines PKW an Mitarbeiter eine sonstige Leistung gegen Entgelt vor, wenn vom Gehalt des Mitarbeiters jährlich ein Betrag einbehalten wird. Der Leistungsort bestimmt sich grundsätzlich nach dem Empfängerortprinzip, weil die Vermietung des Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer (B2C) mehr als 30 Tage dauerte.
Wird dem Mitarbeiter der PKW unentgeltlich überlassen, liegt keine sonstige Leistung gegen Entgelt vor, weil der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seines Gehalts aufwendet noch auf andere Vorteile verzichten muss. Auch das Ansetzen eines Sachbezuges führt zu keiner sonstigen Leistung. Wenn vom Unternehmer kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem PKW geltend gemacht werden kann, liegt auch kein Eigenverbrauch vor.
Wäre hingegen für die Anschaffung oder das Leasing des PKW ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, könnte die private Nutzung des PKW zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führen. Laut EuGH wäre in so einem Fall die Leistungsortregel für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer nicht anwendbar, da es sich bei einer unentgeltlichen Überlassung um keine Vermietung handelt. Der EuGH lässt offen, wie sich der Leistungsort bei einem Eigenverbrauch iZm der Überlassung eines PKW bestimmt.
Auswirkungen auf Österreich
Im Wesentlichen bestätigt der EuGH die bisherige österreichische Rechtsansicht. Allerdings sind laut einem Beispiel in den UStR (UStR Rz 487 zur kurzfristigen Überlassung von Beförderungsmitteln) bei einer unentgeltlichen Überlassung eines (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) PKW die Leistungsortregeln für die entgeltliche Vermietung von Beförderungsmitteln anzuwenden. Aus den Aussagen des EuGH könnte jedoch geschlossen werden, dass in den Fällen der unentgeltlichen Überlassung die B2C Generalklausel gilt, was bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer langfristigen Überlassung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer zur Besteuerung am Sitz des Unternehmens anstatt am Wohnsitz des Dienstnehmers führt.
