Neue Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Buchungsplattformen – Handlungsbedarf für Vermieter
Seit 1. Jänner 2020 sind Online-Buchungsplattformen (wie Airbnb) verpflichtet, Aufzeichnungen über die Vermietungstätigkeit ihrer Kunden zu führen. Mit 31. Jänner 2021 mussten diese Aufzeichnungen (erstmals) für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Anhand dieser Daten soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Bestehen beim Vermieter hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung seiner Mieteinkünfte Zweifel, sollte dem rasch nachgegangen und etwaige Verfehlungen unverzüglich ermittelt werden, da eine Sanierung aktuell – für begrenzte Zeit – wohl noch möglich ist.
Besteht ein Handlungsbedarf für Vermieter?
Vermieter haben ihre Vermietungseinkünfte ab einem Jahreseinkommen von mehr als EUR 11.000 im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu erklären und zu versteuern. Bezieht der Vermieter lohnsteuerpflichtige Einkünfte und übersteigen die Vermietungseinkünfte einen Betrag von EUR 730,-, sind sie in die Einkommensteuerklärung aufzunehmen.
Die Überlassung von Wohnraum ist dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig. Übersteigt der Jahresumsatz die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000, so sind die Umsätze im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) und Umsatzsteuerjahreserklärungen zu deklarieren und zu versteuern. Daneben können weitere Landes- und Gemeindeabgaben anfallen.
Durch die Übermittlung von Daten – wie Namen und Adresse der Vermieter, Dauer der Vermietungen sowie den eingenommenen Entgelten – durch die Buchungsplattformen steigt für Vermieter das Risiko, dass die zuständigen Finanzbehörden Kenntnis von Abgabenverkürzungen erlangen. Neben Steuernachzahlungen drohen auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Sanierungsmöglichkeit
Haben Vermieter ihre Einkünfte in der Vergangenheit nicht versteuert, können etwaige finanzstrafrechtliche Konsequenzen mittels Selbstanzeige abgewendet werden. Voraussetzung ist, dass die nicht erklärten Einkünfte offengelegt werden und die geschuldete Steuer nachgezahlt wird. Zu beachten ist weiters, dass eine Selbstanzeige – neben weiteren Voraussetzungen – rechtzeitig sein muss. Rechtzeitigkeit wäre vor allem dann nicht gegeben, wenn die Abgabenbehörde die Tat entdeckt hat und dies dem Täter bekannt geworden ist. Da davon auszugehen ist, dass der Abgleich zwischen den übermittelten Daten und den Steuererklärungen der Vermieter etwas Zeit in Anspruch nimmt, wird eine zeitnah eingebrachte Selbstanzeige in der Regel noch strafbefreiend wirken.
Gerne unterstützen Sie unsere Verfahrens- und Finanzstrafrechtsexperten bei der Evaluierung etwaiger finanzstrafrechtlicher Risiken und holen für Sie – falls nötig – mit einer umsichtigen Selbstanzeige die Kuh wieder vom Eis.
