Auswirkungen des 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes
Steuerstundungen
Steuerstundungen werden um weitere drei Monate bis 30. Juni 2021 verlängert. Darüber hinaus sind keine Säumniszuschläge für Abgaben zu entrichten, die bis 30. Juni 2021 fällig werden.
Durch die Verlängerung der Steuerstundungen wird konsequenterweise auch das COVID-19 Ratenzahlungsmodell (dazu bereits der Newsletter vom 14. Dezember 2020) um drei Monate nach hinten verschoben. Der entsprechende Antrag kann nunmehr für Abgaben gestellt werden, deren Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eintritt. Phase 1 des Ratenzahlungszeitraumes umfasst daher den Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022. Phase 2 umfasst den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024. Eine Antragstellung ist ab 10. Juni 2021 möglich.
Investitionsprämie
Weiters wurde das Investitionsprämiengesetz (dazu bereits der Newsletter vom 16. Oktober 2020) geändert. Der Zeitraum, in dem eine erste Maßnahme im Zusammenhang mit der Investition gesetzt werden muss, um von der Vergünstigung profitieren zu können, wurde von 28. Februar 2021 auf 31. Mai 2021 verlängert.
Gebühren
Der Zeitraum für die Gebührenbefreiungen (dazu bereits der Newsletter vom 24. November 2020) für Mietverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen wurde von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert.
Homeoffice
Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz wurde das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 umgesetzt. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Newsletter vom 10. März 2021.
