EuGH Danske Bank – USt-Organschaft und Zweigniederlassung sind zwei verschiedene Steuerpflichtige
Der EuGH judiziert, dass Leistungen, die ein Stammhaus an die ausländische Zweigniederlassung erbringt, als steuerbare Umsätze zu qualifizieren sind, wenn das Stammhaus Teil einer Umsatzsteuer-Organschaft ist.
EuGH 11.3.2021, C-812/19, Danske Bank
Das Stammhaus der Danske Bank befindet sich in Dänemark und ist Mitglied einer dänischen Umsatzsteuer-Organschaft. In Schweden übt die Danske Bank ihre Tätigkeit mittels einer Zweigniederlassung aus. Im Zusammenhang mit der Nutzung der IT-Plattform durch die schwedische Zweigniederlassung entstehen für das Stammhaus Kosten, die die Danske Bank an die Zweigniederlassung belastet.
Nach Ansicht des EuGH liegt bei einer „Leistung“ des Stammhauses an die Zweigniederlassung grundsätzlich ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor, weil Stammhaus und ausländische Zweigniederlassung als ein einziger Unternehmer gelten.
Wenn das Stammhaus aber Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe (Umsatzsteuer-Organschaft) in einem Mitgliedstaat ist, sind die „Leistungen“ zwischen Stammhaus und ausländischer Zweigniederlassung aber umsatzsteuerbar und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig. Begründet wird diese Ansicht damit, dass eine Mehrwertsteuergruppe als eigenständiger Unternehmer anzusehen ist. Da sich der Wirkungsbereich der Organschaft auf das Inland eines Mitgliedstaats beschränkt, kann eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung kein Mitglied der Organschaft sein.
Auswirkungen auf Österreich
Gemäß österreichischem UStG ist der Organträger (mit den eingegliederten Organgesellschaften) und nicht die Organschaft selbst Unternehmer. Nach der derzeitigen österreichischen Rechtsansicht sind grenzüberschreitende Leistungen zwischen dem Organträger oder der Organgesellschaft und seinen Betriebsstätten nicht steuerbare Innenumsätze. Steuerbar sind lediglich grenzüberschreitende Leistungen ausländischer Organgesellschaften an den inländischen Organkreis (UStR Rz 241). Grundsätzlich ist fraglich, ob das Urteil in Österreich für die Vergangenheit zu Lasten des Steuerpflichtigen aufgrund der bestehenden Gesetzeslage angewandt werden kann, da die Organschaft eben nicht als unabhängiger Unternehmer anzusehen ist. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der Gesetzgeber und die Finanzbehörden auf das Urteil reagieren werden.
