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14.04.2021

Weitere COVID-19 Förderung: Ausfallsbonus

Um die wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns auf die österreichischen Unternehmen weiter zu entschärfen, hat die österreichische Bundesregierung Anfang Jänner 2021 den Ausfallsbonus als weitere COVID-19 Förderung angekündigt. Die Richtlinie zum Ausfallsbonus wurde erstmals am 16. Februar 2021 kundgemacht und am 12. April 2021 geringfügig novelliert. Im folgenden Beitrag (Stand 13. April 2021) informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:

Allgemeine Voraussetzungen

Unternehmen die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 22 oder 23 EStG führt.

Es darf beim antragstellenden Unternehmen in den letzten 3 veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.

Das Unternehmen darf in den letzten 5 veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.

Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegenden Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielen.

Weiters darf über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Ausgenommen sind Finanzordnungswidrigkeiten oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße.

Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, dann sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet.

Betrachtungszeitraum und Berechnung

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional aus einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) zusammen. Die Gewährung eines Bonus und eines Vorschusses FKZ 800.000 setzt einen Umsatzausfall von mind. 40% im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat voraus.

Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 müssen die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der FKZ 800.000 Richtlinie erfüllt sein und weiters ist der Antragsteller verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.

Als Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der Kalendermonat heranzuziehen. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020 und der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

Von einer Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist das Unternehmen ausgeschlossen, wenn:

      • bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde; dies gilt auch in Fällen, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder;
      • bereits ein Verlustersatz beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.

Die Gewährung des Ausfallsbonus ist für den Betrachtungszeitraum November 2020 und Dezember 2020 ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde. Zahlt jedoch der Antragsteller den Lockdown-Umsatzersatz oder den Lockdown-Umsatzersatz II zurück, kann ein Ausfallsbonus beantragt werden. Eine Beantragung des Ausfallsbonus schließt eine spätere Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes II aus.

Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.00 entspricht jeweils 15% des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30% des Umsatzausfalls. Sowohl der Bonus als auch der Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt, somit ist der Höchstbetrag EUR 60.000 pro Monat. Die Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Der Bonus für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt, abweichend von den anderen Betrachtungszeiträumen, 30% des Umsatzausfalls und ist mit EUR 50.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Für die Monate März und April 2021 kann somit ein Höchstbetrag iHv EUR 80.000 pro Monat beantragt werden.

Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen kann der Ausfallsbonus solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag iHv EUR 1,8 Mio. abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanziellen Maßnahmen (insb. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, FKZ 800.000, 100%-Garantien sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) erreicht ist. Es kann kein Ausfallsbonus gewährt werden, wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe beträgt.

Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Ausfallsbonus nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.

Der Vergleichszeitraum für die Berechnung der Höhe der Umsätze ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die Vergleichsumsätze werden von der Finanzverwaltung anhand mehrerer Berechnungsmöglichkeiten ermittelt, z.B. anhand der in der UVA des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (KZ 000).

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind dabei die ermittelten Umsätze (KZ 000) nach den Vorschriften des UStG heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Umsätze bzw. der Umsatzerlöse sind auszuscheiden:

      • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze bzw. Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach Kriterien des UStG) ein Hilfsgeschäft darstellt und
      • Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats , z.B. für den Betrachtungszeitraum Februar ist eine Antragstellung bis zum 15. Mai 2021, möglich.

Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat die Antragstellung im Zeitraum 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen.

Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000. Für die Beantragung des Vorschusses FKZ 800.000 gelten die Vorgaben der Richtlinien des Ausfallsbonus und des FKZ 800.000.

Die COFAG entscheidet über eine Gewährung des Ausfallsbonus. Die Anträge sind ausschließlich über FinanzOnline einzureichen.

Bei der Beantragung des Ausfallsbonus kann das Unternehmen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

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TagsAusfallsbonusCOVID-19FinanzOnlineFixkostenzuschuss 800.000FKZ 800.000Lockdown-UmsatzersatzUmsatzausfallVorschuss FKZ 800.000
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Daniela Stastny daniela.stastny@at.pwc.com
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