PwC | Österreich
  • Share
    • Choose a language:
    • English
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • Steuernachrichten
    • Choose a language:
    • English
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung
  • Planung, Beratung und Optimierung
  • Laufende Betreuung
  • People and Organisation
02.11.2021

Verrechnungspreisrichtlinien 2021

Am 7. Oktober 2021 veröffentlichte das Finanzministerium die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 („VPR 2021“). Diese stellen eine Überarbeitung der Verrechnungspreisrichtlinien 2010 dar, wobei sowohl den Neuerungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus 2017 („OECD-LL“), den Änderungen der OECD-LL nach 2017 (insbesondere Finanztransaktionen), als auch den Erkenntnissen aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Rechnung getragen wurde. Die OECD-Leitlinien zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Verrechnungspreise bzw. deren wesentliche Aussagen sind in den VPR 2021 nicht enthalten. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte der VPR 2021 zusammen.

Fremdvergleichsgrundsatz und rechtliche Bedeutung der OECD-LL

Die VPR 2021 stellen im Wesentlichen einen Auslegungsbehelf zum Fremdvergleichsgrundsatz dar und sollen insbesondere dessen einheitliche Anwendung sicherstellen. Sie sind für die Auslegung der jeweils anwendbaren DBA-Bestimmungen im Sinne einer dynamischen Interpretation heranzuziehen.

Konzerninterne Verträge

An konzerninterne Verträge setzen die VPR 2021 einen hohen Maßstab. Diese sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren eindeutigen Inhalt haben und unter fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen würden. Auf die Notwendigkeit im Vorhinein Verträge abzuschließen wird zB in Zusammenhang mit Kostenverteilungs- sowie Konzernumlageverträgen, Darlehen und Verträgen in Zusammenhang mit der Überlassung oder Übertragung von immateriellen Werten explizit hingewiesen. Ebenso wird in Rz. 412 (Dokumentationserfordernisse für Unternehmen die nicht unter den Anwendungsbereich des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes fallen) auf schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden, verwiesen.

Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode

Die VPR 2021 folgen den in der „Revised Guidance on the Application of the Transactional Profit Split Method“ (2018) dargelegten Grundsätzen. Zusätzlich wird auf den Profit-Split-Report des EU-JTPF aus 2019 als Auslegungshilfe verwiesen. Die Gewinnaufteilungsmethode ist insbesondere dann als am besten geeignete Methode anzusehen, wenn beide Transaktionspartner einzigartige und wertvolle Beiträge leisten, gemeinsam die wesentlichen Risiken tragen und die Geschäftstätigkeiten so eng miteinander verbunden sind, dass die Beiträge der einzelnen Transaktionspartner nicht verlässlich isoliert voneinander beurteilt werden können.

Jahresendanpassungen (Year-End-Adjustments; „YEA“)

Obwohl die Aussagen zu den Jahresendanpassungen in den VPR 2021 gegenüber dem Begutachtungsentwurf weniger restriktiv gehalten sind, werden im internationalen Vergleich immer noch sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Jahresendanpassungen gestellt. So müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • die preisbestimmenden Faktoren werden vorab vereinbart;
  • die ex-ante-Preisfestsetzung ist mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet; und
  • vom Abgabepflichtigen wurden unterjährig angemessene Anstrengungen unternommen, einen fremdüblichen Verrechnungspreis zu erzielen (unterjähriges Monitoring).

Auch muss die Anpassung zu einem Ergebnis innerhalb der fremdüblichen Bandbreite führen.

Insbesondere weil die YEA-Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, könnte die Umsetzung in der Praxis zu Unsicherheiten und Problematiken führen. Da andere Staaten YEA zum Teil weniger restriktiv handhaben, kann dies zu Fällen von Doppelbesteuerung führen. In diesem Fall verweisen die VPR 2021 auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verständigungsverfahrens zur Beseitigung einer allfälligen Doppelbesteuerung.

Korrektur eines Preises außerhalb der fremdüblichen Bandbreite

Eine wesentliche Änderung ergibt sich bei der Korrektur von Preisen, die außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegen. Während sowohl die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 als auch der im Dezember 2020 veröffentlichte Begutachtungsentwurf in diesem Fall eine zwingende Anpassung auf den Median vorsahen, wurde in den finalen VPR 2021 eine abweichende Formulierung gewählt, nach der seitens der Finanzverwaltung eine Berichtigung auf einen Punkt innerhalb der Bandbreite vorzunehmen ist. Eine Anpassung auf den Medianwert kann dabei zweckmäßig sein; sofern allerdings (zB von der Finanzverwaltung) nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmter Vergleichswert innerhalb der Bandbreite verlässlicher ist, so ist dieser maßgeblich.

Routinedienstleistungen und „Low value-adding intra-group-services” (“LVAIGS”)

Die in den VPR 2010 angeführte Orientierungshilfe für den Gewinnaufschlag für Routinedienstleistungen von 5%-15% wird im Sinne des Berichts des EU-JTPF auf 3% bis 10% (häufig 5%) angepasst. Es ist daher damit zu rechnen, dass Gewinnaufschläge von über 10% im Inboundfall besonders kritisch hinterfragt werden.

Das LVAIGS-Konzept der OECD-LL wurde in die VPR 2021 übernommen. Dieses soll die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für die Verrechnung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vereinfachen (zB vereinfachter Benefit-Test und generelle Anwendbarkeit eines Gewinnzuschlags von 5%). Das LVAIGS-Konzept kann nur für unterstützende Dienstleistungen, die nicht zum Kerngeschäft eines multinationalen Konzerns gehören angewendet werden. Folgende Dienstleistungen fallen laut den VPR 2021 nicht in die Kategorie der LVAIGS:

    • Forschungs- und Entwicklungsleistungen,
    • Fertigungs- und Produktionsdienstleistungen inkl. zugehöriger Einkaufsaktivitäten,
    • Verkaufs-, Marketing- und Vertriebstätigkeiten,
    • Finanztransaktionen, Versicherung und Rückversicherung,
    • Förderung, Exploration oder Verarbeitung von Rohstoffen,
    • Managementleistungen der Geschäftsführung

Die im Begutachtungsentwurf enthaltene Anwendbarkeit für „ab 1. Jänner 2021 erbrachte Dienstleistungen“ hat keinen Eingang in die finalen VPR 2021 gefunden. Somit kann dieses Konzept im Sinne der dynamischen Interpretation der OECD-LL angewendet werden.

Dienstleistungen ohne Routinefunktion

Dienstleistungen ohne Routinefunktion sind insbesondere solche, bei denen selbst erschaffene immaterielle Werte eingesetzt werden oder die Dienstleistungserbringung mit der Schaffung hoher Wertschöpfungsbeiträge einhergeht. Als Beispiel nennen die VPR 2021 Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Bei Dienstleistungen ohne Routinefunktion ist auch zu untersuchen, ob die Kostenaufschlagsmethode überhaupt noch eine anwendbare Methode darstellt, oder ob die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode heranzuziehen ist. Sofern die Kostenaufschlagsmethode noch Anwendung finden kann, wird durch das neu enthaltene Beispiel zu Standortvorteilen eines Auftragsforschers im Bereich der Pharmaindustrie mit speziell qualifizierten Mitarbeitern, die über besonderes Know-how verfügen, offenbar von einem Aufschlagssatz auf Basis einer Fremdvergleichsstudie oberhalb der 3% bis 10% Bandbreite ausgegangen.

Risikozuordnung

In Übereinstimmung mit Kapitel I der OECD-LL wird nun die Risikoanalyse und das damit verbundene Konzept der Risikokontrolle in den VPR 2021 erläutert.

Bei der Risikoanalyse ist insbesondere zu untersuchen, wer die entsprechenden Kontroll- und Risikominderungsfunktionen ausübt, wen die positiven und negativen Konsequenzen der Risikoentwicklung treffen und wer über die für die Risikotragung notwendige finanzielle Kapazität verfügt. Die Kontrolle über ein Risiko („control over risk“) muss selbst ausgeübt werden, während die laufenden Tätigkeiten zur Risikominderung auch ausgelagert werden können.

Finanztransaktionen

Das neue Kapitel X der OECD-LL wurde in die VPR 2021 eingearbeitet. So werden künftig deutlich höhere Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen bei Finanztransaktionen gestellt. Die VPR 2021 behandeln die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Transaktionen wie Konzerndarlehen, Cash-Pooling, Garantien, Sicherungsgeschäfte, Captives.

Bei konzerninternen Darlehen stellen die VPR 2021 klar, dass Art 9 OECD-MA der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital dient und eine Analyse im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist, ob es sich bei einer Darlehensgewährung tatsächlich (in vollem Umfang) um Fremdkapital handelt oder dieses tatsächlich steuerlich als Eigenkapital zu qualifizieren ist. Indizien für die Nichtanerkennung eines Darlehens an den Gesellschafter dem Grunde nach wären insbesondere etwa, wenn keine Vereinbarung über die Rückzahlung, die Zinsfälligkeit oder den Kreditrahmen getroffen wurde, wenn Sicherheiten fehlen, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft schlecht ist oder bei geringen bzw. langfristigen Darlehenstilgungen, wobei immer das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend ist. Daher spielt neben der Analyse der vertraglichen Bedingungen auch eine Analyse des Verschuldungsgrads und die Bonität (Credit Rating) des Darlehensnehmers sowie dessen Fähigkeit Zins und Tilgung zu leisten eine wesentliche Rolle. Auch soll eine zweiseitige Analyse, einschließlich aller realistischerweise zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen) sowie eine fortlaufende Beobachtung der Marktgegebenheiten vorgenommen werden. Zudem sind die Auswirkung der Konzernzugehörigkeit auf die Kreditwürdigkeit (möglicher „implicit support“) zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes ist der Preisvergleichsmethode der Vorzug vor anderen Methoden zu geben, wenn vergleichbare Fremdgeschäfte auf dem Geld- oder Kapitalmarkt festgestellt werden können. Der Zinssatz für Konzerndarlehen kann auf Basis interner Vergleichswerte oder öffentlich zugänglicher Daten für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen von Unternehmen mit vergleichbarem Rating ermittelt werden. Auch andere Finanztransaktionen mit vergleichbaren wirtschaftlichen Eigenschaften (zB Anleihen, Schuldverschreibungen) können unter Umständen als Vergleichsgeschäftsfall herangezogen werden. Darüber hinaus kann auch ein innerer Preisvergleich möglich sein, beispielsweise wenn die Konzerngesellschaft bereits Finanzmittel bei einem unabhängigen Darlehensgeber aufgenommen hat. Die bislang enthaltene Auffassung, dass ein Bankangebot nicht zur Führung eines Fremdvergleichs herangezogen werden kann wurde angepasst. So kann nun ein konkretes Kreditangebot einer Bank, welchem eine ausführliche Bonitätsprüfung zugrunde liegt, als angemessener Preisvergleich herangezogen werden. Eine reine Stellungnahme einer Bank, zu welchen Konditionen sie ein Darlehen gewähren würde, soll jedoch in der Regel nicht ausreichend sein. Zu beachten ist auch, dass einem Darlehensgeber lediglich eine risikolose Vergütung zusteht, sofern dieser nicht die Kontrolle über das Risiko in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit ausübt oder nicht die finanzielle Kapazität besitzt, das Risiko zu tragen.

In Hinblick auf Cash-Pooling-Strukturen bestätigen die VPR 2021, die bereits in den VPR 2010 dargelegten Auffassung, dass der Cash-Pool-Betreiber regelmäßig ein niedriges Funktions- und Risikoprofil aufweist und daher auf Basis der Kostenaufschlagsmethode vergütet werden sollte, wohingegen den Cash-Pool-Mitgliedern die Synergieeffekte zustehen sollen.

Immaterielle Werte und Hard-to-value intangibles („HTVI”)

Die VPR 2021 übernehmen die Grundsätze von Kapitel VI der OECD-LL zu immateriellen Werten und insbesondere auch das DEMPE-Konzept (Development, Enhancement, Maintenance, Protection and Exploitation; dt.: Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung immaterieller Werte). Dieses Konzept wird für die Zuordnung der Erträge aus der Übertragung oder Nutzung immaterieller Werte herangezogen. Lagert eine Konzerngesellschaft selbst alle DEMPE-Funktionen aus und übt sie auch keine Kontrolle über die ausgelagerten Funktionen aus, so steht ihr keine Vergütung aus der Verwertung des immateriellen Werts zu, sondern lediglich eine Routinevergütung für allenfalls erbrachte Dienstleistungen. Werden in solch einem Fall alle DEMPE-Funktionen von einer anderen Gesellschaft als der zivilrechtlichen Eigentümerin eines betreffenden immateriellen Werts ausgeübt und kontrolliert, so wird diese andere Gesellschaft auch als wirtschaftliche Eigentümerin iSd BAO dieses immateriellen Werts anzusehen sein.

Weiters wurden auch die Aussagen zur grundsätzlichen Ermittlung fremdüblicher Lizenzgebühren sowie die Voraussetzungen an die Verrechnung von Markenlizenzen an Vertriebsgesellschaften überarbeitet.

Die VPR 2021 folgen zudem m von der OECD empfohlenen HTVI-Ansatz im Sinne einer dynamische Interpretation (der Begutachtungsentwurf hatte ursprünglich eine explizite Anwendbarkeit ab dem 1. Jänner 2021 vorgesehen). Demnach kann die Finanzverwaltung beispielsweise im Fall von schwer zu bewertenden immateriellen Werten, sofern keine Preisanpassungsklausel vereinbart ist, auch ex-post-Ergebnisse für die Beurteilung der Angemessenheit einer Preisgestaltung heranziehen. Die HTVI sind demnach nicht nur im Zusammenhang mit der DAC 6-Richtlinie, sondern auch für die Verrechnungspreisgestaltung zu beachten.

Kostenverteilungsverträge („KVV“)

Aufgrund der Änderungen in Kapitel VIII der OECD-LL kommt es in den VPR 2021 zu umfangreichen Anpassungen. Insbesondere werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines KVV und wer Teilnehmer eines KVV sein kann verschärft. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nunmehr lediglich Teilnehmer eines KVV sein kann, wer einen Vorteil aus den KVV-Tätigkeiten zu erwarten hat und wem eine Beteiligung am Ergebnis des KVV zusteht. Ein Unternehmen kann außerdem nur dann an dem KVV teilnehmen, wenn es Kontrolle über die mit dem KVV verbundenen Risiken ausübt und über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, diese Risiken zu tragen.

Auch die Verrechnung wird neu geregelt. Der Wert der Beiträge der KVV-Teilnehmer muss nun dem fremdvergleichskonformen Wert entsprechen. Kosten ohne Gewinnaufschlag können nur mehr verrechnet werden, wenn die Differenz zwischen dem fremdvergleichskonformen Wert und den Kosten vergleichsweise unerheblich ist. Nach den VPR 2021 scheint dies nur mehr bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung der Fall zu sein. Insbesondere R&D-Pools, bei denen in der Vergangenheit oft eine reine Kostenverrechnung erfolgte, sollten im Hinblick darauf überprüft und angepasst werden.

Konzernstrukturänderungen

Die Überarbeitungen der Aussagen zu Konzernstrukturänderungen sollen grundsätzlich lediglich klarstellender Natur sein. Sie scheinen sich den deutschen Regelungen zur Funktionsverlagerung anzunähern. Bei der Übertragung ist neben Wirtschaftsgütern (körperliche oder immaterielle) auch die Rede von einer Geschäftstätigkeit („ongoing concern“). Die Übertragung einer Geschäftstätigkeit, dh. einer funktionierenden, wirtschaftlich integrierten Geschäftseinheit, bedeutet in diesem Zusammenhang die Übertragung von Vermögenswerten, zusammen mit der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Funktionen und zur Übernahme bestimmter Risiken. Die Übertragung einer Geschäftstätigkeit im Sinne der OECD-LL ist gemäß der VPR 2021 vom Anwendungsbereich des § 6 Z 6 lit. a EStG 1988 erfasst. Die VPR 2021 verweisen in diesem Zusammenhang auf die „Überführung eines (Teil-) Betriebs“.

Einzelfragen (Aufteilung von Währungsrisiken, konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung, Standortvorteile und Konzernsynergien)

Die VPR 2021 erweitern ihre Ausführungen zur Aufteilung bzw Allokation von Währungsrisiken und sehen diese in Zusammenhang mit dem Funktions- und Risikoprofil der beteiligten Unternehmen.

Darüber hinaus treffen die VPR 2021 im Falle der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung erstmals Aussagen zur Verrechnungspreismethodik und verweisen auf die Unterschiede zwischen Aktiv- und Passivleistungen. Liegt eine echte Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) vor, wird die fremdübliche Vergütung in der Regel auf Basis eines (internen oder externen) Preisvergleichs oder der Kostenaufschlagsmethode ermittelt. Bei der Kostenaufschlagsmethode sind alle mit der Entsendung zusammenhängenden Kosten (Vollkosten) sowie gegebenenfalls ein fremdüblicher Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Aus der Sicht des aufnehmenden Unternehmens ist zu beachten, ob entsprechendes Personal mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem lokalen Arbeitsmarkt verfügbar und welcher Aufwand dafür zu leisten wäre.

In den VPR 2021 lassen sich nun auch Aussagen zu Standortvorteilen, staatlichen Subventionen und Konzernsynergien finden. Standortvorteile sind gemäß den in Kapitel I der OECD-LL dargestellten Grundsätzen aufzuteilen. Die VPR 2021 stellen weiter klar, dass Investitionsbegünstigungen, Zuschüsse von öffentlicher Hand oder steuerliche Begünstigungen (zB die Forschungsprämie) zu Standortvorteilen im Sinne von standortbedingten Kosteneinsparungen führen können, die anhand der in den OECD-LL beschriebenen Grundsätzen zu beurteilen sind. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass solche Begünstigungen oder Prämien pauschal vom österreichischen Unternehmen an das ausländische verbundene Unternehmen weiterzugeben sind. Vielmehr ist im Einzelfall – unter Zugrundelegung einer Funktions- und Risikoanalyse sowie einer Abwägung der realistischerweise zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen – zu beurteilen, ob auch fremde Dritte den Kostenvorteil über günstigere Verrechnungspreise an ausländische Auftraggeber weitergegeben hätten. In dem in den VPR 2021 angeführten Beispiel wird in diesem Zusammenhang auf die relative hohe Verhandlungsmacht der österreichischen Gesellschaft aufgrund mangelnder vergleichbarer Konkurrenz , bzw darauf verwiesen, dass zwar Vergleichsunternehmen (andere Auftragsforscher in der Branche) identifiziert werden, diese jedoch keinen Preisrabatt aufgrund der bezogenen Forschungsprämie gewähren.

Betriebsstättenbegriff und „AOA light“

Hier scheinen die VPR 2021 den maßgebenden Betriebsstättenbegriff tendenziell weiter aufzuweichen, so wird das sogenannte „Painter Example“ übernommen. Weiters enthalten die VPR 2021 nun auch erstmals Ausführungen zu Home-Office-Betriebsstätten. Wenn ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Homeoffice aus nachgeht, kann er bei ausreichender Dauerhaftigkeit bzw der Art der Tätigkeit dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschaffen, sodass auch durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann.

Im Hinblick auf die Betriebsstättengewinnaufteilung wird der Begriff des „AOA light“ eingeführt. Um den AOA vollständig umsetzen zu können, bedürfte es einer Neufassung des Art. 7 idF OECD-MA 2010 in den DBA. Bei der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte(n) sind laut den VPR 2021 die Grundsätze des „Authorized OECD Approach“ (AOA) insoweit zu beachten, als diese vom Wortlaut des OECD-MA idF vor 2010 gedeckt sind. So können fremdübliche Zins- und Lizenzverrechnungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Auch können bei Dienstleistungen, die nicht zum Kernaufgabengebiet der leistenden Unternehmenseinheit liegen, nur Kosten zugordnet werden.

Da der AOA von anderen Staaten zum Teil anders (insbesondere umfassend) umgesetzt wurde, kann es sein, dass ein DBA-Partnerstaat die Betriebsstättengewinnermittlung anders als Österreich interpretiert. Auch in diesem Fall verweisen die VPR 2021 auf die Möglichkeit den Besteuerungskonflikt im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu lösen.

Dokumentations- und Meldepflichten

Die Anforderungen in Bezug auf eine Verrechnungspreisdokumentation sind zeitnah zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Dokumentation grundsätzlich zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls bzw. auf jeden Fall spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Geschäftsvorfall stattfand, erstellt werden muss.

Sollten Steuerpflichtige nicht die Schwellenwerte des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) überschreiten, besteht keine Verpflichtung eine Verrechnungspreisdokumentation nach der Struktur von Local File, Master File und Country-by-Country Report zu erstellen.

Allerdings wird in den VPR 2021 einer Verrechnungspreisdokumentation außerhalb des Anwendungsbereichs des VPDG ein gewisser Mindestinformationsbedarf zugeschrieben und ein Orientierungsrahmen des Mindestinhalts gegeben:

    • Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Kurzbeschreibung der Unternehmens- und Geschäftsstrategie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse);
    • Beschreibung der zu beurteilenden konzerninternen Transaktionen (Geschäftsbeziehungen) nach Art und Umfang;
    • Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns;
    • Auflistung der wahrgenommenen Funktionen, des eingesetzten Vermögens und der übernommenen Risiken (Funktions- und Risikoanalyse);
    • Begründung für die Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode und Darstellung der Angemessenheit der Verrechnungspreise (unter Hinweis auf mögliche Fremdgeschäfte oder auf fremde Unternehmen, die vergleichbare Geschäfte tätigen); und
    • Schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden.

Diese Anforderungen entsprechen weitgehend den Anforderungen an ein Local File, scheinen aber über diese teilweise sogar noch hinauszugehen. Somit ist auch für Steuerpflichtige, die nicht die Schwellenwerte des VPDG überschreiten, mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand zu rechnen.

Gegenberichtigung

Die VPR 2021 legen nunmehr die innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen für eine Gegenberichtigung dar. Sollte Verjährung bereits eingetreten sein, so kann dies nur im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durchbrochen werden.

Fazit und Ausblick

Die VPR 2021 entsprechen größtenteils dem OECD-LL. Sie präzisieren bzw. überarbeiten die VPR 2010 jedoch in einigen Bereichen grundlegend und es ist zu erwarten, dass in zukünftigen Außenprüfungen diese neuen, höheren Standards herangezogen werden. Steuerpflichtige werden jedenfalls gut beraten sein, ihre bestehenden konzerninternen Verrechnungen sowohl inhaltlich als auch aus formellen Gesichtspunkten zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Wir von PwC unterstützen Sie gerne dabei. Unter anderen werden wir die wesentlichen Punkte in unseren kommenden Webcasts vorstellen und diskutieren.

FB twitter Linkedin GooglePlus
TagsBandbreiteBetriebsstätteFinanztransaktionenFremdvergleichsgrundsatzGeschäftsvorfallbezogene GewinnaufteilungsmethodeImmaterielle WerteJahresendanpassungKonzerninterne VerträgeKonzernstrukturänderungKostenverteilungsverträgeMeldepflichtPwC WebcastRisikozuordnungRoutinedienstlVerrechnungspreisrichtlinien 2021
Foto von Marianna Dozsa
Marianna Dozsa marianna.dozsa@at.pwc.com
Foto von Oliver Kost
Oliver Kost oliver.t.kost@at.pwc.com
Foto von Sandra Staudacher
Sandra Staudacher sandra.staudacher@at.pwc.com

Kategorien

  • International
  • Verrechnungspreise

Themen

Archiv

Archive

Neueste Nachrichten

  • Aktuelle Beschränkungen von Ausschüttungen und Bonuszahlungen im Zuge von COVID-19 Förderungen
  • Abgabenänderungsgesetz 2022 – Regierungsvorlage veröffentlicht
  • Neues zur Quellensteuer bei Software-as-a-Service und Infrastructure-as-a-Service
  • Quotenregelung: Erneute Verlängerung der Einreichfrist für Steuererklärungen 2020
  • Erneute Fristverlängerung für Gesellschafterversammlungen und Jahresabschlüsse

Steuernachrichten abonnieren

wöchentliche Updates erhalten

The Academy

Praxiswissen für Ihren Unternehmenserfolg veranstaltungen.pwc.at

  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2021 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.


Bei der Verwendung bestimmter Cookies von US-Anbietern kann es zur Übermittlung Ihrer personenbezogener Daten an diese Anbieter in die USA kommen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-311/18, Schrems II) in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht und zudem keine geeigneten Garantien zum Schutz Ihrer Daten vorhanden sind. Die Übermittlung Ihrer Daten in die USA und die Verwendung von Cookies, bei denen eine solche Übermittlung stattfindet, erfolgt darum ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung.

Bei Übermittlung Ihrer Daten in die USA, besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungszwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Ebensowenig kann die Durchsetzung von Betroffenenrechten gewährleistet werden. Insgesamt sind die Zugriffe und Verwendung von Daten durch US Behörden, laut dem Gerichtshof der Europäischen Union, nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt und daher unverhältnismäßig.


Eine Einwilligung in die Datenübermittlung in die USA wird erteilt, indem Sie alle Cookies akzeptieren und kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Alle Cookies (inklusive US-Datentransfers) akzeptieren Nur erforderliche Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
Manage consent

Datenschutzübersicht

Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
Notwendige
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Funktionell
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
Analyse
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_ga_1HVDJSXJME2 yearsThis cookie is installed by Google Analytics.
SAVE & ACCEPT
Powered by CookieYes Logo