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12.11.2021

Ökosoziale Steuerreform 2022: Begutachtungsentwurf im Überblick

Vergangenen Montag (8. November 2021) wurde der Begutachtungsentwurf der Ökosozialen Steuerreform veröffentlicht. Die geplanten Regelungen entsprechen weitgehend den im Rahmen einer Pressekonferenz Anfang Oktober 2021 vorgestellten Maßnahmen (dazu auch unseren Artikel vom 6. Oktober 2021). Hier die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick:

CO2-Bepreisung (im Detail siehe hier)

Nationaler Emissionszertifikatehandel

Zur Verringerung von Treibhausemissionen aus Sektoren, die bisher nicht dem europäischen Emissionszertifikatehandelssystem unterliegen, wird ab 1. Juli 2022 stufenweise ein nationales Emmissionszertifikatehandelssystem („CO2-Bepreisung“) geschaffen. Erfasst werden sollen im Wesentlichen Treibhausgasemissionen aus den Energieträgern Benzin, Gasöl, Heizöl, Flüssiggas, Kohle und Kerosin.

Per 1. Juli 2022 startet der nationale Emissionshandel mit einer Fixpreisphase. Das bedeutet, dass Emissionszertifikate zu einem für jedes Kalenderjahr festgelegten, jährlich ansteigenden Preis erworben werden können (CO2-Preis pro Tonne CO2 zunächst EUR 30, ab 2023 EUR 35, ab 2024 EUR 45 und ab 2025 EUR 55; Preisanpassungsmechanismus vorgesehen). Die nationalen Emissionszertifikate für die Treibhausgasemissionen eines Kalenderjahres müssen zu einem bestimmten Stichtag im darauffolgenden Jahr abgegeben werden (Emissionszertifikate für 2022 bis zum 31. Juli 2023). Entlastungsmaßnahmen sind für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft, Carbon Leakage (Vermeidung der Verlagerung von Treibhausgasemissionen außerhalb Österreichs und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit) und besondere Härtefälle (Unternehmen mit hoher Energieintensität) vorgesehen.

An die Fixpreisphase soll ab 1.  Jänner 2026 eine Marktphase anknüpfen, das Fixpreissystem soll dann durch ein Handelssystem ersetzt werden. Bis dahin sollen die Voraussetzungen für einen freien Handel mit nationalen Emissionszertifikaten geschaffen oder eine Überleitung in ein allfälliges Europäisches Handelssystem durchgeführt werden.

Regionaler Klimabonus

Zur Kompensation der sich aus der CO2-Bepreisung des nationalen Emissionszertifikatehandels ergebenden finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen wird ein sogenannter „Regionaler Klimabonus“ eingeführt.  Erwachsene sollen je nach Region ihres Hauptwohnsitzes jährlich zwischen EUR 100 und EUR 200 erhalten, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr jeweils die Hälfte. Der Klimabonus wird pro Kalenderjahr einmal ausbezahlt, die erste Auszahlung erfolgt für das Kalenderjahr 2022. Ab 2023 soll der Klimabonus jährlich per Verordnung erhöht werden.

Elektrizitätsabgabe

Bereits bestehende steuerliche Begünstigungen für „Eigenstrom“ werden auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr wird aufgegeben. Dies ist für Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden und gilt vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung von beihilferechtlichen Verpflichtungen (beihilferechtliche Genehmigung oder Freistellung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen (im Detail siehe hier)

Die Besteuerung von Kryptowährungen wird weitgehend an die Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst, indem für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie für Veräußerungsgewinne ein eigener Steuertatbestand geschaffen wird. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll allerdings keine steuerpflichtige Realisierung darstellen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt grundsätzlich der besondere Steuersatz iHv 27,5% zur Anwendung; Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen jedoch dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%), wenn die zugrundeliegenden Verträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden. Inländische Schuldner der Einkünfte aus Kryptowährungen sowie inländische Dienstleister, die Kryptowährungstransaktionen abwickeln, haben die Steuer iHv 27,5 % in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abzuführen. Anderenfalls sind die Beträge in die Veranlagung aufzunehmen.

Die Steuerpflicht für Kryptowährungen tritt am 1. März 2022 in Kraft und ist anzuwenden auf Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen (freiwilliger KESt-Abzug für vor dem Stichtag anfallende Kapitalerträge).

Senkung von Steuersätzen und Versicherungsbeiträgen

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer von aktuell 25% wird stufenweise gesenkt auf zunächst 24% im Kalenderjahr 2023 und 23% ab dem Kalenderjahr 2024.

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Mit 1. Juli 2022 wird die 2. Tarifstufe von 35% auf 30% und ab 1. Juli 2023 die 3.Tarifstufe von 42% auf 40% gesenkt.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Die Arbeitnehmer-Krankenversicherungsbeiträge werden ab 1. Juli 2022 um bis zu 1,7 Prozentpunkte gesenkt. Für Selbständige ist eine ähnliche Absenkung vorgesehen.

Investitionsförderungen (im Detail siehe hier)

Investitionsfreibetrag

Für ab 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Körperschaften und soll einen Anreiz für verstärkte Investitionen schaffen. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, im Fall von ökologischen Investitionen 15% (Details dazu folgen gesondert in einer Verordnung). Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv höchstens EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Höhe der Abschreibung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (bspw Gebäude, PKW mit Ausnahme von Elektroautos, unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind).

Anhebung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) wird für die ersten EUR 30.000 der Bemessungsgrundlage von 13% auf 15% erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Anhebung der GWG-Grenze

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 1. Jänner 2023 von EUR 800 auf EUR 1.000 erhöht.

Thermische Sanierung von Gebäuden und Austausch von Heizungssystemen

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Solarnutzung, Fernwärme) können unter den in § 18 Abs 1 Z 10 EStG zu regelnden Voraussetzungen ab dem Jahr 2022 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Sonstige Änderungen im EStG

Steuerfreie Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung

Arbeitnehmer können ab dem Jahr 2022 mit bis zu EUR 3.000 jährlich steuerfrei am Gewinn beteiligt werden, wobei die Summe der jährlich gewährten steuerfreien Gewinnbeteiligung mit dem steuerlichen Vorjahresgewinn gedeckelt ist. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen und Abwicklung lässt der Begutachtungsentwurf entscheidende Detailregelungen vermissen.

Erhöhung Familienbonus

Der Familienbonus wird ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000,16 pro Kind und Jahr erhöht. Weiters kommt es zu einer Erhöhung des Kindermehrbetrags von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind und Jahr.

Umsatzsteuer

Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei nachträglich ins Wohnungseigentum übertragenen Wohnung

Zur Förderung der Eigentumsbildung soll es bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG nach zehn Jahren (anstatt bisher 20 Jahren) zu keiner Vorsteuerberichtigung kommen. Erfasst davon sind Fälle, in denen ein Unternehmer iSd WGG ein Wohngebäude errichtet und zunächst die Wohnungen vermietet, diese nach 31. Dezember 2022 an die Mieter überträgt (gegen einen angemessenen Preis).

Link: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/in-begutachtung.html

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TagsCO2-BepreisungElektrizitätsabgabeEmissionszertifikateInvestitionsförderungKlimabonusKryptowährungSteuersatzsenkung
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