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23.11.2021

COVID-19 Fixkostenzuschuss 800.000

Die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 trat erstmals im November 2020 in Kraft und wurde am 16. Februar 2021 sowie am 22. November 2021 novelliert. Im folgenden Beitrag (Stand 23. November 2021) informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte einschließlich der Novellen:

Allgemeine Voraussetzungen für die Beantragung

Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG führt.

Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, dann sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen gem. Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gem. Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.

Weiters muss das Unternehmen einen Umsatzausfall von mind. 30% (beim Fixkostenzuschuss I ist hingegen ein Umsatzverlust von mind. 40% erforderlich) haben sowie tatsächliche Fixkosten. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und max. bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Erweiterungen/Anpassungen der Definitionen zu den Fixkosten

      • Abschreibung für Abnutzung (AfA)
      • Fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
      • Frustrierte Aufwendungen
      • Leasingraten, können zur Gänze angesetzt werden, außer wenn das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum am Leasinggegenstand erwirbt
      • Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Kapitalgesellschaften können angesetzt werden, sofern dieser nicht nach dem ASVG versichert ist

Höhe des Fixkostenzuschuss 800.000

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall, z.B. bei 60% Umsatzausfall werden auch 60% Fixkosten ersetzt.

Die max. Höhe des Zuschusses wurde von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen erhöht.

Unternehmen, die in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und welcher die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, können den Fixkostenzuschuss in pauschalierter Form ermitteln. Es sind dabei 30% der Umsatzausfälle als Beihilfenbetrag anzusetzen.

Berechnung Umsatzausfall

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob diese Waren- und/oder Leistungserlöse umsatzsteuerbar und – pflichtig waren, ist für die Berechnung irrelevant.

Noch nicht abgerechnete Leistungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen, wenn sie in der Unternehmensbilanz zu aktivieren sind.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu max. 10 Betrachtungszeiträume, zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021, gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Für die Beantragung der 1. Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls sind die bereits prognostizierten bzw. realisierten Umsätze in den Berechnungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.

Bei der Auswahl der Betrachtungszeiträume ist eine etwaige Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes sowie des Lockdown-Umsatzersatzes II zu beachten. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden.

Nimmt das antragstellende Unternehmen den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden.

Antragstellung

Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses können ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Über diese entscheidet die COFAG.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzprüfer zu bestätigen und einzubringen.

Der Zuschuss kann in 2. Tranchen beantragt werden:

      • Die 1. Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.
      • Die 2. Tranche kann ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss zur Auszahlung.

Bei Anträgen für einen Zuschuss von bis zu EUR 36.000 muss im Zuge der 1. Tranche der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Bei Anträgen für einen Zuschuss zwischen EUR 36.000 und EUR 100.000 kann sich im Zuge der 1. Tranche die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken.

Erfolgt die Auszahlung in zwei Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen spätestens mit der 2. Tranche zu erfolgen. Auch können bei der Beantragung der 2. Tranche die gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden.

Bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Gewährung des FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 gemäß der Richtlinie über den Ausfallsbonus beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Ausfallsbonus.

Verpflichtungen

Bei Antragseinbringung hat sich das Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:

      • die Erfüllung der allgemeinen Antragsvoraussetzungen
      • die Umsatzausfälle sind durch COVID-19 bedingt und der Schadensminderungspflicht wurde nachgekommen
      • in den im Antrag angeführten Fixkosten sind keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten bzw. die mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
      • die Fixkosten werden nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt;
      • keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden (insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden);
      • es wird zur Kenntnis genommen, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Weiters hat sich der Antragseinbringer zu verpflichten:

      • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
      • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Fixkostenzuschusses im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss 800.00 finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

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TagsAntragstellungBetrachtungszeitraumCOVID-19Fixkostenzuschuss 800.000Fixkostenzuschuss IIFKZ 800.000PlausibilitätsprüfungTranchenUmsatzausfall
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Daniela Stastny daniela.stastny@at.pwc.com
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