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20.12.2021

Ökosoziale Steuerreform 2022: Änderungen durch Regierungsvorlage

Am 15. Dezember 2021 wurde die Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen zwischen Begutachtungsentwurf und Regierungsvorlage (siehe dazu den Tax Newsletter vom 12. November 2021) im Überblick:

Steuerfreie Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung

Arbeitnehmer sollen ab dem Jahr 2022 mit bis zu EUR 3.000 jährlich steuerfrei am Gewinn beteiligt werden können. Nunmehr wird allerdings für die zusätzliche Deckelung anstelle des steuerlichen Gewinns auf das EBIT gemäß UGB des Vorjahres abgestellt. Der steuerliche Gewinn ist diesbezüglich nur mehr Maßstab für rein steuerliche Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 1 EStG und Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Hinsichtlich dieser Deckelung durch das EBIT des Vorjahres wurde eine Sonderregelung für Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingebettet sind, eingeführt. Alternativ zur isolierten Betrachtung des Vorjahres-EBIT des einzelnen Unternehmens kann hier bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das (Gesamt-)EBIT des Konzerns abgestellt werden.

In den Materialien wird nun klargestellt, dass die Prämie an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) geknüpft sein kann. Da der Gesetzgeber in den Materialien ausschließlich auf bezifferbare Erfolgsgrößen abstellt, bedarf eine an qualitative Ziele geknüpfte Prämien(komponente) unbedingt einer genauen Überprüfung hinsichtlich der Deckung durch die Befreiungsbestimmung.

Darüber hinaus wird in den Materialien klargestellt, dass keine für die Steuerbefreiung schädliche Bezugsumwandlung vorliegt, wenn die Gewinnbeteiligung an die Stelle von individuell vereinbarten Leistungsbelohnungen tritt, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden.

Die Gewährung muss weiterhin an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern erfolgen. Wird eine bloße Differenzierung nach Hierarchie und nicht nach stellenbezogenen Merkmalen vorgenommen, muss im Detail geprüft werden, ob dafür die Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt.

Die Befreiung soll für Gewinnbeteiligungen gelten, die ab dem 1. Jänner 2022 gewährt werden. Als Zeitpunkt der Gewährung kommt nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Zuflusszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Zielvereinbarung in Betracht.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag iHv grundsätzlich 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (15% im Fall von ökologischen Investitionen) steht für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zu. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung/Herstellung sich auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, wurde klargestellt, dass der Investitionsfreibetrag auf bereits aktivierte Teilherstellungs- bzw. -anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steht derzeit die Möglichkeit einer maximal 30%-igen degressiven AfA zu. Nun wurde die Übergangsvorschrift für Anschaffungen bzw. Herstellungen um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert, sodass diese steuerliche Begünstigung selbst dann beansprucht werden kann, wenn die degressive AfA unternehmensrechtlich nicht zur Anwendung gelangt (keine Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung).

Senkung von Steuersätzen und Versicherungsbeiträgen

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer soll stufenweise zunächst im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden. Diesbezüglich wurde für abweichende Wirtschaftsjahre klargestellt, dass das für die Veranlagungen 2023 und 2024 zu versteuernde Einkommen pauschal nach Kalendermonaten aufzuteilen ist. Alternativ kann der bis zum 31. Dezember 2022 bzw 31. Dezember 2023 angefallene Gewinn durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

Für Unternehmensgruppen ist dafür vereinfachend das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers relevant.

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Anstelle der unterjährigen Stufentarifsenkung von 35% auf 30% ab Juli 2022, gelangt bereits ab Anfang 2022 ein Mischsteuersatz von 32,5% für die zweite Tarifstufe zur Anwendung. Parallel dazu gelangt auch für die dritte Tarifstufe anstelle der unterjährigen Stufentarifsenkung von 42% auf 40% ab Juli 2023, ein Mischsteuersatz von 41% ab Anfang 2023 zur Anwendung. Damit wird die Notwendigkeit einer Aufrollung des ersten Halbjahres ab Juli 2022 (bzw Juli 2023) obsolet.

(Keine) Senkung der Krankenversicherungsbeiträge – Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag

Anstelle der Staffelung bei den Krankenversicherungsbeträgen wird für Kleinverdiener der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher EUR 400 auf EUR 650 erhöht.

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen

Da der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine steuerpflichtige Realisierung darstellt, wurde nunmehr ergänzt, dass korrespondierend damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich unbeachtlich sind.

Für den betrieblichen Bereich wurde klargestellt, dass Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste von Kryptowährungen vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Derivaten und Kryptowährungen ausgleichsfähig sein sollen. Außerdem wurde die Einlagebestimmung auf Kryptowährungen erweitert, sodass bei der Einlage die Anschaffungskosten anzusetzen sind, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.

Die Steuerpflicht für Kryptowährungen tritt am 1. März 2022 in Kraft und ist auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Für Realisierungen zwischen 1. Jänner 2022 und 1. März 2022 können die Einkünfte auf Antrag bereits als steuerpflichtige Kapitalerträge (statt Spekulationsgewinne) behandelt werden. Dadurch wird die Anwendung des Sondersteuersatzes von 27,5% bzw ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften im Jahr 2022 ermöglicht.

Der verpflichtende KESt-Abzug wurde von ab 2023 auf ab 1. Jänner 2024 aufgeschoben. Damit kann der freiwillige KESt-Abzug nicht nur im Jahr 2022, sondern auch im Jahr 2023 vorgenommen werden.

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TagsCO2-Bepreisungdegressive AbschreibungInvestitionsförderungKryptowährungMitarbeiterbeteiligungÖkosoziale SteuerreformRegierungsvorlageSteuersatzsenkung
Foto von Christina Hirsch
Christina Hirsch christina.hirsch@at.pwc.com

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