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Öffentliches Country-by-Country-Reporting

Mit 21. Dezember 2021 trat eine neue EU-Richtlinie (im Folgenden „RL 2021/2101“) zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie in Kraft. Nach dieser müssen Unternehmen einen sogenannten „Ertragsteuerinformationsbericht“ (im Folgenden auch „Public CbCR“) veröffentlichen. Ziel des Public CbCR ist es, ein Instrument für mehr Transparenz und eine verstärkte öffentliche Kontrolle in Steuerangelegenheiten einzuführen.

Vom CbC-Report der OECD zum Public CbCR

Der durch BEPS Aktionspunkt 13 eingeführte und in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 übernommene CbC-Report der OECD sollte in erster Linie den Steuerverwaltungen zur Risikoeinschätzung dienen. Im CbC-Report enthaltene Informationen sollten hierbei vertraulich behandelt werden.

Während der CbC-Report der OECD somit darauf abzielte, die Qualität und Quantität der den Steuerverwaltungen zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern und dadurch Steuervermeidung zu verhindern, ist die Zielsetzung des Public CbCR der breiten Öffentlichkeit, einschließlich Investoren, NGOs und Verbrauchern, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Durch diese erhöhte Transparenz soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Steuersystem wiederhergestellt werden.

Public CbCR im Detail

Persönlicher Anwendungsbereich

Multinationale Unternehmensgruppen mit Ansässigkeit in einem der EU-Mitgliedstaaten haben einen Public CbCR zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn ihr konsolidierter Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 750 Mio beträgt. Grundsätzlich ist die oberste Muttergesellschaft für die Erstellung des Public CbCR verantwortlich. Wenn diese jedoch nicht in einem der EU-Mitgliedstaaten ansässig ist, kann die Offenlegungspflicht Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen innerhalb der EU treffen. Die Pflicht zur Offenlegung und Zugänglichmachung des Public CbCR ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch auf mittlere und große in der EU niedergelassene Tochterunternehmen und in der EU errichtete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt. Darüber hinaus sind auch unverbundene Unternehmen, die den Schwellenwert übersteigen und in mehreren Steuerjurisdiktionen tätig sind, zur Erstellung bzw. Veröffentlichung eines Public CbCR verpflichtet.

Von der Verpflichtung ausgenommen sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, da diese bereits seit 2015 jährlich ihren CbC-Report als Anhang zum Jahresabschluss veröffentlichen müssen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Im Public CbCR sind der Namen des obersten Mutterunternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die im Bericht verwendete Währung und eine Liste aller Tochterunternehmen sowie eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten anzugeben. Darüber hinaus ist die Anzahl der Mitarbeiter (FTE), die erwirtschafteten Umsätze, der Gewinn bzw. Verlust vor Steuern, die entrichteten Steuern, sowie der einbehaltene Gewinn offenzulegen – jeweils aufgeschlüsselt nach Jurisdiktionen. Neben der unterschiedlichen Zielsetzung sind insbesondere folgende Unterschiede zwischen dem CbC-Report der OECD und dem neuen Public CbCR zu beobachten:

  • Während der CbC-Report der OECD nur von multinationalen Unternehmensgruppen spricht, nennt der Public CbCR auch ausdrücklich unverbundene Unternehmen als vom Anwendungsbereich umfasst.
  • Für die Beurteilung, ob der Schwellenwert von EUR 750 Mio überschritten wurde, wird bei dem CbC-Report der OECD das vorangegangene Wirtschaftsjahr herangezogen, wohingegen für den Public CbCR die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre maßgeblich sind wobei der Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten Geschäftsjahre zu erstellen ist.
  • Im Rahmen des Public CbCR sind für Tätigkeiten in Ländern außerhalb der EU, die nicht in der EU-Liste nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, nur aggregierte Zahlen zu melden. Eine Aggregierung ist im CbC-Report der OECD nicht vorgesehen.
  • Gemäß der RL 2021/2101 gibt es zwei Optionen zur Darstellung der Erträge:
      • die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen enthaltenen Dividenden, der Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge, oder
      • die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresabschlüsse aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden.
  • Darüber hinaus sind die Erträge mit fremden und nahestehenden Unternehmen im Public CbCR zusammen darzustellen, während der CbC-Report der OECD zwei separate Positionen enthält.
  • In Anlage 1 des CbC-Reports der OECD sind das ausgewiesene Kapital und die materiellen Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel) für jedes Land anzugeben. Dies ist für den Public CbCR nicht vorgesehen.
  • Im Rahmen des Public CbCR ist eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten vorzunehmen, wohingegen im CbC-Report der OECD regelmäßig nur bestimmte, vordefinierte Tätigkeiten in Sinne bestimmter Funktionen anzukreuzen sind.
  • Während der CbC-Report der OECD einen separaten Posten für den Fall vorschreibt, dass der Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit abweicht, wird dies für den Public CbCR nicht ausdrücklich erwähnt.

Die RL 2021/2101 sieht vor, dass die Berichtspflicht alternativ durch die Veröffentlichung des OECD CbCR erfüllt werden kann. Im Einkommensteuerinformationsbericht ist anzugeben, welcher Alternative gefolgt wurde.

Hat eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung nicht alle notwendigen Informationen und kann sie diese Informationen auch nicht beschaffen, so muss sie eine entsprechende Erklärung darüber abgeben und zumindest die ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten veröffentlichen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die RL 2021/2101 trat am 21. Dezember 2021 in Kraft. Nach dem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Richtlinie in lokales Recht umzusetzen. Die RL 2021/2101 sieht vor, dass spätestens für am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre berichtet werden muss. Nachdem die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat, werden die ersten Public CbCR somit spätestens Mitte 2026 veröffentlicht werden.

Offenlegungspflichten

Der Public CbCR muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden. Die umgehende Offenlegung von Daten könnte in bestimmten Fällen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens darstellen. Die Mitgliedstaaten haben daher die Möglichkeit, den Unternehmen zu gestatten, die Offenlegung bestimmter Informationen für maximal fünf Jahre aufzuschieben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen die Inanspruchnahme eines Aufschubs sowie die Begründung dafür im Public CbCR offenlegt.

Die Veröffentlichung hat in einer Amtssprache der EU zu erfolgen und muss mindestens fünf Jahre kostenlos auf der Website der Unternehmensgruppe abrufbar sein. Alternativ können die Informationen in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, auf der Website eines frei zugänglichen nationalen Registers veröffentlicht werden. In diesem Fall muss die Website des betreffenden Unternehmens einen Verweis auf die Website des einschlägigen Registers enthalten.

Die Verantwortung für die Erstellung und Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts liegt – abhängig davon, wen die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Public CbCR trifft – bei den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Muttergesellschaften, der unverbundenen Unternehmen bzw. der Tochterunternehmen oder der Zweigniederlassungen.

Die Rolle des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer hat künftig im Bestätigungsvermerk darüber zu berichten, ob das Unternehmen für das vorangegangene Geschäftsjahr verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht ordnungsgemäß offengelegt wurde. Die RL 2021/2101 sieht somit nur eine formelle Prüfung hinsichtlich der Offenlegung der Informationen, nicht aber eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer vor.

Sanktionen

Abgesehen von Reputationsschäden kann die Nichteinhaltung der Berichtspflicht finanzielle Sanktionen nach sich ziehen. Es sind hierfür jedoch keine einheitlichen Strafen vorgesehen. Vielmehr obliegt es jedem Mitgliedstaat, bei der nationalen Umsetzung der RL 2021/2101 Sanktionen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Fazit und Ausblick

Das Zeitalter der Steuertransparenz ist angebrochen. Während der CbC-Report der OECD eine Risikoeinschätzung für Steuerverwaltungen ermöglichen soll, werden Steuerinformationen beim Public CbCR der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Wenngleich das Bedürfnis nach zunehmender Steuertransparenz aus verschiedenen Gesichtspunkten durchaus nachvollziehbar ist, so sind jedoch auch Kritikpunkte an der Public CbCR Initiative anzumerken. Formell kann beispielsweise bereits die Umsetzung einer steuerlichen Maßnahme mittels Änderung der EU-Bilanzrichtlinie, und nicht durch eine Änderung der Amtshilfe-RL, vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschlussfassungserfordernisse kritisch hinterfragt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschlussfassung der EU-Mitgliedstaaten nicht einstimmig erfolgt ist. Auch kann die Offenlegung der Daten die wirtschaftliche Position eines Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen. Zudem wird das Risiko einer Reputationsschädigung insbesondere Unternehmensgruppen treffen wird, die aufgrund ihrer hohen Bekanntheit vermehrt im öffentlichen Interesse stehen. Eine solche Reputationsschädigung wäre umso kritischer zu beurteilen, wenn diese durch Berichterstattung über einen Public CbCR auf Basis unzureichender Daten und tatsächlicher Kenntnis der Gesamtumstände entsteht.

Unternehmen sind jedenfalls gut beraten, sich entsprechend vorzubereiten. Hierbei sollte auch überlegt werden, den Public CbCR um die Erläuterung der Steuerstrategie zu ergänzen. Ein Trend zur freiwilligen Veröffentlichung von Informationen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, ist bereits jetzt schon wahrzunehmen.

 

Autorin: Anja Anglmayer

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TagsBEPSCbC ReportCountry by Country ReportingErtragsteuerinformationsberichtEU-Bilanzrichtliniepublic CbCRRL 2021/2101SchwellenwertSteuertransparenzunverbundene UnternehmenVeröffentlichung
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