Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern
Das BMF hat am 9. Februar 2022 in einem Schreiben an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern genommen:
Allgemeines
Ob die private Nutzung eines Dienstfahrrades durch den Dienstnehmer als Leistungsaustausch oder Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen ist, hängt bei einem unternehmerisch genutzten Dienstfahrrad (unternehmerische Nutzung mind. 10%) davon ab, ob es dem Dienstnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Als entgeltlich sind folgende Sachverhalte anzusehen, da der Dienstnehmer eine Gegenleistung für die Nutzung des Dienstfahrrades erbringt:
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- Dienstfahrrad als Bonus zusätzlich zum bisherigen Gehalt (Gegenleistung = Arbeitsleistung)
- Dienstfahrrad durch Gehaltsumwandung (Gegenleistung = Arbeitsleistung)
- Dienstfahrrad zur Miete (Gegenleistung = Bezahlung des Mietentgelts)
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Die Privatnutzung von Poolfahrrädern durch den Dienstnehmer ist unentgeltlich und stellt daher unter bestimmten Voraussetzungen einen umsatzsteuerbaren Verwendungseigenverbrauch da.
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage kann im Fall der Nutzung des Dienstfahrrads aufgrund einer Gehaltsumwandlung oder eines Bonus (entgeltliche Überlassung) sowie bei der Privatnutzung von Poolfahrrädern (unentgeltliche Überlassung) aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche Sachbezugswert herangezogen werden. Für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 eine Sachbezugsbefreiung eingeführt. Die Bemessungsgrundlage für die Nutzung dieser Fahrzeuge beträgt daher Null.
Wird das Dienstfahrrad an den Dienstnehmer vermietet, ist das Mietentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Vorsteuerabzug für den Unternehmer
Einem Unternehmer, der das Dienstfahrrad nicht ausschließlich zur Ausführung von unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB Dienstleistungen der Ärzte, der Kranken- und Pflegeanstalten, der Sozialversicherungsträger, der gemeinnützigen Körpersportvereinigungen, der Schulen uvm.) verwendet, steht bei Anschaffung des Dienstfahrrads der Vorsteuerabzug zu, wenn es für Zwecke des Unternehmens angeschafft wurde und zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient.
Wird das Fahrrad sowohl für Umsätze verwendet, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB unecht steuerfreie Tätigkeiten – siehe oben), als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen (zB Vermietung des Rades), muss der Unternehmer die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer aufteilen.
Gerne beraten wir Sie bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden.
