Revision des Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE
Im Sommer letzten Jahres wurde ein Revisionsprotokoll zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten unterschrieben, das die Adaptierung des DBA AT-VAE aus dem Jahr 2003 bewirken wird. Dabei sind signifikante Änderungen in einigen Bereichen vorgesehen.
Mit Ende des Jahres 2021 wurde das entsprechende Ratifikationsverfahren in Österreich abgeschlossen. Auch in den VAE wurde die Zustimmung der Regierung zum Revisionsprotokoll gegeben, die finale Ratifizierung ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig.
Sofern die Ratifizierung auch in den VAE zeitnah abgeschlossen wird und der Austausch der Ratifikationsurkunden bis Ende 2022 stattfindet (wovon derzeit auszugehen ist), werden die geplanten Änderungen bereits ab dem Jahr 2023 Anwendung finden.
Die wichtigsten Abweichungen vom bestehenden Abkommen aus dem Jahr 2003 sind die Folgenden:
Quellensteuersätze für Gewinnausschüttungen
Der bestehende Art 10 DBA (Besteuerung von Dividenden) sah bisher keine Quellensteuer für Dividenden vor. Durch das Revisionsprotokoll soll nun ein allgemeines Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden iHv 10% eingeführt werden. Jedoch soll für bestimmte Nutzungsberechtigte die Quellensteuerbefreiung aufrecht bleiben:
- für substanzielle Beteiligungen, die von Kapitalgesellschaften gehalten werden (Beteiligungshöhe 10%)
- für den Vertragsstaat selbst, für seine Gebietskörperschaften und für qualifizierte staatliche Einrichtungen (wie insbesondere die staatliche VAE Investmentgesellschaften wie beispielsweise Mubadala)
Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die bedeutendste Änderung ist jedoch der Austausch des Methodenartikels aus österreichischer Sicht. So soll in Zukunft nun statt der Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen, die die Besteuerung der Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen – unter Anrechnung einer allenfalls in den VAE erhobenen Steuer – vorsieht. Damit kommt es zu einem Hochschleusen auf das österreichische Besteuerungsniveau.
Dies kann signifikante Auswirkungen auf österreichische Steuerpflichtige haben, wie beispielsweise bei Tätigkeiten über eine Betriebsstätte in den VAE oder bei einem in Österreich steuerlich ansässigen Dienstnehmer mit Einkünften aus unselbständigen Tätigkeiten aus den VAE (wie beispielsweise bei Arbeitskräfteentsendungen), weil unter den bisher gültigen Regelungen eine Befreiung der Arbeitseinkünfte unter Progressionsvorbehalt vorgesehen war.
Weitere wesentliche Änderungen
Zusätzlich wird das DBA auch noch in anderen Bereichen auf OECD Standard gebracht:
- Änderung der Auslegungsbestimmung: für Zwecke der Auslegung des Abkommens soll nunmehr das OECD-MA und OECD-MK herangezogen werden, nicht mehr das UN-MA
- Einführung des umfassenden Informationsschutzes: damit kann der zukünftige Austausch von Bankinformationen auf bilateraler Ebene gesichert werden. Darüber hinaus wird dem Vertragsstaat die Verwendung erhaltener Informationen auch für andere Zwecke gestattet, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates gegeben ist
- Einführung der Anti-Missbrauchsvorschrift in der Form des Principal-Purpose-Tests: danach wird keine Gewährung von Abkommensvergünstigungen für Gestaltungen und Transaktionen stattfinden, wenn sich ihr Hauptzweck in der Erhaltung solcher Vergünstigungen widerspiegelt
- Anpassung der Ansässigkeitsdefinition aus österreichischer Seite: auch ein Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften sollen als ansässig gelten
Fazit
Durch die Änderungen des DBA können sich bereits ab dem Jahr 2023 wesentliche Änderungen der steuerlichen Situation im Zusammenhang mit den VAE – wie beispielsweise bei Tätigkeiten über Betriebsstätten oder Arbeitskräfteentsendungen – ergeben. Darüber hinaus soll in den VAE im Jahr 2023 auch eine generelle Körperschaftsteuerpflicht eingeführt werden. Diese Änderungen geben Anlass, sich bereits jetzt mit dem neuen steuerlichen Umfeld mit den VAE auseinander zu setzen, um im Jahr 2023 keine Überraschungen zu erleben.
