Aktuelle Beschränkungen von Ausschüttungen und Bonuszahlungen im Zuge von COVID-19 Förderungen
In den Verordnungen zu den diversen COVID-19 Förderungen sind vielfältige Ausschüttungsverbote bzw. -beschränkungen sowie Einschränkungen von Bonuszahlungen vorgesehen, welche mittlerweile zum Teil bereits wieder ausgelaufen sind. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die aktuellen COVID-19 Förderungen sowie die noch zu beachtenden Ausschüttungs- sowie Bonuszahlungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung von COVID-19 Förderungen geben:
Verlustersatz II
Während das Verbot zur Durchführung einer Gewinnausschüttung bei Inanspruchnahme des Verlustersatzes II bereits mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist, war bis zum 30. Juni 2022 noch die Verpflichtung zur Einhaltung einer maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu beachten.
Die Beschränkungen im Zusammenhang mit Bonuszahlungen bei Inanspruchnahme des Verlustersatz II sind bereits mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
Verlustersatz III
Bei Inanspruchnahme des Verlustersatzes III durften im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen vorgenommen werden. Nach diesem Zeitraum hat darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
Bis zum 31. Dezember 2022 müssen bei Inanspruchnahme des Verlustersatzes III zudem die Vergütungen an Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen werden, dass an diese keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden, insbesondere dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer iHv mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden (nicht schädlich sind jedoch zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung rechtskräftig entstandene und einklagbare Ansprüche).
Ausfallsbonus III
Bei Inanspruchnahme des Ausfallsbonus III war zu beachten, dass im Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen vorgenommen werden durften. Eine über dieses Datum hinausgehende Verpflichtung zur Einhaltung einer maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist für den Ausfallsbonus III nicht vorgesehen.
Die Beschränkungen im Zusammenhang mit Bonuszahlungen bei Inanspruchnahme des Ausfallsbonus III sind bereits mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen.
Definition „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“
Laut den vom BMF veröffentlichten FAQs zum Verlustersatz und zur Verlängerung des Verlustersatzes ist eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik jedenfalls dann gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte Verlustersatz oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem Verlustersatz und der Verlängerung des Verlustersatzes vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag:
a) den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
b) das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
nicht überschreitet.
Im Falle einer (geplanten) Beantragung des Verlustersatz III sollte somit vor Beschlussfassung einer Ausschüttung jedenfalls eine Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik erfolgen.
Verfasst von: Margarete Kinz, Nikolaus Neubauer
