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03.08.2022

COVID-19-Ratenzahlungsmodell: Verordnung zur Phase 2 – Glaubhaftmachung der Entrichtung

Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Beantragung der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells erlassen. Die Verordnung ist mit 1. August 2022 in Kraft getreten.

Um die finanziellen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie abzufedern, wurde in der Bundesabgabenordnung (BAO) ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geregelt (siehe Tax Newsletter vom 8. Juni 2021). So wurde in § 323e BAO die antragsbedingte Möglichkeit geschaffen, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten (Juli 2021 bis Juni 2024) in Raten zu entrichten. Der Antrag für die Phase 2 ist dabei vor dem 31. August 2022 einzubringen.

Für diesen Antrag ist gemäß § 323e Abs 3 Z 5 BAO vom Abgabepflichtigen glaubhaft zu machen, dass der aus der Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums der Phase 2 zusätzlich zu den laufend zu entrichteten Abgaben entrichtet werden kann. Mit der nun erlassenen Verordnung wird in Verbindung mit § 323e Abs 4 BAO festgelegt, in welcher Form die Glaubhaftmachung zu erbringen ist. Dabei hängt die Form der Glaubhaftmachung von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Bei einem Abgabenrückstand bis EUR 20.000,- ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der in Phase 1

  • zu entrichtenden Raten sowie
  • fällig gewordenen laufenden Abgaben

die geforderte Glaubhaftmachung gemäß § 323e Abs 3 Z 5 BAO erbracht. Auf Verlangen der zuständigen Abgabenbehörde sind zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

Bei einem Abgabenrückstand von mehr als EUR 20.000,- ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Dabei ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind dabei gesondert auszuweisen.

Gerne unterstützt Sie unser Expertenteam für Verfahrensrecht bei der Beratung und Erstellung des COVID-19-Ratenzahlungsantrags für die Phase 2.

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TagsBAO RatenzahlungsmodellCOVID-19fällige AbgabenVerordnung
Foto von Mario Wegner
Mario Wegner mario.wegner@at.pwc.com
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Valentin Strasser valentin.strasser@at.pwc.com

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