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DAC 7 in Kraft: Rasche Sanierung von „Altsünden“ dringend empfohlen!

Das Finanzamt erhält Anfang 2024 erstmalig Informationen über Personen, die über digitale Plattformen vermieten oder verkaufen. Wenn Sie über digitale Plattformen vermieten oder verkaufen, sollten Sie daher die folgende Gesetzesänderung unbedingt im Blick behalten.

Am 1. Jänner 2023 ist das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Betreiber bestimmter digitaler Plattformen dazu, steuerlich relevante Informationen über sogenannte „Anbieter“ auf diesen Plattformen an das Finanzamt zu melden. Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, deren Ziel unter anderem die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist (Richtlinie EU 2021/514, „DAC 7“). Weitere Details dazu siehe auf unserer DAC 7-Microsite.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Personen/Anbieter, die auf einer digitalen Plattform registriert sind und – vermittelt über die Plattform – gegen Vergütung eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

      • die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien,
      • persönliche Dienstleistungen,
      • den Verkauf von Waren (ab 30 Verkäufen für insgesamt mehr als EUR 2.000 pro Jahr)
      • die Vermietung von Verkehrsmitteln.

Diese Tätigkeiten können (je nach Einzelfall) der Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer unterliegen. Bisweilen kommt es vor, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – dem Finanzamt zu niedrige Einkünfte offenlegen, oder ihre Einkünfte sogar gänzlich vorenthalten. Die neuen Meldepflichten sollen dem entgegenwirken.

Welche Daten erhält das Finanzamt?

Um dem Finanzamt die Kontrolle der korrekten Besteuerung zu ermöglichen bzw zu erleichtern, hat der Plattformbetreiber nun unter anderem folgende Informationen an das Finanzamt zu melden:

      • die Höhe der Vergütung pro Quartal,
      • die Zahl der relevanten Tätigkeiten (Vermietungen, Verkäufe, etc),
      • die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.

Bei Vermietung oder Verpachtung ist für jede inserierte Immobilieneinheit zusätzlich die Zahl der Tage, an denen die Einheit vermietet oder verpachtet war, zu melden.

Die Meldungen erfolgen jeweils im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr. Die erste Meldung wird Anfang 2024 für das Jahr 2023 vorgenommen. Für die Vorjahre werden zwar keine DAC 7-Meldungen seitens der Plattformen abgegeben, es ist aber davon auszugehen, dass das Finanzamt auch bei „erstmaliger“ Steuerehrlichkeit im Jahr 2023 auf Basis der übermittelten Daten Nachforschungen in Bezug auf die vergangenen Jahre anstellen wird, weshalb auch in diesen Fällen eine Sanierung der Vergangenheit dringend anzuraten ist.

Welche Strafen sind für säumige Anbieter möglich?

Wurden dem Finanzamt trotz Steuerpflicht keine oder zu niedrige Einkünfte und/oder Umsätze bekanntgegeben, um Steuern zu vermeiden, ist dies in der Regel als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) strafbar. Diese ist mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und unter Umständen mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Auch die grob fahrlässige Tatbegehung ist mit Strafe (bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages) bedroht.

Der Verkürzungsbetrag ist die Differenz zwischen dem richtigerweise zu entrichtenden Steuerbetrag und dem tatsächlich entrichteten Steuerbetrag.

Wie kann die Strafe vermieden werden?

Wer rechtzeitig reagiert, kann mit einer strafbefreienden Selbstanzeige ein strafbares Verhalten sanieren. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, dass die Verfehlung offengelegt wird und dem Finanzamt alle Informationen dargelegt werden, die es braucht, um die Steuerschuld richtig festzusetzen. Darüber hinaus ist der verkürzte Abgabenbetrag als Schadensgutmachung innerhalb bestimmter Fristen zu bezahlen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist grundsätzlich möglich, solange die Tat nicht entdeckt wurde und der Täter von der Entdeckung Kenntnis hat, noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und keine finanzbehördliche Prüfung läuft.

Achtung: Für Zeiträume vor 2023 sollte die Notwendigkeit einer Sanierung mittels Selbstanzeige jedenfalls noch vor Abgabe der ersten DAC 7-Meldung (dh bis Ende 2023) geprüft werden.

Wichtig ist, dass die Selbstanzeige formell und materiell (insbesondere richtig und vollständig) rechtskonform ausgestaltet wird. Fehler führen in der Regel zum (teilweisen) Verlust der strafbefreienden Wirkung und können im Nachhinein nicht mehr saniert werden.

Unsere Experten beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Risikoeinschätzung sowie der Erstattung einer Selbstanzeige.

Wenn Sie mehr Informationen zu DAC 7 erhalten wollen, laden wir am Dienstag, den 30. Mai 2023 um 9:00 Uhr zu unserem Webcast „Implementing DAC 7 – Herausforderungen & Best Practices“ ein. Zur Anmeldung geht es hier.

 

Verfasst von: Mario Wegner, Daniel Wagner

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TagsAbgabenhinterziehungAnbieterDAC7DienstleistungenDigitale Plattformen-MeldepflichtgesetzDPMGFinanzstrafgesetzImmobilienvermietungPlattformbetreiberSelbstanzeigeVerkehrsmittelvermietungWarenverkaufWebcast
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