BMF-Informationsschreiben zu DAC6 aktualisiert
Am 12. September 2023 hat das BMF das lang erwartete Update Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) veröffentlicht. Neben allgemeinen Klarstellungen enthält das Infoschreiben weitere Ausführungen zu Hallmarks, zur Information anderer Intermediäre sowie zum Inhalt der Meldung.
Hintergrund
Mitte Oktober 2020 ist seitens des österreichischen BMF ein Informationsschreiben zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes veröffentlicht worden. Dieses enthält wichtige Anhaltspunkte für die inhaltliche Interpretation des EU-MPfG. Nach knappen drei Jahren bestehender Meldepflicht hat das BMF das Informationsschreiben nun erstmalig aktualisiert. Anlass für die Aktualisierung waren einige Auslegungsfragen, die zum Teil auch im Rahmen einer Abstimmung auf EU-Ebene besprochen wurden.
Welche Änderungen gibt es?
Neben Klarstellungen zur Hilfsintermediärseigenschaft sowie zur Berechnung des Steuervorteils, enthält das aktualisierte Informationsschreiben weitere Ergänzungen zu ausgewählten Hallmarks:
- Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen (§ 5 Z 7 EU-MPfG; Hallmark E.1)
- Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Vermögenswerte (§ 5 Z 8 EU-MPfG; Hallmark E.2)
- Verrechnungspreisgestaltungen mit Absinken des EBIT (§ 5 Z 9 EU-MPfG; Hallmark E.3)
- Allgemeine Ausführungen zum Main Benefit Test
- Umwandlung von Einkünften (§ 6 Z 5 EU-MPfG; Hallmark B.2)
- Round Tripping (§ 6 Z 6 EU-MPfG; Hallmark B.3) und
- Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 7 EU-MPfG; Hallmark C.1)
Die großen Überraschungen bleiben zwar aus, es ist allerdings zu erkennen, dass die Finanzverwaltung in der Interpretation der einzelnen Hallmarks einen strengeren Maßstab ansetzt. Nachfolgend seien einige wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen hervorgehoben.
Bei der Übertragung von schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten etwa wird im Informationsschreiben ausgeführt, dass eine Meldepflicht auch dann besteht, wenn der schwer bewertbare immaterielle Vermögenswert im Rahmen einer größeren Transaktion übertragen wird und nur einen kleinen Anteil dieser Gesamttransaktion ausmacht (zB kleinere Patente, Mitarbeitererfindungen oä die im Rahmen eines Assets Deals verkauft oder eingebracht werden).
Das Informationsschreiben enthält insbesondere im Zusammenhang mit Verrechnungspreisgestaltungen mit Absinken des EBIT weitreichende Änderungen (Hallmark E.3). So wird ua klargestellt, wie das Absinken des EBIT zu berechnen ist, dass iRd Gesamtrechtsnachfolge (zB bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen oder Liquidationen) nicht auf das EBIT des Rechtsnachfolgers abzustellen ist, und dass der Hallmark auch für bereits liquidierte Unternehmen oder Unternehmen mit negativem EBIT anwendbar ist. Zudem können auch Fälle umfasst sein, in denen größere HTVI aufgegeben wurden.
Vor dem Hintergrund des EuGH Urteils C-694/20, sind im Informationsschreiben zudem Änderungen betreffend die Befreiung von der Meldepflicht (§ 11 EU-MPfG) aufgenommen worden. Im Informationsschreiben hält das BMF nun fest, dass die Verpflichtung, andere beteiligte Intermediäre über das Vorliegen einer Gestaltung und die eigene Verschwiegenheitspflicht zu informieren, auf Grundlage des Urteils unanwendbar ist. Damit weitet das BMF die Unanwendbarkeit der Informationspflicht auf sämtliche Intermediäre (Steuerberater, Banken, etc) aus. Die entsprechende gesetzliche Anpassung ist jedoch noch ausständig.
Schließlich nimmt das BMF Informationsschreiben noch auf den Inhalt der Meldung Bezug, indem diverse Klarstellungen zum Wert der Gestaltungen erfolgen. So ist zB der Wert der Gestaltung ohne die gegenseitige (teilweise) Aufhebung bzw ohne den gegenseitigen (teilweisen) Ausgleich zu berechnen.
Ausblick
Das BMF Informationsschreiben konkretisiert die inhaltliche Auslegung des EU-MPfG weiter. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den neuen Ausführungen vertraut zu machen und das Thema DAC6 bei der Planung von grenzüberschreitenden Transaktionen bzw. Strukturierungen zu beachten. Gerne unterstützen und beraten wir Sie hierbei und halten Sie weiter hinsichtlich wesentlicher Entwicklungen zu DAC6 auf dem Laufenden.
Verfasst von: Sophie Schönhart