Richtlinie zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG beschlossen – Weitere Auszahlung von COVID-19 Förderungen somit möglich
Im Zuge der COVID-19 Pandemie hat das BMF über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) diverse liquiditätsbringende Unterstützungsmaßnahmen in Form von COVID-19 Förderungen nach EU-Beihilfenrecht an Unternehmen ausbezahlt. Im Rahmen der nationalen Umsetzung kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen zu einer Abweichung von den EU-Vorgaben, sodass Erstanträge, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, nicht im Einklang mit EU-Beihilfenrecht standen. Dies betrifft insbesondere den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz III. Aufgrund dessen erfolgte vorerst keine Weiterbearbeitung derartiger Anträge durch die COFAG.
Im August 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Einigung mit der Europäischen Kommission über die Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes erzielen können. Am 1. Dezember 2023 erfolgte nun die Kundmachung der Richtlinie zur Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG („Spätantragsrichtlinie“). Die Richtlinie soll die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätantragen sowie die Umwidmung von Beihilfen, die auf Grund von Spätanträgen gewährt wurden, gewährleisten.
Antragstellung
Die Förderwerber haben nun die Möglichkeit, (i) einen Umwidmungsantrag für einen bereits ausbezahlten Ausfallsbonus III bzw Verlustersatz III oder (ii) einen Ergänzungsantrag für einen noch nicht ausbezahlten Ausfallsbonus III bzw Verlustersatz III auf Basis einer De-minimis-Beihilfe oder eines Schadensausgleichs gemäß der Spätantragsrichtlinie zu stellen. Somit können im Rahmen der Spätantragsrichtlinie nur Beihilfen gewährt werden, die bereits nach den maßgebenden Richtlinien des Ausfallsbonus III bzw Verlustersatz III beantragt wurden und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Ist der Förderwerber Teil eines Unternehmensverbunds, gilt es zu überprüfen, ob eine Überschreitung der gewährten Gesamtbeihilfen nach Abschnitt 3.1 (insgesamt EUR 2,3 Mio) bzw Abschnitt 3.12 (insgesamt EUR 12 Mio) des zugrundeliegenden Befristeten EU-Beihilfenrahmens vorliegt. Im Falle einer Überschreitung kann ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinie insoweit nicht gestellt werden.
Ein Ergänzungs- bzw Umwidmungsantrag auf Grundlage einer De-minimis-Beihilfe kann durch den Antragsteller selbst eingebracht werden. Hingegen ist ein Ergänzungs- bzw Umwidmungsantrag betreffend einen Schadenausgleich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Namen und im Auftrag des Antragstellers einzubringen. Zusätzlich bedarf es hier auch noch einer Bestätigung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
Die Antragstellung ist bis zum 1. April 2024 möglich.
De-minimis-Beihilfe
Die Höhe der De-minimis-Beihilfe ist grundsätzlich mit dem zugrundeliegenden Antrag auf einen Ausfallsbonus III bzw Verlustersatz III gedeckelt und darf den für den Antragsteller festgestellten De-minimis-Rahmen nicht überschreiten.
Schadensausgleich
Im Rahmen des Schadensausgleichs hat der Antragsteller den „Schaden“ auf Ebene des einzelnen Unternehmens zu ermitteln. Grundsätzlich ergibt sich der Schaden aus dem Fehlbetrag des gewählten Betrachtungszeitraums im Vergleich zu 95% des Ergebnisses im Vergleichszeitraum und ist nach Maßgabe der Richtlinie zum Verlustersatz III zu berechnen.
Als Betrachtungszeitraum ist ein Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. März 2022, in dem Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen waren („Betroffenheit“), zu wählen. Als Vergleichszeitraum ist der entsprechende Zeitraum in 2019 heranzuziehen.
Der Schadensausgleichsbetrag entspricht dem maßgebenden Schaden, begrenzt mit der Höhe jenes Betrags, der nach Maßgabe der Richtlinie zum Verlustersatz III bzw der Richtlinie zum Ausfallsbonus III beantragt wurde.
Verfasst von: Daniela Stastny / Stefan Ilic