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BFG-Judikat zur Verschuldensfrage bei Verstößen gegen das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG („Managergehälter“)

Im letzten Newsletter haben wir von einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BFG (BFG 1.12.2023, RV/2100533/2023) berichtet, in dem dieses eine strenge Auslegung des § 29 Abs 6 FinStrG vertritt (vgl Newsletter vom 10. Jänner 2024). Spannende Aussagen trifft das BFG in diesem Erkenntnis auch zur Verschuldensfrage bei Verstößen gegen das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG („Managergehälter“). Auch hier wird ein strenger Sorgfaltsmaßstab angesetzt.

Gesetzliche Bestimmungen

§ 20 Abs 1 EStG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

[…]

7. Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. […]“

§ 8 Abs 3 FinStrG lautet wie folgt:

„(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

Zugrundeliegender Sachverhalt des BFG-Erkenntnisses

Die Beschwerdeführerin erstattete Selbstanzeige für Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 und berichtigte Körperschaftsteuer ua wegen Fehlern iZm dem Abzugsverbot für Managerbezüge über EUR 500.000.

Die Beschwerdeführerin vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der Fehler iZm den Managergehältern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit darstellt und begründete dies mit internen Kommunikationsdefiziten. Im Unternehmen der Beschwerdeführerin wurden dem Rechnungswesen von der Personalabteilung keine Gehaltsdaten einzelner Personen aufgrund einer konzerninternen Datenschutzrichtlinie zur Verfügung gestellt (sog „Chinese Wall“). Dies erschwerte es dem Rechnungswesen, ein Überschreiten der Grenze von EUR 500.000 zu erkennen und das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG korrekt umzusetzen.

Die Bezüge eines Vorstands der Beschwerdeführerin haben die für das Abzugsverbot maßgebliche Grenze überschritten und es wurden aufgrund der Nichtberücksichtigung des Abzugsverbots zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht.

Rechtsfrage

Das BFG hatte – als Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG – zu beurteilen, ob aus dem vorliegenden Sachverhalt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ableitbar ist.

Entscheidung des BFG

Das BFG kommt zum Ergebnis, dass zumindest ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln des Abgabepflichtigen festzustellen ist und somit zumindest eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung zur Last zu legen ist. Das BFG begründet dies wie folgt:

    • Das Abzugsverbot ist im Jahr 2014 in Kraft getreten und die Beschwerdeführerin hat dieses bis 2021 nicht korrekt berücksichtigt. Bereits dieser lange Zeitraum deutet aus Sicht des BFG auf grobe Fahrlässigkeit.
    • Zudem wurde die neue Bestimmung nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in (Alltags-) Medien ausführlich und kritisch diskutiert (mediale Breitenwirkung).
    • Aus den beiden Punkten leitet das BFG ab, dass das Abzugsverbot der Beschwerdeführerin und ihrer steuerlichen Vertreterin bekannt sein musste. Der Umstand, dass dennoch nicht sichergestellt war, dass im Unternehmen die relevanten Daten für ein Erkennen einer Überschreitung der Grenze (EUR 500.000) und ein Umsetzen des Abzugsverbots den zuständigen internen Stellen (Rechnungswesen) zur Verfügung stehen, stellt – nach Ansicht des BFG – ein Organisationsversagen dar.
    • Überdies überstiegen die Bezüge eines Vorstands der Beschwerdeführerin die relevante Grenze und lösten das Abzugsverbot aus. Nach Ansicht des BFG wäre es Aufgabe des Vorstands gewesen auf die Überschreitung hinzuweisen und als Organ der Beschwerdeführerin für eine korrekte steuerliche Behandlung zu sorgen.

Fazit und Unterstützungsmöglichkeiten

Aus dem Erkenntnis lässt sich ableiten, dass es ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken oder allgemeiner Vertraulichkeitsbedürfnisse innerhalb des Konzerns unabdingbar ist, dass den für die österreichischen Steuererklärungen verantwortlichen Mitarbeitern (Rechnungswesen, Steuerabteilung, etc), deren Vorgesetzten und dem lokalen steuerlichen Vertreter die Informationen für eine Kontrolle der Grenze für Managergehälter zur Verfügung stehen.

Die Praxis zeigt, dass eine Überprüfung gerade in internationalen Konzernstrukturen – beispielsweise, wenn Bezüge und geldwerte Vorteile verschiedenster Art (wie Boni, Stock-Options, Housing, etc) von unterschiedlichen Konzerngesellschaften zufließen – sehr herausfordernd ist. In bestimmten Konstellationen (Manager übernehmen mehrere Funktionen in verschiedenen Konzerngesellschaften) scheint es erforderlich, auch an die potenziellen Bezieher hoher Einkünfte im Rahmen der Informationsbeschaffung heranzutreten.

Ob bei einer Verletzung des Abzugsverbots tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist uE im Einzelfall zu beurteilen. Einige Argumente des BFG erscheinen jedenfalls stichhaltig.

Eine Berichtigung einer Verletzung des Abzugsverbots nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG sollte angesichts der gegenständlichen Rechtsprechung aus Vorsichtsgründen mit den Voraussetzungen des § 29 FinStrG (Selbstanzeige) ausgestattet sein.

Bei der Kontrolle der Einhaltung des Abzugsverbots und der steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Sanierung im internationalen Kontext ist es entscheidend, auf einen erfahrenen, international und interdisziplinär (Lohnverrechnung, Transfer Pricing, Finanzstrafrecht, Abgabenverfahrensrecht, Tax Technology) gut aufgestellten Partner zurückgreifen zu können. Gerne unterstützen Sie unsere Experten:innen bei der Implementierung von Kontrollmaßnahmen (SKS) und der Sanierung von Fehlern.

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Tags§ 20 Abs 1 Z 7 EStGAbzugsverbotFinanzstrafgesetzFinStrGgrobe FahrlässigkeitManagergehälterSKSVerschuldensfrageVorsatz
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