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Erhöhung der De-minimis Schwellenwerte und weitere Neuerungen ab 2024

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023 neue De-minimis Verordnungen beschlossen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Erhöhung der De-minimis Schwellenwerte, wodurch der gestiegenen Inflation Rechnung getragen werden soll.

Hintergrund

Staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art an Unternehmen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Beschränken oder verfälschen solche staatlichen Beihilfen den Wettbewerb, sind diese mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher gem. Art 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht jedoch u.a. für sog. De-minimis Beihilfen, da diese nicht geeignet sind den Wettbewerb oder zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen.

Die „allgemeine De-minimis Verordnung“ und die „De-minimis Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)“ sind per 31. Dezember 2023 ausgelaufen, die entsprechenden Neuregelungen sind mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten und sollen bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

Die Änderungen sowie insbesondere die neuen Schwellenwerte gelten auch bereits für die Anträge im Rahmen der Richtlinie zur Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG („Spätantragsrichtlinie“), sowohl für die Umwidmungs- als auch Ergänzungsanträge betreffend den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz III. Für nähere Details hierzu verweisen wir auf unseren Newsletter zu diesem Thema.

Für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor gibt es eigene De-minimis Verordnungen. Die beiden Verordnungen aus 2013 bzw. 2014 sind weiterhin gültig und wurden nicht geändert.

Wesentliche Neuerungen

  • Der allgemeine De-minimis Höchstbetrag, den ein „einziges Unternehmen“ in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, wurde von EUR 200.000 (bzw. EUR 100.000 im Straßengüterverkehr) auf EUR 300.000 erhöht.
  • Der DAWI De-minimis Höchstbetrag wurde von EUR 500.000 auf EUR 750.0000 für ein „einziges Unternehmen“ in einem Zeitraum von 3 Jahren erhöht.
  • Bei dem Zeitraum von drei Jahren wird nicht mehr auf die letzten 3 Steuerjahre abgestellt, es ist bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis Beihilfe die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis Beihilfen heranzuziehen, dh ein rollierender Zeitraum. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis Beihilfe ist dabei jener Zeitpunkt relevant, zu dem das Unternehmen nach nationalem Recht einen Rechtsanspruch erwirbt, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung.
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass spätestens ab dem 1. Jänner 2026 Angaben zu gewährten De-minimis Beihilfen in einem zentralen Register (auf nationaler oder Unionsebene) erfasst werden und die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind sowie gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet ist.

Zu beachten ist besonders, dass die Höchstbeträge weiterhin für ein „einziges Unternehmen“ gelten. Unternehmen, welche direkt oder über mehrere Ebenen verflochten sind, werden als ein „einziges Unternehmen“ betrachtet. Relevant sind somit sämtliche De-minimis Beihilfen im Konzern.

Fazit

Die De-minimis Schwellenwerte waren seit 2006 unverändert. Angesichts der hohen Inflation der letzten Jahre und den Nachwirkungen der COVID-19 Pandemie wird von Vertretern der Wirtschaft im EU Raum beanstandet, dass die nunmehr vorgenommenen Erhöhungen der Schwellenwerte zu gering ausgefallen sind, nichtsdestotrotz sind die Erhöhungen jedenfalls zu begrüßen.

 

Verfasst von: Phillip Bucher, Margarete Kinz

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TagsDe-minimis SchwellenwerteDe-minimis-Beihilfeeinziges UnternehmenErhöhunginflationZeitraumzentrales Register
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