Bundesabgabenordnung (BAO) – Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
Werden für Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) beantragt und bewilligt, fallen Stundungszinsen an (§ 212 Abs 2 BAO). Stundungszinsen (für Bundesabgaben), die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Aufgrund der Corona-Pandemie gilt seit 1. Februar 2022 ein „ermäßigter Stundungszinsensatz“ von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Der ermäßigte Zinssatz gilt nur noch bis 30. Juni 2024. Ab 1. Juli 2024 kommt daher wieder der „normale“ Zinssatz für Zahlungserleichterungen in Höhe von 4,5% p.a. über dem Basiszinssatz zur Anwendung.
Dies hat zufolge, dass der effektive Zinssatz – unter Bedachtnahme des aktuellen Basiszinssatzes – von zuletzt 5,88% auf 8,38% ansteigt.
Auch für laufende (bereits vor dem 30. Juni 2024 bewilligte) Zahlungserleichterungen kommt der höhere Zinssatz ab 1. Juli 2024 zur Anwendung.