Geplante Entlastungsmaßnahmen für 2025 zur Abgeltung der kalten Progression
Seit 2023 ist die durch die sogenannte „kalte Progression“ verursachte steuerliche Mehrbelastung jährlich abzugelten. Unter dem auch medial in jüngster Vergangenheit häufig strapazierten Begriff der kalten Progression ist jener Effekt zu verstehen, durch den die jährlich inflationsbedingten Lohnerhöhungen zu einer steuerlichen Mehrbelastung bei den Steuerpflichtigen führen, wenn die Tarifstufen nicht ebenfalls dementsprechend an die Inflation angepasst werden.
Durch das Bekenntnis des Gesetzgebers zur Abschaffung der kalten Progression kommt es nun jedes Jahr zu einer Inflationsanpassung der Steuertarifstufen in Höhe von 2/3 der Jahresinflation sowie zu weiteren Entlastungsmaßnahmen in Höhe des verbleibenden 1/3.
Das Entlastungsvolumen aufgrund der geplanten Maßnahmen (1/3) beträgt im Jahr 2025 für die Steuerzahler:innen rund 650 Mio. Euro. Gemeinsam mit der Inflationsanpassung der Steuertarifstufen sollen die Steuerzahler:innen von einem Entlastungsvolumen von knapp 2 Milliarden Euro profitieren.
Ein Überblick über die geplanten Entlastungsmaßnahmen:
Aufstockung des Wohnschirms infolge der Hochwasserkatastrophe 2024
Aufgrund der Hochwasserkatastrophe wird der sogenannte Wohnschirm kurzfristig um 40 Mio. Euro aufgestockt. Die finanzielle Hilfe wird in den Jahren 2024 bis 2026 gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die ihr Haus oder ihre Wohnung unwetterbedingt nicht nutzen können und daher vorübergehend oder dauerhaft eine Ersatzunterkunft benötigen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich beim unbewohnbaren Objekt um ein Eigentum- oder Mietobjekt handelt. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die keine finanzielle Unterstützung von einer Versicherung, der Gemeinde oder dem Katastrophenfond erhalten.
Anpassung der Steuertarifstufen
Die Tarifgrenzen (außer jene für den Höchststeuersatz von 55% ab 1 Mio. Euro) werden um 3,83% erhöht, womit die jährliche Steuerfreigrenze ab 1. Jänner 2025 bei 13.308 Euro liegen soll. Die auf die jeweiligen Tarifstufen anzuwendenden Steuersätze bleiben unverändert. Außerdem wird die Freigrenze für sonstige Bezüge auf 2.570 Euro angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden.
Einkommensgrenze 2025 | Steuersatz |
---|---|
Bis EUR 13.308 | 0 % |
Bis EUR 21.617 | 20 % |
Bis EUR 35.836 | 30 % |
Bis EUR 69.166 | 40 % |
Bis EUR 103.072 | 48 % |
Bis EUR 1.000.000 | 50 % |
Ab EUR 1.000.000 | 55 % |
Erhöhung der Absetzbeträge
Die wesentlichen Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV- Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen werden um 5% erhöht und somit an die Jahresinflation angepasst.
Verlängerung des Kinderzuschlages
Die derzeitige Regelung der Sonderzuwendung für erwerbstätige Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem Jahreseinkommen von maximal 24.500 Euro in der Höhe von 60 Euro pro Monat und Kind unter 18 Jahren wird bis Juni 2025 verlängert. Ab Juli 2025 wird die Regelung in das EStG überführt und als Kinderzuschlag jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des darauffolgenden Jahres gewährt. Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages sowie Einkünfte von maximal 25.725 Euro im Jahr 2024. Die Auszahlung wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgen. Der Kinderzuschlag selbst sowie die maximale Höhe der Einkünfte sollen jährlich um den Anpassungsfaktor gemäß ASVG erhöht werden.
Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgelder
Ab 2025 wird der Pauschalbetrag an Tagesgeld für Inlandsdienstreisen von derzeit 26,40 Euro auf 30 Euro erhöht. Das Nächtigungsgeld beträgt dann 17 Euro anstatt 15 Euro.
Anpassung des Kilometergeldes
Das Kilometergeld wird auf 50 Cent pro Kilometer einheitlich für PKW, Motorräder und Fahrräder erhöht. Zur Attraktivierung von Fahrgemeinschaften wird der Betrag pro mitbeförderter Person von 5 Cent auf 15 Cent erhöht.
Zudem wird der Beförderungszuschuss sowie der erhöhte Beförderungszuschuss, welcher für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt werden kann, erhöht. Ab 2025 beträgt der erhöhte Beförderungszuschuss für die ersten 50 km 50 Cent. Für weitere 250 Kilometer wird ein Betrag von 20 Cent und für jeden weiteren Kilometer ein Betrag von 10 Cent gelten. Neu eingeführt wird ein Jahresdeckel von 2.450 Euro. Dieser Wert entspricht dem Preis eines Klimatickets inklusive 1. Klasse-Upgrade.
Sachbezug Dienstwohnung
Die sachbezugsfreie Wohnfläche einer Dienstwohnung steigt auf 35m², wobei gemeinsam genutzte Räumlichkeiten ab 2025 den jeweiligen Nutzungsberechtigten nur mehr aliquot zugerechnet werden.
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird von derzeit 35.000 Euro netto ab 2025 auf 55.000 Euro brutto angehoben. Die erhöhte Grenze soll ab 2025 sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer gelten.