Pillar II: (Potentielle) Meldepflicht bis 31. Dezember 2024 bei Beauftragung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit
Die globale Mindeststeuer (Pillar II) bringt neben umfassenden und komplexen Berechnungen auch diverse Compliance-Verpflichtungen mit sich. Obwohl die Abgabe des ersten Mindeststeuerberichts sowie der Voranmeldung der Selbstberechnungsabgabe erst ab 2026 fällig wird, besteht unter Umständen bereits bis zum Jahresende 2024 Handlungsbedarf.
Die Regelungen der globalen Mindestbesteuerung erfassen alle Gesellschaften und Betriebsstätten eines Konzerns mit konsolidiertem Konzernumsatz über EUR 750m und sind ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. Auch wenn ein Konzern mehrere österreichische Geschäftseinheiten hat, ist nur eine einzige österreichische Geschäftseinheit die Abgabepflichtige einer etwaigen Ergänzungssteuer (nationale Ergänzungssteuer, Primär-Ergänzungssteuer sowie zukünftig Sekundär-Ergänzungssteuer). Diese Geschäftseinheit ist dann auch für die Abgabe der Voranmeldung in Österreich verantwortlich.
Als Abgabepflichtige gilt jene österreichische Geschäftseinheit, die
- von der obersten Muttergesellschaft dazu beauftragt wird; oder
- wenn keine Beauftragung durch die oberste Muttergesellschaft erfolgt, die “oberste” (in der Konzernstruktur) in Österreich belegene Geschäftseinheit; oder
- wenn es an einer obersten österreichischen Geschäftseinheit fehlt (zB Schwesterngesellschaften in Österreich), die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung einer Geschäftseinheit soll in einer Gesamtschau insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit, die Umsatzhöhe sowie Informationen aus dem Firmenbuch, dem Mindeststeuerbericht und dem Country-by-Country Report.
Abhängig von der konkreten Konzernstruktur wird es in vielen Fällen zweckmäßig sein, eine bestimmte österreichische Geschäftseinheit als Abgabepflichtige iSd MinBestG durch die oberste Muttergesellschaft zu beauftragen. Erfolgt eine solche Beauftragung, hat dies die abgabepflichtige Geschäftseinheit dem Finanzamt unter Beilegung des Beauftragungsnachweises zu melden. Hierfür wurde in FinanzOnline bereits eine eigene Eingabemaske freigeschalten. Die Meldung hat für Wirtschaftsjahre mit Regelbilanzstichtag bis 31. Dezember 2024 zu erfolgen, bei abweichendem Bilanzstichtag bis 31. Dezember 2025.
Erfolgt keine Beauftragung durch die oberste Muttergesellschaft, wird automatisch die oberste in Österreich belegene Geschäftseinheit bzw die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit die Abgabenpflichtige für Zwecke der Mindeststeuer. In diesem Fall ist keine Meldung erforderlich.
Inwieweit die Beauftragung einer abgabenpflichtigen Geschäftseinheit sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab und kann zudem weiterführende steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen nach sich ziehen (wie beispielsweise die Notwendigkeit einer Mindeststeuer-Umlagevereinbarung). Gerne unterstützt Sie unser Pillar II-Team bei diesbezüglichen Fragestellungen.