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Pillar II: Verordnung mit Klarstellungen zu den CbCR-Safe-Harbours veröffentlicht

Die Basis für die Inanspruchnahme des temporären CbCR-Safe-Harbour für Zecke der Globalen Mindestbesteuerung ist ein qualifizierter länderbezogener Bericht, welcher nur dann vorliegt, wenn dieser anhand einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wird. Die am 5. Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung des Bundesministers für Finanzen liefert nun nähere Klarstellungen der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Das neue Mindestbesteuerungsgesetz findet auf (multinationale) Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Millionen Anwendung. Die temporären Safe Harbour stellen für die betroffenen Unternehmen in der Praxis wesentliche Vereinfachungen dar. Für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelungen wird vorausgesetzt, dass die Berechnungsbasis ein qualifizierter länderbezogener Bericht (CbCR) ist.

Datengrundlage

Die Qualifikation des länderbezogenen Berichts für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour hängt im Wesentlichen von der herangezogenen Datengrundlage ab. Folgende Datengrundlagen stehen gemäß der Verordnung zur Verfügung:

  1. Das für Zwecke des Konzernabschlusses erstellte Reporting Package.
  2. Die Einzelabschlüsse der jeweiligen Geschäftseinheit, sofern diese auf Basis eines anerkannten oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden
  3. Im Falle von unwesentlichen Geschäftseinheiten ist die Verwendung eines anerkannten oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards nicht erforderlich. Es kann somit der entsprechende Jahresabschluss der Geschäftseinheit herangezogen werden, der für Zweck des CbCR Reportings verwendet wird.
  4. Sollte eine Betriebsstätte keine Finanzberichterstattung erstellen, können jene Unterlagen herangezogen werden, die zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte verwendet werden.

Einheitlichkeit der Datengrundlage

Die Verwendung einer qualifizierten Datengrundlage allein reicht nicht aus, um den länderbezogenen Bericht als qualifiziert anzusehen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die einzelnen für die Safe-Harbour-Berechnung erforderlichen Werte bei der jeweiligen Geschäftseinheit sowie für alle Geschäftseinheiten innerhalb eines Landes aus derselben qualifizierten Datengrundlage abgeleitet werden. Ausnahmen bestehen für unwesentliche Geschäftseinheiten und Betriebsstätten, die keine Finanzberichterstattung erstellen. Die einmal gewählte Datengrundlage ist auch in zukünftigen Jahren, in denen der CbCR-Safe-Harbour angewendet wird, beizubehalten.

Sondervorschriften gelten für Reporting Packages und Einzelabschlüsse, die ein Purchase Price Accounting beinhalten. Weiters spezifiziert die Verordnung umfassende Details von Anpassungen in der Berechnung der CbCR-Safe-Harbours, die bei Bestehen von hybriden Gestaltungen vorzunehmen sind.

Ausblick

Eine multinationale Unternehmensgruppe kommt in Bezug auf ihre österreichischen Geschäftseinheiten nur dann in den Anwendungsbereich des temporären CbCR-Safe-Harbour, wenn ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt. Eine genaue Prüfung dieser Voraussetzung unter Berücksichtigung der Vorgaben der neu veröffentlichten Verordnung ist entscheidend, um eine sofortige Vollanwendung der komplexen Berechnung zu verhindern. Gerne unterstützt Sie unser Pillar II-Team bei diesbezüglichen Fragestellungen.

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TagsCbCRCbCR-Safe-HarbourDatengrundlageMindestbesteuerungsgesetzPillar IIqualifizierter länderbezogener Bericht
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