BMF-Erlass – Senkung der Zinssätze
Aufgrund der Senkungen des Hauptrefinanzierungssatzes durch die Europäische Zentralbank ändert sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) die Höhe der Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen. Außerdem ändert sich im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) die Höhe der Rückerstattungszinsen.
Die Europäische Zentralbank hat am 12. Dezember 2024 eine Senkung des Leitzinses um 0,25%-Punkte und am 17. Oktober 2024 eine Senkung des Leitzinses um 0,25%-Punkte beschlossen. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,50%-Punkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben, wurde der Basiszinssatz nun gesamt um 0,50%-Punkte von 3,03% auf 2,53% angepasst.
Die Stundungszinsen liegen seit 1. Juli 2024 wieder 4,5% über dem geltenden Basiszinssatz (vgl Newsletter Bundesabgabenordnung (BAO) – Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024 ). Die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen iSd § 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG liegen bei 1% über dem Basiszinssatz. Die restlichen, in diesem Newsletter angeführten Zinssätze liegen einheitlich bei 2% über dem Basiszinssatz.
Ab 18. Dezember 2024 ergeben sich daher folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Stundungszinsen | § 212 Abs 2 BAO | 7,03 % |
Aussetzungszinsen | § 212a Abs 9 BAO | 4,53 % |
Anspruchszinsen | § 205 Abs 2 BAO | 4,53 % |
Beschwerdezinsen | § 205a Abs 4 BAO | 4,53 % |
Umsatzsteuerzinsen | § 205c Abs 5 BAO | 4,53 % |
Rückerstattungszinsen | § 16 Abs 1 erster Satz COFAG-NoAG | 4,53 % |
(beihilfenrechtliche) Rückerstattungszinsen | § 16 Abs 1 zweiter Satz COFAG-NoAG | 3,53 % |
Der entsprechende BMF-Erlass betreffend Zinsanpassungen vom 16. Dezember 2024 wurde am 18. Dezember 2024 in der Findok veröffentlicht. Damit wird der BMF-Erlass vom 13. September 2024 ersetzt.
Wenn die oben genannten Zinsen einen Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind diese nicht festzusetzen.