VwGH zur Ansässigkeitsbescheinigung für Quellensteuerentlastung
Nach jüngster BFG-Rechtsprechung zum Thema setzte sich der VwGH in seinem Beschluss (9.10.2024, Ra 2023/15/0066-7) in anderer Rechtssache mit dem Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung auf den Vordrucken (ZS-QU1 oder ZS-QU2) für die Entlastung an der Quelle auseinander.
Sachverhalt
Dem Beschluss des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Der Revisionswerber bietet im Rahmen seines Unternehmens Seminare in Österreich an und beschäftigte dafür den in der Schweiz ansässigen S als Vortragenden.
- S war mit seinen Einkünften aus der Vortragstätigkeit in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die Zahlungen an S unterlagen der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG.
- Nach dem DBA AT-CH hat die Schweiz das ausschließliche Besteuerungsrecht auf die Einkünfte. Vor diesem Hintergrund wurde vom Revisionswerber eine Entlastung an der Quelle gemäß DBA-Entlastungs-Verordnung vorgenommen.
- Eine Ansässigkeitsbescheinigung auf den Vordrucken (ZS-QU1 oder ZS-QU2) wurde nicht eingeholt, andere Ansässigkeitsbescheinigungen oder Unterlagen zum Nachweis der Ansässigkeit wurden ebenfalls nicht beigebracht.
Beschluss des VwGH
Die DBA-Entlastungs-Verordnung sieht für die Entlastung an der Quelle vor, dass die Ansässigkeit durch eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung bestimmter Vordrucke (ZS-QU1 oder ZS-QU2) erbracht werden „kann“. Nach Ansicht des VwGH muss im Lichte des Wortlauts der DBA-Entlastungs-Verordnung die Ansässigkeitsbescheinigung aber nicht ausschließlich unter Verwendung der ZSQU-Vordrucke erbracht werden.
Da für Vergütungen unter EUR 10.000 anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung mit bestimmten Informationen für die Quellensteuerentlastung ausreicht, bemerkte der VwGH im Umkehrschluss, dass damit für die Entlastung an der Quelle bei Vergütungen über EUR 10.000 grundsätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Mangels (anderer) Beweismittel zur Ansässigkeit des Vortragenden in der Schweiz ist der VwGH auf die konkreten Anforderungen an die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung und auf die Frage, ob die Ansässigkeit auch durch andere, gleichwertige Unterlagen nachgewiesen werden kann, nicht eingegangen.
Take-aways und Praxishinweise
- Nach Ansicht der Finanzverwaltung (u.a. EStR Rz 8021b) setzt die Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung zwingend die Verwendung der Formulare ZS-QU1 beziehungsweise ZS-QU2 für die Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung voraus. Eine Ausnahme soll nur für Mexiko, Thailand, Türkei, USA, Chile, Spanien, Portugal, Belgien und Griechenland greifen (siehe den Erlass zur Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen).
- In seinem Beschluss deutet der VwGH nun aber an, dass die Ansässigkeitsbescheinigung nicht zwingend auf den jeweiligen Vordrucken (ZS-QU1 beziehungsweise ZS-QU2) zu erbringen ist.
- Offen bleibt jedoch, in welcher Form die Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt sein kann und ob die Ansässigkeit alternativ durch andere, gleichwertige Unterlagen nachgewiesen werden kann.
- Zur zeitgerechten Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung äußert sich der VwGH in diesem Beschluss nicht. Eine Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung wird von der Finanzverwaltung als auch vom BFG als zeitnah angesehen.
- Auch wenn der Beschluss des VwGH im Widerspruch zur strengen Ansicht der Finanzverwaltung steht, ist es, um Diskussionen zu vermeiden, weiterhin empfehlenswert Ansässigkeitsbescheinigungen auf den jeweiligen Vordrucken (ZS-QU1 oder ZS-QU2) einzuholen, um die Ansässigkeit für eine Entlastung an der Quelle entsprechend zu dokumentieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Quellensteuerentlastung mit unserer Erfahrung!