Neueste Entwicklungen rund um „Pillar One – Amount B“
Amount B von Pillar One bietet einen vereinfachten Verrechnungspreisansatz für in den Anwendungsbereich fallende Vertriebseinheiten von multinationalen Konzernen. Die OECD hat im Jahr 2024 die Amount B Guidance (OECD-Bericht zu Amount B) als Anhang zu Kapitel IV in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen und die Länderlisten zu „covered and qualifying jurisdictions“ veröffentlicht (durch Aufrufen der Links gelangen Sie zu unseren früheren Newslettern). Seit der Veröffentlichung der Länderlisten im Juni 2024 haben sich rund um Amount B weitere Entwicklungen ergeben, die im folgenden Artikel vorgestellt werden.
Veröffentlichung des Musters für das “Competent Authority Agreement”
Im September 2024 hat die OECD ein Muster für ein “Competent Authority Agreement” (“MCAA”) für Amount B veröffentlicht. Das MCAA ist ein Muster für eine bilaterale Vereinbarung, die zwischen zwei Staaten optional abgeschlossen werden kann. Das MCCA ist von der allgemeinen Verpflichtung im Rahmen des Inclusive Framework (IF) zur Anerkennung der nach Amount B ermittelten Ergebnisse („Amount B Ergebnisse“) von „covered jurisdictions“ abzugrenzen. Ziel des MCAA ist die bilaterale Anwendung von Amount B zu präzisieren, wodurch mehr Rechtssicherheit für die Berechnung und Anerkennung der Amount B Ergebnisse erlangt werden soll.
Staaten können mithilfe des MCAA Vereinbarungen abschließen, in denen sie sich bilateral dazu verpflichten, die Amount B Ergebnisse eines anderen Staates anzuerkennen. Weiters können die anwendbaren Bestimmungen des OECD-Berichts zu Amount B, wie beispielsweise die Anwendung von künftigen Änderungen des Berichts, festgehalten werden.
Wesentlich ist, dass im Rahmen des MCAA, auch die Obergrenze für eines der Auswahlkriterien – die Operating Expense Intensity (OES – „Betriebskostenintensität“), die zwischen 20% und 30% zu liegen hat – festgelegt werden kann. Das MCAA geht damit auf die früheren Bedenken, dass die Schwankungsbreite der Obergrenze zu Konflikten zwischen Steuerbehörden führen könnte, ein.
Das MCAA beinhaltet auch Muster-Klauseln zur Anerkennung von Amount B Ergebnissen in Verständigungsverfahren und zur Benachrichtigung der anderen Steuerbehörde über Gewinnanpassungen, die zu einer Reduzierung von Gewinnen führen.
Im Fall der Umsetzung, wird Amount B die Verrechnungspreisgestaltung für qualifizierte Vertriebstransaktionen nicht vollständig standardisieren, da sowohl die Auswahlkriterien als auch die Amount B Ergebnisse je nach Land, Aktivitäten und wirtschaftlichem Profil des Unternehmens bzw je nach geschlossener bilateraler Vereinbarung variieren können. Dennoch kann der Ansatz weitreichende Auswirkungen auf die Verrechnungspreisgestaltung von grenzüberschreitenden Vertriebsaktivitäten haben.
Wie in unserem vorherigen Newsletter angeführt, umfasst die Länderliste der „covered jurisdictions“ die folgenden Länder der Top 50 Exportzielländer Österreichs aus dem Jahr 2023: Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Kasachstan, Malaysia, Mexiko, Serbien, Südafrika, Ukraine.
Pillar One Update von den Co-Vorsitzenden des Inclusive Framework on BEPS
In der Zwischenzeit wurden auch im Rahmen der Ausarbeitung des Amount B Frameworks bedeutende Fortschritte hinsichtlich einer gemeinsamen finalen Übereinkunft der Inclusive Framework Mitgliedstaaten erzielt, wobei nur noch wenige offene Fragen zwischen bestimmten Jurisdiktionen bestehen. In dem Statement der Co-Vorsitzenden des Inclusive Framework on BEPS wird von folgenden noch offenen Punkten berichtet:
1. Angemessene Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Multilateral Convention (MLC) und Amount B.
2. Ausarbeitung eines Filters, der Jurisdiktionen ausschließt, die nur wenige Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die von Amount B abgedeckten Transaktionen aufweisen.
3. Einführung eines optionalen qualitativen Tests, um sicherzustellen, dass Transaktionen, die deutlich höhere Erträge als Basisvertriebsfunktionen erzielen, nicht in den Anwendungsbereich fallen.
4. Bedenken einiger Länder, dass die Preisgestaltungs-Matrix unangemessene Ergebnisse für Steuerpflichtige liefert.
Während die Diskussionen zu den ersten drei Punkten weit fortgeschritten sind und sich auf Verfahrensfragen und die genaue Formulierung der Tests konzentrieren, bleibt Punkt vier eine Herausforderung. Verschiedene Lösungen wurden vorgeschlagen, darunter die Begrenzung der Anwendung von Amount B auf Vertriebsgesellschaften unterhalb eines bestimmten Umsatzschwellwerts. Trotz konstruktiver Diskussionen hat sich noch keine Lösung gefunden, die alle Mitglieder unterstützen, sodass weiterhin an einer konsensfähigen Lösung gearbeitet wird.
Nationale und internationale Umsetzung von Amount B
Österreich
Derzeit ist noch unklar, ob bzw wie Österreich Amount B umsetzen wird und inwieweit die Anwendung von Amount B Ergebnisse durch andere Staaten anerkannt wird. Als Mitglied des Inclusive Framework hat sich Österreich jedoch grundsätzlich dazu verpflichtet, Amount B Ergebnisse zumindest für die Preisbildung von Transaktionen mit „covered jurisdictions“ anzuerkennen. Das bedeutet, dass ab 2025 eine Verrechnungspreisermittlung nach Amount B für bestimmte konzerninterne Transaktionen zwischen Gesellschaften in Österreich und in „covered jurisdictions“ relevant sein wird.
Deutschland
In Deutschland wurde mit der im Dezember 2024 veröffentlichten Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ („VWG VP“) der finale OECD/G20-Bericht zu Amount B vom 19. Februar 2024 als Anlage 4 beigefügt und in der neu eingefügten Randziffer 3.63a auf den dort beschriebenen vereinfachten Ansatz für grundlegende Vertriebsaktivitäten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 hingewiesen. Amount B soll jedoch nur dann Anwendung finden können, wenn
- eine Geschäftsbeziehung zu einem Steuerhoheitsgebiet gemäß Anlage 5 der VWG VP (Liste der von der politischen Verpflichtung des Inclusive Framework zu Amount B) besteht,
- mit dem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde und
- das Land kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet gemäß dem Steueroasen-Abwehrgesetz ist.
USA
Auch die Bundessteuerbehörde „Internal Revenue Service“ (IRS) der USA hat sich zur US-Umsetzung von Amount B in ihrer Notice 2025-04 „Application of the Simplified and Streamlined Approach under Section 482“ geäußert, welche sich hinsichtlich der nationalen Umsetzung eng am finalen Bericht der OECD vom 19. Februar 2024 orientiert. Die Bekanntmachung des US-Finanzministeriums erlaubt es US-Steuerpflichtigen, die unter den Geltungsbereich fallen, Amount B für Steuerjahre ab dem 1. Jänner 2025 als optionalen Safe-Harbour anzuwenden. Weitere Vorschriften zur Anwendung von Amount B wurden vom Finanzministerium angekündigt. Zu den wesentlichsten Punkten gehören unter anderen:
- Amount B ist ein optionaler Safe-Harbour, den Steuerpflichtige nach Belieben anwenden können. Der IRS kann seine Anwendung nicht vorschreiben.
- Amount B kann auf Transaktionen zwischen US-Vertriebsfirmen und ausländischen verbundenen Lieferanten oder umgekehrt angewendet werden, wobei die Anerkennung möglicherweise ausbleibt, wenn die ausländische Jurisdiktion Amount B nicht ebenfalls eingeführt hat.
- Steuerpflichtige können jährlich für qualifizierende Transaktionen basierend auf den OECD-Kriterien und einem Verhältnis der Betriebskostenintensität zwischen 3% und 30% zur Anwendung von Amount B optieren.
- Die Ausübung von Amount B muss in der Steuererklärung angegeben und die ordnungsgemäße Anwendung nachgewiesen werden.
Die Bekanntmachung fordert Kommentare zu verschiedenen Aspekten und sieht vor, dass Steuerpflichtige ab dem Steuerjahr 2025 Amount B anwenden können, bevor endgültige Vorschriften erlassen werden. Die zukünftige Unterstützung durch die neue US-Administration ist ungewiss, insbesondere angesichts der Ankündigung, aus Pillar II – der globalen Mindestbesteuerung – auszusteigen.
Pricing Tool und Fact Sheet der OECD
Am 19. Dezember veröffentlichte die OECD ein „Pricing Automation Tool“ und ein „Fact Sheet“ zu Amount B. Das Excel-basierte Tool berechnet automatisch das Amount B-Ergebnis für ein im Anwendungsbereich fallendes Unternehmen und wird jährlich aktualisiert, um Änderungen an der Preismatrix und anderen relevanten Datenpunkten zu berücksichtigen. Erforderliche Eingaben umfassen bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz über einen Zeitraum von vier Jahren, ebenso wie Informationen zur Branchenzuordnung. Das Fact Sheet bietet zudem einen Überblick über die Funktionsweise von Amount B.
PwC bietet vielfältige Unterstützung bei potenziellen Fragen im Zusammenhang mit Amount B und verfügt über entsprechende weiterführende Tools. Falls Sie die Anwendbarkeit von Amount B prüfen oder die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen von Amount B auf Ihr Unternehmen oder Ihren Konzern ermitteln möchten, kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.
Verfasst von: Edward Saunders, Florian Egner