BFG-Entscheidung: Steuerliche Behandlung von Währungsergebnissen bei Gewinnausschüttungen
Vor wenigen Monaten befasste sich das BFG in einer Entscheidung (BFG 13.12.2024, RV/7100927/2020) mit der Frage, ob Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung steuerlich abzugsfähig sind.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine österreichische Gesellschaft 90% der Anteile an einer ungarischen Tochtergesellschaft hielt. Im Jahr 2016 wurde eine Gewinnausschüttung beschlossen. Aufgrund eines Wechselkursverfalls des HUF gegenüber dem Euro fiel die tatsächliche Auszahlung geringer aus als die Höhe der beschlossenen Dividende. Die Beschwerdeführerin machte den entstandenen Kursverlust steuerlich als Betriebsausgabe geltend.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht entschied, dass derartige Fremdwährungsverluste steuerlich abzugsfähig sind, da sie nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen stehen. Diese Wechselkursverluste entstehen vielmehr aufgrund von Marktentwicklungen und sind nicht direkt aus der Beteiligung selbst abzuleiten. Ein weiteres wesentliches Argument des BFG ist, dass der Empfänger der Dividende ab dem Realisationszeitpunkt über die Ausschüttungsforderung frei verfügen kann und somit die Möglichkeit hat, sich gegen etwaige Kursschwankungen abzusichern. Dadurch wird nach Meinung des BFG deutlich, dass die Wechselkursverluste unabhängig von den Beteiligungserträgen auftreten und somit steuerwirksam behandelt werden müssen. Der – nach Realisation der Dividende – eintretende Währungsverlust hängt von der Fremdwährungsverwaltung ab und steht in keinem – für den Beteiligungsertragsbegriff maßgebenden – Kausalitätsverhältnis zur ausschüttenden Kapitalgesellschaft.
Amtsrevision beim VwGH
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten iZm Dividendenausschüttungen bleibt ein strittiges Thema, das in der Literatur unterschiedlich bewertet wird.
Gegenteilig zu dieser Entscheidung des BFG lehnt die Finanzverwaltung hingegen die Abzugsfähigkeit nach § 12 Abs 2 KStG 1988 ab (vgl KStR Rz 1170). Auf der anderen Seite sind gem Rz 1170 KStR Fremdwährungsgewinne aus Gewinnausschüttungen von der Steuerbefreiung des § 10 KStG umfasst.
Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.
Verfasst von: Sophie Thurner